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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.125/2004 /gij 
 
Urteil vom 24. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
 
gegen 
 
Y._______, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat 
lic. iur. Christian von Wartburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Beschluss vom 5. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen Y._______ wegen Schändung (Art. 191 StGB) ein. Sie kam zum Schluss, es sei zwar erwiesen, dass es in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2001 zwischen Y._______ und X._______ zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es sei sei aber nicht bekannt, wie sich dieser abgespielt habe, insbesondere ob der offenbar erheblich angetrunkene Y._______ dabei zumindest eventualvorsätzlich die alkoholbedingte Wehrlosigkeit von X._______ ausgenutzt habe. Der Tatbestand sei daher, insbesondere in subjektiver Hinsicht, nicht hinreichend zu beweisen. 
 
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 wies das Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde X._______s gegen die Verfahrenseinstellung ab. Auch es kam zum Schluss, es sei nicht zu beweisen, dass Y._______ die Wehrlosigkeit von X._______ zumindest eventualvorsätzlich ausgenützt habe, als er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X._______, diesen Beschluss des Verfahrensgerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verfahrensgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt Y._______. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, vom Beschwerdegegner geschändet worden zu sein und ist damit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Als solches ist sie befugt, die kantonal letztinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV anzufechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a , Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 1a und 2a, 157 E. 2a und c). 
2. 
2.1 Nach § 136 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) kann ein Strafverfahren u.a. eingestellt werden, wenn "mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist". Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beweiswürdigung des Verfahrensgerichtes, welches zum Schluss gekommen sei, die Beweislage reiche für eine Verurteilung des Beschwerdegegners höchstwahrscheinlich nicht aus, sei willkürlich. 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Geschehen in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2001 ist insoweit unbestritten, als die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner bis Mitternacht im Lager Pratteln der A._______AG gearbeitet hatten. Nach Arbeitsschluss um Mitternacht suchten sie zusammen das Nelson Pub in Muttenz auf, wo sie nach ihren eigenen Angaben Bier - die Beschwerdeführerin ein grosses Guiness und ein oder zwei Stangen, der Beschwerdegegner zwei grosse Guiness und zwei Stangen - tranken. Gegen zwei Uhr morgens fuhren sie im Auto des Beschwerdegegners zur Wohnung von B._______, eines afrikanischen Bekannten des Beschwerdegegners. Dort tranken sie wiederum Alkohol, die Beschwerdeführerin zwei bis drei Glas Wodka, der Beschwerdegegner eine grössere Menge Whisky. Gegen vier Uhr fuhr der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin, der es bereits schlecht war, nach seinen Angaben in einem Taxi, nach ihren Angaben in seinem Auto, zu ihrer Wohnung. 
 
An die folgenden zwei Stunden kann sich die Beschwerdeführerin nur bruchstückhaft erinnern: Sie sei angekleidet auf dem Bett gelegen und habe gemerkt, dass sich der Beschwerdegegner an ihrer Hose zu schaffen gemacht habe, worauf sie ihm gesagt habe, er solle aufhören. Als sie nach 6 Uhr morgens aufgewacht sei, habe sie eine andere Hose angehabt als am Vorabend; später habe sie dann noch festgestellt, dass sie, anders als am Vorabend, keine Unterhose getragen habe. Die Kleider vom Vortag seien ungeordnet und von Erbrochenem verschmutzt herumgelegen; ausserdem hätten sich eine angebrochene Kondompackung, eine Vase und ein Tüchlein auf dem Boden befunden. 
 
Der Beschwerdegegner gab zunächst an, er sei mit dem Taxi weitergefahren, nachdem er die Beschwerdeführerin vor deren Wohnung abgeladen habe. Später sagte er aus, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er die Beschwerdeführerin nur vor das Haus gefahren oder sie noch in die Wohnung begleitet habe und schloss, konfrontiert mit dem IRM-Gutachten, auch nicht aus, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. 
3.2 Für das Verfahrensgericht steht auf Grund des IRM-Gutachtens fest, dass es in der fraglichen Nacht zum Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen ist. Auf Grund ihrer eigenen Angaben, die im Falle der Beschwerdeführerin von deren damaligem Freund C._______, der sie nach ihrem Aufwachen morgens um 6 Uhr gesehen hatte, und im Fall des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin selber bestätigt werden, geht es davon aus, dass beide erheblich betrunken waren und jedenfalls die Aussage des Beschwerdegegners, er sei zur Tatzeit völlig betrunken gewesen, nicht zu widerlegen ist. Wegen des Zeitablaufs - die Taxizentrale hatte die entsprechenden Daten bereits gelöscht - habe nicht mehr geklärt werden können, ob die Beiden mit einem Taxi oder im Wagen des Beschwerdegegners zur Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren seien. Eine Rekonstruktion des Tathergangs sei in Ermangelung von Angaben der Beteiligten unmöglich. Es sei nicht bekannt, wie sich der Geschlechtsverkehr zwischen den Beiden abgespielt habe, und dies könne auch nicht ermittelt werden. 
3.3 Diese Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Es könnte zwar sein, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner die Wehrlosigkeit der sturzbetrunkenen Beschwerdeführerin ausnützte und sie schändete. Die Beweislage reicht indessen für eine Verurteilung klarerweise nicht aus, und die Auffassung des Verfahrensgerichts, dass nicht zu erwarten ist, dass sie sich erheblich verbessert, ist sachlich ohne weiteres vertretbar. Es kann weder mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Geschlechtsverkehr einwilligte oder sich ihm jedenfalls nicht in einer für den ebenfalls betrunkenen Beschwerdegegner erkennbaren Weise widersetzte, noch dass sie zwar bewusst- bzw. wehrlos war, der Beschwerdeführer dies jedoch wegen seiner Trunkenheit nicht wahrnahm, sondern ihre Passivität als Einverständnis missdeutete. 
 
B._______ und seine Ehefrau hätten allenfalls Angaben dazu machen können, ob die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner in der fraglichen Nacht im Taxi oder in dessen Auto von ihnen wegfuhren und wie sie deren Alkoholisierungsgrad einschätzten. Auch die Ehefrau des Beschwerdegegners könnte zu diesen Fragen möglicherweise Aussagen machen, wobei sie allerdings nicht aussagen müsste. Selbst wenn sich indessen ergäbe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in seinem eigenen Wagen nach Hause fuhr, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, ist es doch keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner selber fuhr, obwohl er in einem Mass alkoholisiert war, das sein Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigte. Das Verfahrensgericht konnte jedenfalls auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ohne Willkür davon ausgehen, dass er soviel getrunken hatte, dass ein derartiger Gedächtnisverlust im Bereich des Möglichen ist. Unter diesen Umständen war es vertretbar, auf die Einvernahme des Ehepaares B._______ und der Ehefrau des Beschwerdegegners zu verzichten. 
 
Das Verfahrensgericht hat die Aussagen der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Frage gestellt, weshalb es keinen Anlass hatte, das psychologische Gutachten von Frau Dr. D._______ zu würdigen, welches ihren Aussagen Glaubhaftigkeit bescheinige. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdegegner an der Hose der Beschwerdeführerin zu schaffen machte - was nahe liegt, da offensichtlich ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte, - änderte dies nichts daran, dass damit nicht bewiesen wäre, dass er sie schändete. Dies gilt auch für die Schwellung der linken Augenbraue und einer Schürfwunde am Knie, welche sie offenbar in dieser Nacht erlitt, zieht man sich doch in stark betrunkenem Zustand infolge Verlustes der Koordinationsfähigkeit derartige oberflächliche Verletzungen leicht zu, ohne dass man sich im Nachhinein erinnert, wie und wo dies geschah. Unter diesen Umständen konnte das Verfahrensgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ohne Verfassungsverletzung einstellen, die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beweiswürdigung des Verfahrensgerichts offensichtlich nicht willkürlich und die Beschwerde damit aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: