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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_280/2010 
 
Urteil vom 20. Mai 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Statthalteramt des Bezirks Meilen bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 5. Mai 2008 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. 
 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 verlangte X.________ gerichtliche Beurteilung dieser Verfügung. Mit Urteil vom 9. März 2009 bestätigte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen die Strafverfügung im Schuld- und Strafpunkt. 
 
Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2010 ab, erklärte X.________ wiederum des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil und die Strafverfügung der Untersuchungsbehörden seien aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Mit Beschluss vom 18. September 2007 stellte der Gemeinderat der Gemeinde A.________ fest, dass der Verein "B.________" (nachfolgend "Verein B.________"), als dessen Generalsekretär und einziges Organ der Beschwerdeführer fungiert, die gemietete Wohnung C.________strasse xy in A.________ als Sterbewohnung benutzte. Weil dies eine Nutzungsänderung darstelle, welche einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe, untersagte der Gemeinderat dem Verein B.________ mit sofortiger Wirkung die Benutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere als Sterbewohnung. Für Zuwiderhandlungen drohte er Zwangsvollzug, Strafe und Busse unter Verweis auf Art. 292 StGB an. Der Beschluss wurde dem Verein B.________ eingeschrieben zugestellt. Er wurde am 26. September 2007 bei der Post abgeholt. 
 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass der Verein B.________ nach Eröffnung des Beschlusses und in Kenntnis des Verbots am 21., 24. und 25. September 2007 in der besagten Wohnung drei sog. Freitodbegleitungen durchgeführt habe (angefochtenes Urteil S. 4 f. [Strafverfügung, vgl. auch act. 2/11]; erstinstanzliches Urteil S. 4). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Gemeinderat A.________ sei gestützt auf das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Recht des Kantons Zürich (PBG/ZH) sowie gestützt auf die Gemeindeordnung von A.________ sachlich, örtlich und funktionell zuständig zum Erlass einer Verfügung gewesen, mit welcher die Benützung der Wohnung in der Liegenschaft C.________strasse xy als Sterbewohnung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung unter Verweis auf Art. 292 StGB untersagt wurde. Der Beschwerdeführer habe vom behördlichen Verbot sowie der damit verbundenen Strafandrohung gewusst und habe sich bewusst darüber hinweggesetzt (angefochtenes Urteil S. 8 f.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Gemeinderates A.________ sei ihm zum Zeitpunkt, als die letzten Sterbebegleitungen in der Wohnung stattfanden, noch nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass er zu jenem Zeitpunkt im Besitz der Verfügung gewesen sei und diese in ihrem vollen Wortlaut gekannt habe. Dass dem Verein B.________ das gemeinderätliche Verbot am 21. September 2007 über die Berichterstattung in den Medien bekannt geworden sei, genüge nicht (Beschwerde S. 5 ff.) 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 
 
Ein Schuldspruch nach Art. 292 setzt voraus, dass die Verfügung (zum Begriff vgl. BGE 131 IV 32 E. 3) von einer örtlich, sachlich und funktional zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassen worden ist. Ob das Merkmal der Zuständigkeit erfüllt ist, wird vom Strafgericht frei geprüft. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise erlassenen Verfügung ist ausgeschlossen (BGE 122 IV 340 E. 2). 
 
Juristische Personen sind nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 292 N 45 f.; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Auf. 2004, S. 337). 
 
Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt ist. Die Kenntnis darf auch nicht unterstellt werden, wenn der Adressat die Annahme verweigert und der Abholungseinladung keine Folge leistet (BGE 119 IV 238 E. 2a-c; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 292 N 47a/85; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 292 N 14; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 338; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 51, S. 306 lit. b). 
 
3.2 Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, der Beschwerdeführer habe jedenfalls im Zeitpunkt der Sterbebegleitungen vom 24. und 25. September 2007 vom Beschluss des Gemeinderates A.________ Kenntnis gehabt. Sie leiten dies daraus ab, dass der Verein B.________ Rechtsanwalt D.________ am 21. September 2007 eine Generalvollmacht mit dem Betreff "Wohnung C.________strasse xy in A.________" erteilt hat (act. 2/17/6), und dass Rechtsanwalt D.________ in der Folge am 24. September 2007 gegen den Beschluss der Gemeinde A.________ betreffend Nutzungsänderung (Wohnung in Sterbehospiz) Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich erhoben hat (act. 2/17/7 und 8). Des weiteren stützen sie sich auf den Empfangsschein vom 20. September 2007, mit dem Rechtsanwältin E.________ von der Kanzlei D.________, welcher der Beschluss der Gemeinde A.________ irrtümlicherweise zugestellt worden war, dessen Eingang bestätigt hat (act. 2/17/5; vgl. auch act. 2/17/8 S. 2). 
 
Aus dem Umstand, dass die Rekursschrift auf den Beschluss des Gemeinderates A.________ Bezug nimmt, schliessen die kantonalen Instanzen, der Beschwerdeführer habe seit der Erteilung der Vollmacht am 21. September 2007 Kenntnis von diesem Beschluss gehabt. Dies ergebe sich auch aus der Rekursschrift selbst, welche die Kenntnis vom Beschluss voraussetze. Ausserdem gehe aus dem Rekurs hervor, dass der Verein B.________ bereits aus der Presse vom wesentlichen Inhalt des Beschlusses des Gemeinderates Kenntnis erlangt habe (angefochtenes Urteil S. 8 mit Verweisung auf erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). 
 
3.3 Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verletzt Bundesrecht. 
 
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Beschwerde S. 6), kann nur derjenige einer amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB keine Folge leisten, der die Verfügung tatsächlich kennt. Das ergibt sich daraus, dass die Verfügung den ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB enthalten muss. Dass dem Beschwerdeführer die Verbindung des Beschlusses des Gemeinderates A.________ mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung bekannt war, ist nicht erstellt. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen wurde der Beschluss des Gemeinderates A.________ erst am 26. September 2007, mithin nach den fraglichen Sterbebegleitungen, bei der Post abgeholt. 
 
Was die kantonalen Instanzen in diesem Zusammenhang erwägen, führt zu keinem anderen Ergebnis. So mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer vom Verbot, die Wohnung als Sterbewohnung zu benützen, aus der Presse und aufgrund des Umstands, dass der Beschluss zu Handen des Eigentümers der Wohnung irrtümlicherweise an die Adresse der Anwaltskanzlei des in der Baurekurssache vom Beschwerdeführer mandatierten Anwalts versandt worden war, Kenntnis hatte (vgl. Rekursschrift, act. 2/17/8 S. 2). Die blosse Kenntnis des Nutzungsverbots genügt für die Auslösung der Straffolgen bei Nichtbeachtung aber nicht. Aus der von Rechtsanwalt D.________ verfassten Rekursschrift, welche sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung und das Nutzungsverbot als solches richtet, ergibt sich jedenfalls nichts dergleichen. Dies gilt auch für die - nach der Darstellung des Beschwerdeführers wegen eines mehrtägigen Auslandsaufenthalts vorsorglich erfolgten - Bevollmächtigung von Rechtsanwalt D.________. Dass der Beschwerdeführer schliesslich über die Medien von der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erfahren hätte, macht auch die Vorinstanz nicht geltend. 
 
Dass eine Verfügung unter Umständen trotz mangelhafter Eröffnung Rechtswirkungen entfalten kann, wenn der Empfänger vor der Zustellung der Verfügung von dieser Kenntnis erlangt hat (BGE 104 III 13), ändert daran nichts. Denn im zu beurteilenden Fall ist gerade nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von der Strafandrohung im Beschluss des Gemeinderates Kenntnis hatte. Im Übrigen darf die Kenntnis auch nicht fingiert werden, wenn der Adressat die mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung nicht innert Frist abholt. Daran ändert nichts, dass verwaltungsrechtlich die Verfügung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N 886). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Mai 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog