Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_675/2018  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Willkür, versuchte Tötung evt. versuchter Totschlag, einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Strafzumessung, Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 6. März 2018 (STK 2017 16 und 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Schwyz erklärte X.________ am 13. Dezember 2016 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit und der Drohung zum Nachteil von A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 110.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 61 Tagen rechnete es an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Weiter verurteilte es X.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 152.70 und einer Genugtuung von Fr. 1'000.- an A.________. Dessen Umtriebsentschädigungsforderung verwies es sodann auf den Zivilweg. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und A.________ sowie auf Anschlussberufung von X.________ sprach das Kantonsgericht Schwyz letzteren am 6. März 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 28 Monate bedingt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 110.-. Es rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft von 61 Tagen an und setzte d ie Probezeit auf jeweils 2 Jahre fest. In Bezug auf die Schadenersatzforderung und die Umtriebsentschädigung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, erhöhte jedoch die an A.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 3'000.-. Ferner verlegte das Kantonsgericht die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren neu. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu 85% X.________ und zu 10% A.________ und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Es verpflichtete X.________ zudem, A.________ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.- zu entrichten. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. November 2016 (recte: 6. März 2018) sei aufzuheben und er sei der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit und der Drohung schuldig, im Übrigen aber von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe nicht über 90 Tagessätzen zu maximal je Fr. 50. - zu bestrafen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die vorinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton Schwyz, eventualiter A.________ aufzuerlegen, A.________ sei im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen und X.________ sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'297.70, ohne Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren, inkl. Untersuchungsverfahren, seien gemäss erstinstanzlichem Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis). 
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet es zusammengefasst als erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht schlug. Dadurch habe er dem Beschwerdegegner 2 Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange zugefügt sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut rechts verursacht (angefochtenes Urteil S. 16 f.). In der Folge habe der Beschwerdeführer zwei Mal versucht den Beschwerdegegner 2 mit einem Stuhl zu schlagen, wobei dieser den ersten Schlag mit der Hand habe abwehren können und der zweite Schlag mit dem Stuhl sein Ziel verfehlt habe (angefochtenes Urteil S. 22). Anschliessend sei es zu einer Rangelei auf dem Sofa gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer die Überhand über den Beschwerdegegner 2 gewonnen, sich auf diesen gesetzt und ihn anschliessend mit beiden Händen so lange am Hals gewürgt habe, bis B.________ eingeschritten sei und den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 2 weggezogen habe. Durch das Würgen habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 in Lebensgefahr gebracht (angefochtenes Urteil S. 30 und 33). Schliesslich sei der Beschwerdeführer zur Kücheninsel gelaufen, habe sich eines Messers behändigt und sei damit unter Aussprechen von Drohungen Richtung Beschwerdegegner 2 gelaufen. Dieser habe die Wohnung verlassen, als der Beschwerdeführer sich des Messers behändigt habe (angefochtenes Urteil S. 37).  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt (vgl. vorstehend E. 1.2) keine Willkür.  
 
1.4.1. Dies gilt zunächst für seine Vorbringen im Zusammenhang mit den Faustschlägen.  
Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit den Aussagen der Beteiligten auseinander und legt nachvollziehbar und überzeugend dar, wieso sie nicht auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auf die in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdegegners 2 sowie der Zeugen B.________ und C.________ abstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 13-16). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Aussagenwürdigung wendet, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne dabei aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz die der tätlichen Auseinandersetzung vorausgegangenen Warnungen des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 nicht ausser Acht. So anerkennt sie durchaus, dass den Faustschlägen die sinngemässe Aufforderung des Beschwerdeführers vorausging, der Beschwerdegegner 2 solle nicht so mit seiner Mutter sprechen, bzw. er solle anständig sein. Sie stellt aber fest, dass der Beschwerdegegner 2 ausser mit sinngemässer Erwiderung, der Beschwerdeführer habe ihm nichts zu sagen, er sei schliesslich nicht sein Vater, bzw. er traue sich ohnehin nicht, ihn zu schlagen, bzw. er (der Beschwerdegegner 2) könne auf alle verzichten, weder mit drohenden noch beleidigenden Äusserungen gekontert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 56). Dass sie bei diesen Erwägungen in Willkür verfällt, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Weiter geht die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Speziellen auch auf die bereits vor der ersten Instanz erhobene Einwendung ein, es habe sich beim Schlag nur um eine "Flättere" gehandelt, und prüft sie anhand objektiver Beweismittel auf deren Glaubhaftigkeit. Sie zieht dazu namentlich die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 3. Februar 2015 (nachfolgend: IRM-Gutachten) heran. Sie zeigt auf, dass die Hautabschürfungen an der Nase, der rechten Wange sowie die Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut des Beschwerdegegners 2 gemäss Gutachten durch eine tangential schürfende Gewalteinwirkung, durch ein Anschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche (z.B. eine Faust oder ein Möbelstück) und durch eine stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind und schliesst gestützt darauf nachvollziehbar und willkürfrei, dass es sich bei den durch die Zeugen bestätigten Schlägen ins Gesicht nicht bloss um Ohrfeigen, sondern um Faustschläge gehandelt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Wenn sie angesichts der gutachterlichen Feststellungen die natürliche Kausalität zwischen den Schlägen und den dokumentierten Gesichtsverletzungen als erstellt erachtet, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Dass das IRM-Gutachten fehlerhaft sei, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.4.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den Stuhlschlägen Willkür aufzuzeigen.  
Die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nur wehren und wieder die Oberhand gewinnen wollen, verwirft die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ und in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung durch die erste Instanz. Sie kommt dabei nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass ein bloss verteidigender Einsatz des Stuhls, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht glaubhaft sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.). Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, dass beide Arme durch den Stuhlvorfall verletzt worden seien, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält unter Berücksichtigung des IRM-Gutachtens, der Aussage des Beschwerdegegners 2, dass er durch den Stuhlschlag "nicht wirklich" verletzt worden sei, und dem weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzung an den Armen zumindest teilweise erst anlässlich des Würgevorfalls zugefügt worden seien, bei welchem der Beschwerdeführer die Arme des Beschwerdegegners 2 fixiert habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.). Damit nimmt sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht an, dass die Armverletzungen durch den Schlag mit dem Stuhl verursacht wurden, sondern erachtet den diesbezüglichen Kausalzusammenhang zugunsten des Beschwerdeführers als nicht erstellt. Es erübrigt sich damit, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
1.4.3. Ähnlich appellatorisch kritisiert der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des Würgevorfalls.  
Indem er geltend macht, es habe sich um eine Keilerei gehandelt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 nicht über längere Zeit mit beiden Händen gewürgt, der Beschwerdeführer habe nach Eingreifen des Zeugen B.________ selbst von ihm abgelassen, es habe keine Lebensgefahr bestanden, eine Bewusstlosigkeit sei nicht eingetreten und die Situation sei von den Anwesenden nicht als allzu ernst eingeschätzt worden, wiederholt er lediglich seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen, zeigt aber erneut nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollte. 
Die Vorinstanz analysiert Schritt für Schritt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und stellt seine Aussagen den übrigen gegenüber. Sie begründet auch hier nachvollziehbar, weshalb auf die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der anwesenden Zeugen statt auf die in sich widersprüchlichen und sich nicht mit den übrigen Beweismittel deckenden Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 28-30). Dass sie es als Realitätskriterium betrachtet und nicht auf Absprachen zurückführt, dass die Aussagen der Zeugen zum Teil unterschiedliche Details enthalten und nicht in jeder Einzelheit gleich sind, gibt zu keiner Kritik Anlass. 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Lebensgefahr auch nicht verkannt, dass eine Bewusstlosigkeit des Beschwerdegegners 2 nicht erstellt ist. Sie betrachtet diesen Umstand jedoch unter Hinweis auf die durch das IRM festgestellten punktförmigen Einblutungen an der Haut und Bindehaut des rechten Augenoberlides (Punktblutungen) des Beschwerdegegners 2 als unerheblich. Dass sie in Übereinstimmung mit dem IRM-Gutachten zum Schluss kommt, dass bereits aufgrund dieser Einblutungen eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erstellt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 33), ist nicht zu beanstanden, zumal auch in der Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation (Würgen, Erdrosseln und Erhängen) grundsätzlich angenommen wird, wenn der Täter mit derartiger Intensität und/oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (Urteile 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.3.2 und 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auch ist es angesichts der klaren gutachterlichen Befunde unerheblich, wie die Zeugen B.________ und C.________ oder der untersuchende Polizeibeamte die Gefährlichkeit der Situation eingeschätzt haben wollen. 
Für das Auftreten von solchen punktförmigen Stauungsblutungen, die mechanisch vorwiegend durch die Behinderung des Blutabflusses bei erhaltenem Blutzufluss entstehen, werden in der rechtsmedizinischen Literatur Würgezeiten zwischen (frühestens) 10-20 Sekunden bis zu 3-5 Minuten genannt (Urteil 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit Hinweis auf die rechtsmedizinische Literatur). Vor diesem Hintergrund und angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die "Würgerei" habe vielleicht 20-25 Sekunden gedauert (kantonale Akten, act. 29 S. 4 f. Frage 16, S. 6 Frage 27-29), erscheint seine Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Länge des Würgevorfalls als unangebracht. Wenn die Vorinstanz die Behauptung, es habe sich nur um ein kurzzeitiges Würgen während einer wechselseitigen Auseinandersetzung gehandelt, als nicht glaubhaft erachtet, ist dies nicht willkürlich. 
Hinsichtlich der Motivlage hält die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer nach den Stuhlschlägen nicht mehr darum ging den Beschwerdegegner 2 dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr Anstand und Respekt zu zeigen. Vielmehr hätten ihn im Zeitpunkt des Würgevorfalls überwiegend persönliche Beweggründe getrieben. So sei der Beschwerdeführer durch die verbale Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 persönlich provoziert worden bzw. habe sich durch seine erfolglos gebliebene Intervention mit den Fäusten und mit dem Stuhl gedemütigt gefühlt. Er habe den Beschwerdegegner 2 daher bestrafen wollen und sei, als er diesen würgte, in erster Linie von seiner Wut getrieben gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.). Angesichts dieser einlässlichen Erwägungen, erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, es sei völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine Motivlage geändert haben soll, als haltlos. Auch vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen nichts entgegenzusetzen, was deren Feststellungen als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse. 
 
1.4.4. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Aufgrund der willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch hinsichtlich seiner Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, nicht gefolgt werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, indem er bestreitet, eine Tötungs- oder auch nur eine Lebensgefährdungsabsicht gehabt zu haben.  
 
2.2. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer, der um die Lebensgefährlichkeit des Würgens gewusst habe, den Tod des Beschwerdegegners 2 in Kauf genommen und sich deshalb einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.  
 
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
 
2.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. 1.2 S. 67 ff.; Urteile 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2 und 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen) Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen; Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3 und 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer seiner Argumentation eigene, von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder gar ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt etwa, wenn er ausführt, der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden oder behauptet, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht beidhändig während längerer Zeit gewürgt.  
 
2.4.2. Hinsichtlich der Wissensseite führt die Vorinstanz aus, es sei allgemein bekannt, dass beidhändiges Würgen zum Tod des Gewürgten führen könne. Dieses Wissen sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres anzurechnen (vgl. angefochtenes Urteil S. 33). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz damit mit der Wissenskomponente auseinander. Indem der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, er habe die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners 2 bezüglich dessen sehr empfindlichen Kehlkopfes nicht erkennen können, vermag diese Einwendung die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Dass ein beidhändiges längeres Würgen eines Menschen für diesen lebensgefährlich ist, gilt bekanntermassen unabhängig von einer konstitutionellen Prädisposition.  
 
2.4.3. Der im Zusammenhang mit der Willensseite vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht töten wollen, ist sodann unbehelflich. Ihm wird kein direkter Tötungsvorsatz zur Last gelegt, sondern Eventualvorsatz. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit beiden Händen über längere Zeit gewürgt hat und ihn damit in lebensgefährlicher Weise angriff (vgl. vorstehend E. 1.4.3). Wie sie zu Recht ausführt sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. So hörte er selbst dann noch nicht auf, den Beschwerdegegner 2 zu würgen, als dieser seinen Bruder um Hilfe rief und zu röcheln begann. Erst als B.________ eingriff liess der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 2 ab. Dass er darauf vertraut haben sollte, dass einer der Anwesenden rechtzeitig eingreifen würde, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weder behauptet noch erstellt. Im Übrigen kommt das IRM-Gutachten zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt des Einschreitens von B.________ bereits in konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr befand (vgl. kantonale Akten act. 11.1.02 S. 5). Mithin war es völlig dem Zufall überlassen, ob ein Einschreiten eines Anwesenden - wie glücklicherweise geschehen - noch rechtzeitig und damit vor dem Eintritt des Todes erfolgte. Dem Beschwerdegegner 2 war es zudem auch nicht möglich, den Angriff abzuwehren, denn der Beschwerdeführer sass bzw. kniete, gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, mit seinem ganzen Gewicht auf dem Beschwerdegegner 2, so dass sich dieser angesichts seiner Lage mit dem Rücken auf dem Sofa nicht gegen das Würgen wehren konnte (angefochtenes Urteil S. 28-30). Angesichts dieser Tatumstände ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Risiko seines Handelns nicht kalkulieren und dosiert steuern können, nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht mehr auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing vom Eingreifen von Drittpersonen respektive von Glück und Zufall ab. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Tod des Beschwerdegegners 2 in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt, ist nicht zu beanstanden.  
 
2.4.4. Damit muss auch der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz rezitierten Bundesgerichtsentscheide seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, nicht weiter geprüft werden. Die Vorinstanz hat jedenfalls für den hier interessierenden Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von ihr festgestellten Umstände zu Recht auf Eventualvorsatz geschlossen.  
 
2.4.5. Ebenso wenig vermögen die im Zusammenhang mit der Motivlage vorgebrachten Rügen die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Das Motiv für eine Tat spielt keine Rolle für den Vorsatz, sondern stellt einen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Faktor dar (Urteile 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.2 und 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.6; je mit Hinweisen).  
 
2.4.6. Nicht vollständig nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Behändigen des Messers keine Tötungsabsicht angenommen hat, für die Beurteilung des Würgevorfalls ableiten will. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, es sei unerklärlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf das, seitens der Beteiligten als gefährlich eingestufte Behändigen des Messers eine Tötungsabsicht verneine, hingegen hinsichtlich des von den Anwesenden als ungefährlich eingestuften Würgevorfalls, einen Tötungsvorsatz annehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, spielt es keine Rolle wie die Zeugen die Situation beurteilt haben (vgl. vorstehend E. 1.4.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Vorinstanz hätte hinsichtlich des Würgevorfalls auf versuchten Totschlag erkennen müssen, da alle Handlungen im Affekt stattgefunden hätten.  
 
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung tötet, wird gemäss Art. 113 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.  
Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. 
Die heftige Gemütsbewegung muss entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und 2b S. 203 ff.; Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 IV 61; Urteile 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2 und 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stellt die Vorinstanz fest, dass er bei seinem Handeln in erster Linie von Wut getrieben war. Ob die beschriebene Situation als heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren ist, kann indessen offenbleiben, da sie jedenfalls nicht entschuldbar wäre. Nach der das Bundesgericht bindenden Darstellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat sich der Beschwerdeführer durch die verbale Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 persönlich provoziert bzw. durch seine erfolglos gebliebene Intervention mit den Fäusten und mit dem Stuhl gedemütigt gefühlt (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.). Anders als der Beschwerdeführer behauptet, kann dabei von keiner starken Provokation die Rede sein, zumal der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar provozierte, drohende oder beleidigende Äusserungen indessen nicht erstellt sind (angefochtenes Urteil S. 46 und 56). Die Heftigkeit der Gefühlserregung ist daher nicht verständlich. Dass ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Gefühlsaufwallung geraten könnte, lässt sich bei der gegeben Sachlage nicht sagen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen in der Lage wäre, auf die Situation anders zu reagieren, als der Beschwerdeführer dies tat. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer nicht wegen versuchten Totschlags, sondern wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig spricht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Er macht dabei geltend, die vom Beschwerdegegner 2 im Bereich des Gesichts erlittenen Verletzungen seien lediglich als Tätlichkeit, nicht aber als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Zudem fehle es an der natürlichen Kausalität zwischen Handlung und Erfolg. Weiter habe er den Beschwerdegegner 2 nicht verletzen, sondern einzig zum Schweigen bringen wollen.  
 
4.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Verletzung der körperlichen Integrität, des leichten Falles und der Tätlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz geht zu Recht von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung aus.  
Nach dem IRM-Gutachten wies der Beschwerdegegner 2 im Bereich des Gesichts Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut auf (kantonale Akten act. 11.1.02 S. 5). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Verletzungen zwar nicht sehr erheblich sind und die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung nur knapp überschreiten, indessen aber auch keine blosse vorübergehende Befindlichkeitsstörung mehr darstellen. Wenn die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Verletzungen einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht, hält sie sich an den Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums und verletzt kein Bundesrecht. 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg fehle, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 1.4.1). Damit ist er nicht zu hören. 
Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers er habe ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 zu diesem Zeitpunkt für das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten gegenüber der Mutter massregeln wollte, die Schläge mithin willentlich ausführte. Der Schluss der Vorinstanz, dass er dabei die Möglichkeit von Verletzungen, die über blosse Kratzer hinausgehen, so nahe vor sich sah, dass er sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes billigte, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 103 IV 65 E. 2.2 d) S. 70 mit Hinweisen) und ist nicht zu beanstanden. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Verurteilung wegen einfacher, versuchter Körperverletzung. Er macht dabei geltend, die im Bereich der Arme erlittenen Verletzungen seien entgegen der Annahme der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als Tätlichkeit zu qualifizieren. Weiter fehle es an der natürlichen Kausalität zwischen den Stuhlschlägen und den Verletzungen an den Armen. Zudem habe er auch hier keine Verletzungsabsicht gehabt.  
 
5.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
Aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners 2, dass er mit dem Stuhl "nicht wirklich" verletzt worden sei und weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Verletzungen an beiden Armen zumindest teilweise auf deren Fixierung durch den Beschwerdeführer beim anschliessenden Würgevorfall auf dem Sofa zurückzuführen sind ( vgl. vorstehend E. 1.4.2), qualifizierte die Vorinstanz den ersten Stuhlschlag mit der Erstinstanz objektiv als Tätlichkeit (angefochtenes Urteil S. 23) und entspricht damit den Ausführungen des Beschwerdeführers. 
Unbehelflich ist sodann die Rüge der fehlenden Kausalität zwischen den Stuhlschlägen und den Armverletzungen, hat die Vorinstanz diese doch ebenfalls nicht als erstellt erachtet (vgl. vorstehend E. 1.4.2). 
Die Vorinstanz schloss indessen zu Recht, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, den Beschwerdegegner 2 mit den Stuhlschlägen zu verletzen und nicht davon ausgehen konnte, dass diese folgenlos bleiben würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Der Schlag mit einem Stuhl, birgt ein erhebliches Risiko der Körperverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Stuhl nicht fest zugeschlagen wird. Dass die Vorinstanz bezüglich der Stuhlschläge Eventualvorsatz hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung annimmt, ist damit nicht zu beanstanden. Da sich das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht erfüllte, hat sie die Tat zu Recht als versuchte einfache Körperverletzung qualifiziert. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 und 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246; 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; je mit Hinweisen).  
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). 
 
6.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Auch geht sie methodisch korrekt vor.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe geahndeten Würgevorfalls auf den Strafrahmen des Totschlags. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist darauf nicht einzugehen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt mit der Vorinstanz 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 StGB).  
 
6.2.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der eventualvorsätzlich versuchten Tötung in objektiver Hinsicht insgesamt als leicht bis mittelschwer beurteilt, indem sie einer gewissen Provokation durch das Opfer und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne grösseren Widerstand zu leisten vom Opfer abliess, als B.________ einschritt, Rechnung trägt und überdies die nur leichten, vollständig abheilenden, Verletzungen in ihre Würdigung einbezieht. Auf der subjektiven Seite gewichtet sie als erheblich verschuldensmindernd, dass der Beschwerdeführer nicht direktvorsätzlich gehandelt hat und geht zulässigerweise von einem leichten subjektiven Tatverschulden aus. Dass sie den ethisch-kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglich vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf die Tatsache, dass dieser seit über 40 Jahren in der Schweiz lebe, Schweizer Bürger sei und sowohl die Schweizerische Rechtsordnung wie auch die hiesigen Gepflogenheiten bestens kenne (vgl. angefochtenes Urteil S. 47), zurückgewiesen. Indem sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Berücksichtigung des ethisch-kulturellen Hintergrunds zu beharren und dabei geltend zu machen, die Vorinstanz verwechsle das Weltbild des Beschwerdeführers mit den schweizerischen Gepflogenheiten, vermag er keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gleiches gilt für seine Vorbringen hinsichtlich der angeblich eingenommenen Vaterrolle, welche die Vorinstanz unter Hinweis auf die erst seit drei Monaten mit getrenntem Wohnsitz geführte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdegegners 2 mit überzeugender Begründung verwirft (vgl. angefochtenes Urteil S. 47). Soweit er behauptet, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls in einer Art von Vaterrolle gefühlt, zeigt er nicht auf, inwiefern sich dies verschuldensmindernd auswirken sollte. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten möchte, geht die Vorinstanz doch bereits von einem nur leichten Verschulden aus. Indem die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als leicht einstuft, überschreitet sie weder ihr Ermessen, noch hat sie sich von sachfremden Kriterien leiten lassen. Ausgehend von einem Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung zwischen fünf und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ist die hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe für eine vollendete Tat mit dem nur leichten Verschulden vereinbar, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer als richtig anerkannt wird.  
 
6.2.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Versuch nur "unwesentlich" strafmildernd berücksichtigt, ist sodann nicht verständlich. So trägt die Vorinstanz diesem Umstand mit einer deutlichen Reduktion von zwei Jahren Rechnung (vgl. angefochtenes Urteil S. 48). Dies ist angesichts des grossen ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, wenngleich der Beschwerdeführer nicht von sich aus die Tathandlung beendete, sondern von einer Drittperson am weiteren Würgen gehindert werden musste.  
 
6.2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in Bezug auf den Würgevorfall sodann zu Recht das Vorliegen von weiteren Strafmilderungsgründen verneint.  
Dies gilt zunächst für die geltend gemachte Strafmilderung wegen achtenswerten Beweggründen. Die Vorinstanz anerkennt das ursprüngliche nachvollziehbare Motiv des Beschwerdeführers, berücksichtigt jedoch mit überzeugender Begründung, dass dieses spätestens nach den beiden abgewehrten Stuhlattacken in den Hintergrund trat (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 f.). Ein achtenswerter Beweggrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, den der Beschwerdeführer im Einsatz für seine Lebenspartnerin erblickt, liegt hier nicht vor. 
 Auch der Verweis auf Art. 48 lit. b StGB geht fehl. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b StGB setzt voraus, dass das Verhalten des Verletzten so provozierend war, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (vgl. zu Art. 64 aStGB: BGE 102 IV 273 E. 2c S. 278 mit Hinweis; Urteil 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.8.3). Eine derartige Provokation durch den Beschwerdegegner 2 liegt offensichtlich nicht vor. Wenngleich der Beschwerdeführer durch die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung, welche notabene durch ihn selbst initiiert worden war, aufgewühlt sein mag, ist sein Verhalten unverständlich, da kein vernünftiger Anlass bestand, sich derart aggressiv und tätlich in eine lediglich verbal geführte Auseinandersetzung zweier anderer Personen einzumischen. 
Nach Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Auslegung dieses Strafmilderungsgrundes richtet sich nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlags (Urteile 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 8.3.3 und 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Auf den Strafmilderungsgrund verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Wie bereits dargelegt, wäre die geltend gemachte heftige Gemütsbewegung des Beschwerdeführers nicht entschuldbar (vgl. vorgehend E. 3.4). 
Gemäss Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f. mit Hinweis; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3). Dies ist vorliegend angesichts der Verjährungsfrist des Tötungsdelikts von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) nicht der Fall, sind doch seit Verübung des Delikts noch nicht vier Jahre vergangen. Solches behauptet denn der Beschwerdeführer auch nicht. Eine Strafmilderung unter diesem Titel kommt daher von vornherein nicht in Betracht. 
 
6.2.5. Schliesslich vermag auch die Rüge, dass das infolge der Medikamentenabsetzung angeblich bestehende psychische Ungleichgewicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde, das Ergebnis der Strafzumessung nicht in Frage zu stellen. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung erscheint nicht als bundesrechtswidrig.  
 
6.2.6. Weiter erweisen sich auch die Einwände, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf die für die übrigen Delikte ausgesprochene Geldstrafe vorbringt, als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung bezüglich der auszufällenden Gesamtgeldstrafe mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten einlässlich auseinander und würdigt sie zutreffend (vgl. angefochtenes Urteil S. 48-50). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Tatsache, dass er sich eines Messers behändigt habe, dürfe nicht zu seinen Lasten in die Bemessung der Strafe einbezogen werden, ist er nicht zu hören. Anders als er offenbar meint, hat die Vorinstanz eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB richtigerweise bereits in der verbalen Androhung, den Beschwerdegegner 2 herunterzustechen, gesehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 41). Die Drohung wurde daher nicht erst durch das Behändigen des Messers manifestiert, sondern dadurch lediglich verstärkt. Das Ausmass der schweren Drohung bzw. den Umstand, dass der Beschwerdeführer dieser mit dem Behändigen des Messers Nachdruck verlieh, durfte die Vorinstanz in der Strafzumessung durchaus erschwerend berücksichtigen. Indem sie angesichts der konkreten Umstände für die Drohung von einem insgesamt leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht und vor dem Hintergrund des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festlegt, verletzt sie das ihr zustehende weite Ermessen jedenfalls nicht. Die Erhöhung dieser hypothetischen Einsatzstrafe für die weiteren Delikte der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall und der versuchten einfachen Körperverletzung um 30 Tagessätze auf eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz dem Versuch nicht hinreichend Rechnung getragen hätte, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Dass Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB vorliegen würden ist schliesslich nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Umstand, dass er sich in der ersten Phase der Auseinandersetzung für seine damalige Freundin und Mutter des Beschwerdegegners 2 einzusetzen versuchte, zugute gehalten und hinreichend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit allfälligen Strafmilderungsgründen seine Einwendungen wiederholt, die er bereits hinsichtlich der Freiheitsstrafe für das versuchte Tötungsdelikt erhoben hat, ist darauf nicht mehr einzugehen. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion des Tagessatzes auf maximal Fr. 50.-, setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen jedoch mit keinem Wort auseinander. Inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von sachfremden oder unzutreffenden Kriterien ausgegangen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
6.2.7. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.- ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Der vom Beschwerdeführer beantragte vollständige Strafaufschub für die Freiheitsstrafe fällt daher ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Er begründet dies im Wesentlichen damit, es sei ein beträchtliches Selbstverschulden des Beschwerdegegners 2 zu berücksichtigen. Sollte der Anspruch des Beschwerdegegners 2 auf Genugtuung bejaht werden, sei diese auf maximal Fr. 1'000.- festzusetzen, da der Vorfall nicht allzu gravierend für den Beschwerdegegner 2 gewesen sei und er ihn mittlerweile wohl verarbeitet haben dürfte. Zum von der Vorinstanz gutgeheissenen Schadenersatzanspruch äussert er sich dagegen nicht.  
 
7.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).  
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung bezüglich der geltend gemachten Zivilforderungen sorgfältig und ausführlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 54-56). Sie geht insbesondere auch auf das vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Selbstverschulden des Beschwerdegegners 2 ein (angefochtenes Urteil S. 55-57), verwirft ein solches jedoch mit überzeugender Begründung. Sie argumentiert im Wesentlichen damit, dass die verbalen Erwiderungen des Beschwerdegegners 2 auf die Einmischung des Beschwerdeführers hin in keinem Verhältnis zu dessen körperlichen Angriffen stünden und dessen Vorgehen in keiner Weise rechtfertigten, so dass sie nicht einmal einen Reduktionsgrund darstellten. Für den Beschwerdegegner 2 sei nicht vorhersehbar gewesen, dass es wegen des verbalen und nicht ungewöhnlichen Streits mit seiner Mutter, welche diesen gemäss eigener Aussage nicht besonders ernst genommen habe, zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer bis zum Würgen und der damit verbundenen Lebensgefahr kommen würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 56 f.). Dem Beschwerdegegner 2 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Selbstverschulden anzulasten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Erwiderungen oder die blosse Abwehr des tätlichen Angriffs die Höhe der Genugtuungssumme beeinflussen sollte, selbst wenn der Beschwerdeführer dadurch zu Fall kam. Der Beschwerdegegner 2 hat seinen Genugtuungsanspruch dadurch jedenfalls nicht verwirkt. Zudem liegt die festgesetzte Genugtuung nicht ausserhalb der Praxis, was die Vorinstanz mittels verschiedenen Beispielen aufzeigt (angefochtenes Urteil S. 57 f.). Die Höhe der Genugtuung unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheint nicht als stossend oder offensichtlich unbillig. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht verletzt. Ausserdem setzt sich der Beschwerdeführer auch hier wiederum mit den diesbezüglichen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll, womit er den Begründungsanforderungen an die Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Des Weiteren entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, dass der Vorfall nicht allzu gravierend für den Beschwerdegegner 2 gewesen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt die Kostenverteilung der Vorinstanz im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Weiter wendet er sich gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung. Eventualiter sei diese beträchtlich zu senken. 
 
8.1. Die Bestimmungen über Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten nach Art. 416 StPO für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).  
Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteile 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 und 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). 
 
8.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen zur Verlegung der Verfahrenskosten, zur Rückzahlungspflicht des Honorars des amtlichen Verteidigers und betreffend dem Anspruch des Beschwerdegegners 2 auf Parteientschädigung für die kantonalen Verfahren einzig mit der Gutheissung seiner Anträge begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht einzugehen.  
Nicht einzutreten ist ferner auf die Behauptung, dem Beschwerdegegner 2 seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteikosten zuzusprechen, da diese von jenem nicht spezifiziert worden seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und kommt mit seinem pauschalen Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. 
In Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 gibt die Vorinstanz die für die Bemessung massgeblichen Bestimmungen der StPO und der dazu ergangenen Lehre und Rechtsprechung sowie des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SR SZ 280.411) zutreffend wieder. Sodann begründet sie einlässlich, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 2 insgesamt als nicht angemessen beurteilt werden muss und die Parteientschädigung daher gestützt auf die Grundsätze von § 2 GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Sie zeigt anschliessend nachvollziehbar und detailliert auf, welche Umstände sie bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt und weshalb sie die vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner 2 zu bezahlende Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 7000.- und im zweitinstanzlichen Verfahren auf Fr. 3200.- festlegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 64-66 und S. 67 f.). Dass die Vorinstanz dabei gegen Rechtsnormen verstossen bzw. ihr weites Ermessen über- oder unterschritten oder gar missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat, wird vom Beschwerdeführer weder hinreichend dargetan noch ist dies ersichtlich. Soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer