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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 183/05 
 
Urteil vom 1. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
Ärztegesellschaft des Kantons Bern, Gutenberg-strasse 9, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Heidi Bürgi, Kapellenstrasse 14, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimatt- 
strasse 40, 6005 Luzern, 
2. CSS Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerinnen 
 
Vorinstanz 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Bern 
 
(Entscheid vom 3. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern reichte am 13. Juli 2005 beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern ein gegen (1.) die CSS Kranken-Versicherung AG und (2.) die CSS Versicherung AG gerichtetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: 
1. Den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Aufforderungen an die im Kanton Bern tätigen Ärztinnen und Ärzte zu richten, wonach es möglich sei, mit der CSS und/oder der Medidata AG im Kanton Bern bereits jetzt den Tiers payant zu vereinbaren, ohne zu präzisieren, dass diese Möglichkeit nur ausserhalb des TARMED-Anschlussvertrages besteht bzw. es sei den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu untersagen, Aussagen in dieser oder in ähnlicher, irreführender, gegen die einschlägige Gesetzgebung und gegen den TARMED-Anschlussvertrag verstossender Form mündlich, schriftlich oder in welcher Form auch immer (z.B. im Internet oder in elektronischen Medien) weiter zu verwenden; 
2. Die Gesuchsgegnerinnen seien unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle dazu zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des Entscheides im vorsorglichen Massnahmeverfahren folgende Berichtigung an die Adressaten des Schreibens vom 24. Juni 2005 zu senden: [Es folgt der Wortlaut des Schreibens]. 
3. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1 hievor seien umgehend, d.h. superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerinnen zu erlassen. 
 
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 stellte die Präsidentin des Schiedsgerichts das Gesuch den Gesuchsgegnerinnen zur Vernehmlassung (beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit) zu und wies das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von der Ärztegesellschaft dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Am 13. September 2005 reichte die Ärztegesellschaft gegen die Gesuchsgegnerinnen ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, welches - analog dem bereits erhobenen - "Informationen an bei der CSS versicherte Personen im Kanton Bern" bzw. "die Empfängerinnen und Empfänger des CSS Magazins" betraf. 
B. 
Nachdem das Schiedsgericht die beiden Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli und 13. September 2005 vereinigt hatte, wies es sie mit (Zwischen-)"Entscheid" vom 3. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Ärztegesellschaft ihre vorinstanzlichen Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
 
Die CSS Kranken-Versicherung AG und die CSS Versicherung AG schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventuell sei diese als gegenstandslos abzuschreiben. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es stellt sich zunächst die Frage, ob gegen die (vorsorgliche Massnahmen ablehnende) Zwischenverfügung vom 3. November 2005 überhaupt selbständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Hiezu gehören nach der in Art. 5 Abs. 2 VwVG enthaltenen Verweisung auf Art. 45 VwVG unter anderem die Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 und 56 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a). Hinsichtlich des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
1.2 Das unmittelbar hievor angeführte Erfordernis für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung ist erfüllt, weil gemäss Art. 91 KVG dieses Rechtsmittel (auch) gegen die Endverfügungen der kantonalen Schiedsgerichte erhoben werden kann. Ferner ist eine bundesrechtliche Grundlage für den vorinstanzlichen Zwischenentscheid (Erw. 1.1 hievor am Anfang) zu bejahen (vgl. BGE 117 V 189 Erw. Erw. 1c mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil M. vom 29. März 1994, C 150/93). 
 
Hingegen ist - in Übereinstimmung mit dem kantonalen Schiedsgericht, welches die Frage nach der Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) prüfte (Droht "ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil"?) - das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG zu verneinen. Soweit solche Nachteile von der Beschwerde führenden Ärztegesellschaft überhaupt hinreichend substanziiert worden sind, führen sie höchstens zu administrativem Mehraufwand (intensivierte Informationstätigkeit) und - damit verbunden - zu Mehrkosten, welche indessen keine vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wird sodann nicht glaubhaft dargelegt, dass durch das beanstandete Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen eine "erhebliche Verwirrung" bzw. eine "allgemeine Rechtsunsicherheit auf dem Markt" entstanden ist. Es fehlen jegliche Hinweise von betroffenen Ärzten oder Patienten dafür, dass das Abrechnungswesen völlig unübersichtlich oder gar fehlerhaft geworden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ärzte - und auch die Öffentlichkeit - von der Beschwerdeführerin ausgiebig informiert und über die von ihr vertretene Rechtsauffassung ins Bild gesetzt worden sind. Es lässt sich daher auch nicht mit Fug sagen, den Mitgliedern der Ärztegesellschaft drohe ein Vertrauensverlust. Was schliesslich den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Umstand der mangelnden "Einflussmöglichkeit auf Nichtmitglieder" anbelangt, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr mit Bezug auf diese Ärzte auch die Legitimation zur Interessenvertretung fehlt. 
 
Fällt somit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ausser Betracht, gebricht es an der notwendigen Voraussetzung für die Durchführung eines selbständigen Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 3. November 2005. Damit entfällt auch die Prüfung dagegen vorgebrachter Einwendungen materieller und prozessualer Art. 
2. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Beschwerde führenden Ärztegesellschaft, welche mit ihren Anträgen nicht durchdringt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Entgegen ihrem Antrag steht den obsiegenden, nicht durch einen selbständigen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zu, weil die für eine - nur in Ausnahmefällen zuzusprechende - Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 82 und 134 Erw. 4d) im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Ärztegesellschaft des Kantons Bern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: