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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_230/2010 
 
Urteil vom 29. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss für die Neuschätzung einer Liegenschaft. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführer gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Substantiierung - auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung betreffend Reduktion des auf Fr. 4'000.-- festgesetzten Vorschusses für die Neuschätzung einer Liegenschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer (unter Säumnisandrohung) eine nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Betrachtungsweise den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde entgegenstelle, erweise sich der Rekurs als unzulässig, im Rahmen der Zwangsverwertung müsse sodann nicht nur der Wert der einzelnen Stockwerkeinheiten, sondern in erster Linie der Wert der Gesamtliegenschaft neu geschätzt und gestützt darauf der Wert der Stockwerkeinheiten quotenmässig festgelegt werden, für die Schätzung sei ein Sachverständiger notwendig, ein privater Schätzer wäre damit überfordert, die Kautionshöhe sei vorliegend angemessen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei darüber nicht noch ein weiteres Gutachten zu erstellen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht ein Gutachten zur Festlegung der Vorschusshöhe zu fordern, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann