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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_279/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
2. A.________, 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, 
3. Y.________, 
vertreten durch Advokat Jan Goepfert, 
4. X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
5. Z.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 R.________ legte im Zeitraum August 1995 bis Juni 1999 bei der B.________ Treuhand Ltd. und der G.________ Invest Ltd. BVI, welche zum B.________-Konglomerat gehörten (vgl. Parallelverfahren 6B_29/2013 und 6B_81/2013), eine grössere Summe an. Die Anlagen bildeten Teil eines umfassenden Anlagesystems, bei dem es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte. Dieses wurde zur Hauptsache von A.________ errichtet und betrieben. Y.________, X.________ und Z.________ waren in wichtigen Funktionen beteiligt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________, Y.________ und X.________ am 29. August 2012 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges zu Freiheitsstrafen. Z.________ sprach es frei. A.________, Y.________ und X.________ wurden ferner zur Bezahlung der geltend gemachten Entschädigungsforderungen verurteilt. Die Zivilklagen gegen Z.________ verwies das Appellationsgericht auf den Zivilweg. Bezüglich der Zeit vor dem 29. August 1997 stellte es das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein. 
 
 R.________ machte im Strafverfahren Schadenersatzforderungen von insgesamt DEM 541'175.-- geltend. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihr mit Urteil vom 18. November 2009 Schadenersatz in dieser Höhe, entsprechend EUR 276'697.37 zu. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verpflichtete die drei Verurteilten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von DEM 130'000.-- entsprechend EUR 66'467.70. Die Mehrforderung verwies es auf den Zivilweg. Ferner wies es den Antrag von R.________ auf Aushändigung von DM 130'000.-- ab. 
 
B.  
 
 R.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Es ist jedoch fraglich, ob ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) genügt. Bei einer Laienbeschwerde kann das insofern angenommen werden, als die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich werden lässt und diese Argumente sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die vor dem 29. August 1997 begangenen Taten zufolge Verjährung. Dadurch sei ihr Geld verloren und würde somit dem Betrüger geschenkt.  
 
2.2. Nach den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 146 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Der Lauf der Verfolgungsverjährung endet mit der Ausfällung des verurteilenden Entscheids (BGE 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; BGE 92 IV 171 E. b S. 172 f.).  
 
 Das angefochtene Urteil ist am 29. August 2012 ergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, sind somit die vor dem 29. August 1997 ausgeführten gewerbsmässigen Betrugshandlungen verjährt. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass das äusserst umfangreiche Strafverfahren bei grösserem Personalbestand gegebenenfalls zügiger hätte vorangetrieben werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Mehrforderung der Beschwerdeführerin nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen. Die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist ist für den Zivilanspruch nicht massgebend (angefochtenes Urteil S. 183), so dass dieser vor Zivilgericht ohne weiteres geltend gemacht werden kann. 
 
3.  
 
 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der gegen den Hauptangeklagten A.________ ausgesprochenen Strafe wendet, ist sie nicht zu hören. Der Geschädigte kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion (vorbehältlich der Einziehung) nicht anfechten (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht allein dem Staat zu. Die Beschwerdeführerin hat als Geschädigte an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Es fehlt ihr somit am rechtlich geschützten Interesse, da sie durch das Strafmass allein grundsätzlich nicht beschwert wird. 
 
4.  
 
4.1. Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aushändigung von DM 130'000.-- abgewiesen hat. Die Vorinstanz führt aus, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Juni 1999 unterzeichneten Dokument "Kapitalnachweis und Kaufvereinbarung" habe diese 26 Obligationen der G.________ Invest Ltd. BVI mit einem Nennwert von DEM 130'000.- gezeichnet und den Kaufpreis bar bezahlt. Eine Unterschrift von A.________ finde sich darauf allerdings nicht. Vor allem aber seien dem Dokument keinerlei Angaben über den weiteren Verbleib des bezahlten Betrags zu entnehmen. Auch in den Akten fänden sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei einem der beschlagnahmten Beträge um denjenigen handelt, den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben A.________ übergeben habe. Somit lasse sich nicht bestimmen, welcher beschlagnahmte Vermögenswert allenfalls in welchem Umfang aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin stamme. Eine Aushändigung an diese gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sei deshalb ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 216).  
 
4.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gelangt lediglich zum Schluss, es sei eine Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrages an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von DEM 130'000.-- hat sie indes gutgeheissen.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog