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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_21/2008/don 
 
Urteil vom 13. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
1.X.________, 
2.Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Romanshorn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Bank A.________ leitete gegen X.________ und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Betreibungen Nr. xxx und xxx ein. Im Hinblick auf die Verwertung des Grundstücks Nr. 1 im Grundbuch Romanshorn (Im D.________) holte das Betreibungsamt Romanshorn bei der B.________ AG eine Schätzung ein, welche den Verkehrswert auf Fr. 3'815'000.-- bezifferte. Nachdem die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) eine Neuschätzung verlangt hatten, beauftragte das Betreibungsamt die C.________ AG mit der neuen Bewertung. 
 
B. 
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. Mai 2007 beim Vizepräsidium des Bezirksgerichts Arbon Beschwerde, worauf das Betreibungsamt seine Schätzungsanzeige am 7. Mai 2007 in Wiedererwägung zog und den Schätzungstermin neu festlegte, unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit an die Beschwerdeführer, innert fünf Tagen mindestens drei in Betracht kommende Liegenschaftsschätzer bekannt zu geben. Gestützt darauf schrieb das Vizegerichtspräsidium mit Verfügung vom 10. Mai 2007 das Verfahren als gegenstandslos ab. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde und beantragten, der Schätzungstermin sei abzusetzen, die C.________ AG werde als Schätzerin abgelehnt, es sei ihnen Gelegenheit einzuräumen, einen oder mehrere Schätzer vorzuschlagen, und die nächste Schätzungsanzeige sei mit der Angabe der Gläubigerin und der Betreibungsnummer zu versehen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 7. Mai 2007 trat das Vizegerichtspräsidium am 7. Juni 2007 nicht ein. Auch gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und verlangten sinngemäss, die Schätzungsanzeige sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht wies die Beschwerden am 9. Juli 2007 ab und führte aus, die Beteiligten hätten kein Recht auf Mitwirkung bei der Auswahl eines Sachverständigen und die C.________ AG sei nicht befangen. Das Betreibungsamt habe einen neuen Termin der Schätzung festzulegen, wobei keine Gründe dagegen sprächen, die C.________ AG mit der Schätzung zu beauftragen. Die Beschwerdeführer reichten gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein, zogen diese jedoch wieder zurück, nachdem ihnen mit Verfügung vom 8. August 2007 eröffnet worden war, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben (Verfügung 5A_431/2007 vom 22. August 2007). 
 
C. 
Am 3. September 2007 hielt das Betreibungsamt Romanshorn fest, aufgrund der neu eingeholten Verkehrswertschätzung betrage die betreibungsrechtliche Schätzung der Liegenschaft Nr. 1 im Grundbuch Romanshorn Fr. 5'075'000.--. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 21. September 2007 Beschwerde beim Vizepräsidium des Bezirksgerichts Arbon und beantragten, es sei die Nichtigkeit der Schätzung festzustellen und die für diese gestellte Rechnung aufzuheben. 
 
D. 
Das Vizegerichtspräsidium wies die Beschwerde am 22. Oktober 2007 ab und stellte fest, der betreibungsrechtliche Schätzwert der Liegenschaft betrage Fr. 5'075'000.--. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführer am 12. November 2007 beim Obergericht des Kantons Thurgau an. 
 
Mit Entscheid vom 26. November 2007 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
E. 
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2008 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Schätzung sowie die Aufhebung der für diese gestellten Rechnung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Mit als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 30. Januar 2008 beantragen die Beschwerdeführer ferner die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 
 
Das Betreibungsamt Romanshorn schliesst in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
 
2. 
Auf die am 30. Januar 2008 als staatsrechtliche Beschwerde eingereichte Beschwerde ist infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
3. 
Die Beschwerde vom 7. Januar 2008 ist hingegen fristgerecht erhoben worden. 
 
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten im kantonalen Verfahren die Einsichtnahme in die Details der Schätzung verlangt, was ihnen jedoch nicht gewährt worden sei. Obwohl sie dies bereits vor Obergericht gerügt hätten, sei dieses darauf nicht eingegangen. 
 
Das Betreibungsamt Romanshorn führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer hätten nie in das Protokoll der Liegenschaftsbewertung Einsicht genommen, obwohl dieses ohne weiteres zur Einsichtnahme aufliege. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, es sei ihnen die Einsicht in die Schätzungsunterlagen verweigert worden. Es ist nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens, die Edition von Unterlagen zu verlangen, in die man sich ohne Weiteres Einblick hätte verschaffen können, damit man in einer Replik die Kritik vorbringen kann, die man in der Beschwerde hätte geltend machen können, hätte man sich rechtzeitig um die Einsicht in die Unterlagen bemüht. Das Obergericht ist in seiner Begründung wohl davon ausgegangen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihm diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. 
 
3.2 Sodann verlangen die Beschwerdeführer die Einholung eines Amtsberichts betreffend den rechtskräftigen Überbauungsplan insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Park mit Einfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern überbaut werden könne, damit der eigentliche Wert des Grundstücks festgestellt werden könne. 
 
Wie die Vorinstanz ausführte, hat sich bereits der Vizepräsident des Bezirksgerichts Arbon mit dem entsprechenden Antrag auseinandergesetzt und ausgeführt, die C.________ AG habe den vom Gemeinderat Romanshorn beschlossenen Gestaltungsplan D.________ Süd bei der Bewertung berücksichtigt, sodass kein Anlass bestehe, bei der Bauverwaltung Romanshorn Amtsberichte zum rechtskräftigen Überbauungsplan einzuholen. 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern beschränken sich auf eine Wiederholung ihres Antrags, was ihnen bereits vom Obergericht vorgehalten wurde. 
 
3.3 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit der Schätzung, eventualiter die Zurückweisung an die untere Aufsichtsbehörde. 
 
Auch diesbezüglich äusserte sich die Vorinstanz und hielt zunächst fest, ihr sei die von den Beschwerdeführern angerufene Schätzung, aus welcher sich ein anderer Schätzungswert ergeben solle, nicht vorgelegen. Ausserdem hat sich der Vizepräsident des Bezirksgerichts Arbon - worauf die Vorinstanz ebenfalls hinwies - auch mit dieser Frage befasst und neben den bereits erwähnten Erwägungen (s. oben, E. 3) ausgeführt, versteigert werde letztlich nicht eine der letzten Baulandreserven von Romanshorn, sondern das der Bank A.________ haftende Grundstück im D.________, welches mit Gebäuden im Versicherungswerte von Fr. 1'882'000.-- überbaut sei. Die Gebäude könnten im Rahmen der Grundpfandverwertung nicht einfach weggedacht werden; vielmehr habe die C.________ AG das Grundpfandobjekt im Rahmen der bisherigen Nutzung bewerten müssen, sodass die Schätzung als reell erscheine. 
 
Auch mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränken sich - wie bereits vor Obergericht - auf eine Wiederholung ihrer Vorbringen. Weshalb die Schätzung nichtig sein soll, ist nicht ersichtlich. 
 
3.4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde vom 7. Januar 2008 somit als unsubstanziiert, sodass auch auf sie nicht eingetreten werden kann. 
 
4. 
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 7. Januar 2008 wie auch auf die Beschwerde vom 30. Januar 2008 nicht einzutreten. Daher sind den Beschwerdeführern die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerden vom 7. und vom 30. Januar 2008 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp