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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_733/2017  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione. 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Trottmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2017 (720 16 424 / 154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ arbeitete seit 1. April 2001 bis 18. Januar 2013 im Personalrestaurant der B.________ AG. Am 21. Januar 2013 wurde sie im Universitätsspital C.________ operiert (ventrale Dekompression und Diskektomie C5/6, Fusion mit Beckenkammspan und CSL-Platte). Am 20. Juni 2013 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese zog diverse Arztberichte und ein im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der Versicherten erstelltes Gutachten des Neurologen Dr. med. D.________ vom 25. März 2014 bei. Am 14. Juli 2014 wurde bei der Versicherten im Spital E.________ eine Karpaltunneldekompression rechts vorgenommen. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB), Bern, vom 16. Februar 2015 sowie eine Stellungnahme der Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Februar 2015 ein. Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vom 24. März 2015 durch. Mit Vorbescheid vom 11. März 2016 stellte sie der Versicherten die Rentenablehnung in Aussicht. Diese legte Berichte der Frau PD Dr. med. G.________, Chefärztin, und der Dres. med. H.________, Oberarzt, Leiter Ambulatorium, und I.________, Spitalärztin, REHA J.________, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, vom 14. April 2015 (samt Beurteilung der paraplegiologischen Standortbestimmung vom 25. März 2015) und des Dr. med. H.________ vom 22. September 2016 auf. Die IV-Stelle zog Stellungnahmen der Frau Dr. med. F.________ vom 7. Juli und 5. Oktober 2016 bei. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verneinte sie den Rentenanspruch. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung vom 1. Dezember 2016 auf und stellte fest, die Versicherte habe ab 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juni 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und des Beweiswerts von Arztberichten (vgl. E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 verneinte. 
 
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, entgegen der IV-Stelle sei nicht auf das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 25. März 2014, sondern auf das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische, orthopädisch/traumatologische und internistische) SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 abzustellen. Demnach bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach ventraler Dekompression und Diskektomie C5/6 und Fusion mittels 16 mm CSL-Platte und Beckenkammspann-Interpostion bei Diskushernie C5/6 und zervikaler Spinalkanalstenose; BWS-Syndrom; femoro-patelläres Schmerzsyndrom links; Verdacht auf mediale Meniskopathie links. Laut dem SMAB-Gutachten sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin nicht arbeitsfähig, wenn diese dem Leistungsprofil nicht angepasst werden könne. Seit Anfang Februar 2014 (ein Jahr nach der Operation) sei sie in einer sehr leichten Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und ohne häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder mit Absturzgefahr zu 100 % arbeitsfähig. Davor habe seit 18. Januar 2013 auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden. An der Beweiskraft des SMAB-Gutachtens vermöge die abweichende Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 14. April 2015 und 22. September 2016 nichts zu ändern. Er bringe keine konkrete oder begründete Kritik gegen dieses Gutachten vor. Seine abweichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhten - wie bereits RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am 5. Oktober 2016 ausgeführt habe - nicht auf objektiven bzw. objektivierbaren Erkenntnissen. Da keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass am 1. Dezember 2016 vorlägen, könne in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden. 
 
4.  
 
4.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In diesem Lichte ist das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 zu prüfen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Versicherte beruft sich auf die Berichte der Arztpersonen der REHA J.________ vom 25. März und 14. April 2015 sowie 22. September 2016. In diesen wurden u.a. folgende Diagnosen gestellt: Inkomplette Tetraplegie sub C6 ASIA Impairment Scale D auf Höhe HWK5/6 bei zervikaler Myelopathie aufgrund zervikaler Spondylose; Polyarthrose. Im letztgenannten Bericht diagnostizierte Dr. med. H.________ im Rahmen der Myelopathie neu eine Gleichgewichtsstörung, neuropathische Schmerzen und eine neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung. Es lägen ein mit der Myelopathie zusammenhängendes exazerbiertes multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom sowie eine neurogene Störung der Blasen- und Darmfunktion mit Inkontinenzgefahr vor. Zudem bestünden eine Gangunsicherheit, diskrete Ataxie und Status nach Stürzen. Ergotherapeutisch zeigten sich reduzierte Kraftwerte im Handkraft- und Muskelstatus der oberen Extremitäten. Weiter lägen ein stark erhöhter Tonus im Schulter- und Nackenbereich sowie Verspannungsschmerzen vor. Die Physiotherapie beschreibe ein vermindertes Gleichgewicht, ein langsames Gangtempo und ein leicht hinkendes Gangbild. In einer adaptierten leichten Tätigkeit bestehe ein aktuell maximales Arbeitspensum von 50 % während 2 x 2 Stunden täglich mit dazwischenliegender Erholungspause. Insbesondere die Störungen von Gleichgewicht und Blasen-/Darmfunktion bedürften weiterer neuro-urologischer Abklärung. Empfohlen werde auch eine empfindlichere elektrophysiologische Untersuchung der bei zervikaler Myelopathie zu erwartenden ggf. diskreten Ausfälle.  
 
4.2.2. Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, sie leide an einer objektivierten cervicalen Myelopathie, die laut der REHA J.________ ursächlich für ihre Beschwerden sei. Das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 stütze sich darauf, dass die elektophysiologische Untersuchung eine normale SSEP und MEP gezeigt habe. Dr. med. H.________ habe am 22. September 2016 jedoch festgehalten, dass dies nicht entscheidend sei. Es bestünden somit zwei diametral widersprechende ärztliche Beurteilungen. Zudem habe er neue Beschwerden beschrieben, weshalb es wenig verwunderlich sei, dass Frau Dr. med. F.________ laut Stellungnahme vom 30. September (richtig 5. Oktober) 2016 kein entsprechendes Korrelat in den früheren Akten habe finden können. Der Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot seien verletzt, wenn trotz des Vorschlags des Dr. med. H.________ von weiteren Abklärungen abgesehen worden sei. Unabhängig davon, ob auf das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 abgestellt werde, bestehe keine gesicherte Grundlage zum Gesundheitszustand bei Verfügungserlass am 1. Dezember 2016.  
 
4.3. Bei der Beurteilung ist auf den bis zum letztgenannten Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).  
 
4.3.1. Im SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 wurde ausgeführt, neurologischerseits fänden sich keine Zeichen einer Tetraparese; die langen Bahnen des Rückenmarks seien sowohl auf der sensiblen wie auch auf der motorischen Seite völlig intakt. Dies werde auch durch eine aktuelle neurophysiologische Untersuchung (SSEP und MEP) bestätigt. Die vom Universitätsspital C.________ im Bericht vom 13. Januar 2015 erwähnte cervicale Myelopathie gründe sich einzig auf ein hyperintenses Signal im MRI auf Höhe C5/6 und habe keine Korrelation zur Klinik. Der Befund spiele somit auch keine Rolle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.  
 
Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 22. September 2016 dar, trotz fehlender Tetrasymptomatik bei nachgewiesener Myelopathie im cervicalen Bereich könnten durchaus chronische Schmerzen und eine chronisch neurogene Störung der Blasen- und Darmfunktion bei unauffällig durchgeführten Befunden in den neurophysiologischen Untersuchungen (SSEP und MEP) vorhanden sein. Diese Einschätzung ist zu vage ("Kann-Formulierung") und zudem nicht hinreichend begründet, als dass sie das Abstellen der Vorinstanz auf das SMAB-Gutachten im Lichte der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition als willkürlich erscheinen liesse (vgl. auch E. 4.4 hiernach). 
 
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 bis zum Verfügungserlass am 1. Dezember 2016 geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:  
 
Im Bericht vom 25. März 2015 führte die REHA J.________ aus, seit 2013 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Aussage bezog sich offenbar auf ihre angestammte Tätigkeit als Restaurantmitarbeiterin. Denn gemäss dem Vorbringen der Versicherten vom 29. Juni 2016 hat Dr. med. H.________ ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 telefonisch mitgeteilt, er gehe gestützt auf die Berichte der REHA J.________ vom 25. März und 14. April 2015 davon aus, die Versicherte sei in einer Verweisungstätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Da Dr. med. H.________ aber auch am 22. September 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit postulierte und nicht erstellt ist, dass sich diese seit dem SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 bis zu den Berichten der REHA J.________ vom 25. März und 14. April 2015 verringert hätte, ist aufgrund seiner Angaben insgesamt nicht von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr hat er diese bloss anders beurteilt als die SMAB-Gutachter. 
 
Nicht massgebend ist, dass Dr. med. H.________ am 22. September 2016 neue Beschwerden der Versicherten beschrieb. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015). 
 
4.3.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Aspekte sind hinsichtlich der Berichte der REHA J.________ bzw. des Dr. med. H.________ nicht ersichtlich.  
 
4.4. Zusammenfassend sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 16. Februar 2015 (vgl. E. 4.1 hiervor). Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 9). Von willkürlicher Beweiswürdigung kann ebenfalls keine Rede sein.  
 
Aus der neu aufgelegten, im Internet zugänglichen Publikation "Zervikale Myelopathie" des Zentrums für Orthopädie, Neuro- und Unfallchirurgie, Nürnberg, kann die Versicherte unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9). 
 
5.   
Für die Beurteilung der weiter strittigen Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der versicherten Person ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.; Urteil 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des SMAB-Gutachtens vom 16. Februar 2015 58 Jahre alt. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3), stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Verweisungstätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) zumutbar sei. Es kann nicht gesagt werden, die der Versicherten zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; siehe auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 8C_403/2017 E. 5.4). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. Die Vorbringen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
6.   
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der ab 1. Mai 2014 keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergab, bringt die Versicherte keine Einwände vor, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. 
 
7.   
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar