Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_823/2007 
 
Urteil vom 8. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsamt Schaffhausen, 
AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 
8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 26. Oktober 2007. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2007, mit welchem die Beschwerde der S.________ gegen einen Einspracheentscheid des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen/AHV-Ausgleichskasse vom 23. November 2006 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ vom 30. November 2007 (Poststempel) sowie das damit gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerde vom 30. November 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Rüge offensichtlich nicht genügt, 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz