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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 296/01 
 
Urteil vom 16. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 20. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1952, arbeitete von Dezember 1979 bis Ende April 1994 als Maschinist für die Firma H.________ AG, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Die auf Meldung von Dezember 1993 hin vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergaben ein Asthma bronchiale, Extrinsic-Typ, einen funktionellen exspiratorischen Laryngospasmus, eine primäre Hyperventilation sowie ein chronisches Lumbovertebral- und Cervicovertebral-Syndrom (Gutachten der Klinik D.________ vom 23. März 1994), worauf die SUVA am 25. Juli 1994 eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Exposition zu Gummilösungen und Lösungsmitteln erliess. Nachdem vom 22. November 1994 bis zum 21. März 1995 Übergangstaggelder ausgerichtet worden waren, sprach die SUVA L.________ von April 1995 bis März 1999 jährlich eine Übergangsentschädigung zu. Das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung wurde - nach Vornahme medizinischer Abklärungen (u.a. Gutachten der Klinik D.________ vom 30. März 2000) - mit Verfügung vom 17. April 2000 abgewiesen, da kein Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und den geklagten Beschwerden bestehe, was durch Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000 bestätigt wurde. 
B. 
Die von L.________ - unter Beilage zweier Arztberichte - gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. Juni 2001 ab. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von je mindestens 50 % zu gewähren. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat den Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 UVG), die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Gesundheitsschaden und einem versicherten Ereignis zutreffend dargelegt. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig erwogen, dass die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Adäquanz danach zu beurteilen ist, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 464 Erw. 5d und e). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob die geklagten Beschwerden (Asthma und psychisch indizierte Hyperventilation) auf die 1994 diagnostizierte Berufskrankheit zurückzuführen sind. 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die aktuellen asthmatischen Beschwerden auf die (von der Klinik D.________ im März 1994 und März 2000 diagnostizierte) Hausstauballergie zurückzuführen seien, während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass das Berufsasthma mindestens teilweise eine Ursache der geklagten Gesundheitsprobleme darstelle. 
 
Erstellt und unbestritten ist, dass die berufliche Exposition zu Gummilösungen und Lösungsmitteln 1993/94 ein Asthma bronchiale ausgelöst hat, welches als Berufskrankheit im Rechtssinn zu gelten und zu einer Nichteignungsverfügung der SUVA geführt hat. Die Klinik D.________ erachtet nun einerseits im Gutachten vom 30. März 2000 einen Einfluss des Berufsasthmas auf das aktuelle Asthmageschehen "als höchstens möglich", womit der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) für das Vorliegen einer Teilkausalität nicht erreicht wäre, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und dem aktuellen Asthmaleiden nachgewiesen ist. Andererseits wird in der gleichen Expertise unter dem Titel "Beurteilung" festgehalten, dass der "Anteil der beruflichen Asthmakomponente, 5 1/2 Jahre nach Expositionsstopp, an der aktuellen pulmonalen Problematik als gering" eingestuft wird. Träfe diese Einschätzung tatsächlich zu, stellte die Berufskrankheit (entgegen den vorher erwähnten Schlussfolgerungen) eine - wenn auch geringe, aber rechtsprechungsgemäss genügende - Teilursache des heute geklagten Asthmaleidens dar und würde (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) grundsätzlich einen Anspruch auf - allenfalls gekürzte (Art. 36 UVG) - Versicherungsleistungen verleihen. Das Verhältnis der beiden wiedergegebenen Gutachteräusserungen lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht klären. Daher kann nicht abschliessend auf die Beurteilung der Klinik D.________ abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die SUVA wird deshalb bei der Klinik D.________ rückfragend abzuklären haben, ob ein Widerspruch oder bloss ein Missverständnis im Gutachten vorliegt. Erst auf einer solchen ergänzenden Beweisgrundlage lässt sich die entscheidende Frage beantworten, ob der als gering eingestufte Kausalanteil der Berufskrankheit am Beschwerdebild wahrscheinlich oder bloss möglich ist. 
2.2 Im Weiteren leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, welche sich in hypofunktioneller Dysphonie (F44.4 nach ICD-10) und einer funktionellen Überlagerung in Form einer chronischen Hyperventilation äussern. Gemäss Gutachten der Klinik D.________ vom 30. März 2000 hat die Berufskrankheit die chronische Hyperventilation höchstens möglicherweise ausgelöst, während das vorinstanzlich eingereichte und zu Handen der Invalidenversicherung erstellte Gutachten der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 10. August 2000 davon ausgeht, dass sich nicht schlüssig nachweisen lasse, welche Ursache letztlich ausschlaggebend sei. 
 
Die Frage, ob das Berufsasthma Auslöser und damit Teilursache der geklagten psychischen Beschwerden ist, d.h. ob die natürliche Kausalität vorliegt, kann jedoch offen bleiben, weil diesbezüglich bereits die - ebenfalls erforderliche - Adäquanz verneint werden muss (SVR 1995 Nr. UV 23 S. 68 Erw. 3c). Diese bestimmt sich bei Berufskrankheiten nach der allgemeinen Adäquanzformel und nicht nach der Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 (BGE 125 V 456). Somit gilt ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), wobei auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (BGE 125 V 463 Erw. 5c). 
 
Gemäss Bericht der Klinik D.________ vom 23. März 1994 lag beim Versicherten "keine pulmonal bedingte medizinisch-theoretische Invalidität vor" und es bestand - für Tätigkeiten ohne Inhalationsnoxen - eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen. Der SUVA-Arzt Dr. med. Y.________ berichtete, dass neun Monate nach Ende der Exposition zu Gummilösungen und Lösungsmitteln normale Lungenfunktionswerte vorlagen, so dass im Rahmen der Nichteignungsverfügung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte (Bericht vom 1. Dezember 1994); im Weiteren lagen diverse weitere Faktoren vor, die Einfluss auf die Nichtwiederaufnahme der Arbeit hatten (insb. Rücken- und Nackenschmerzen, soziale und persönliche Situation und schliesslich auch die Weigerung des Versicherten, eine angebotene Stellung in der bisherigen Firma zu übernehmen, da sie mit Nachtarbeit verbunden war). In Anbetracht dieser Umstände tritt das Berufsasthma für die geklagten psychischen Beschwerden wertungsmässig in den Hintergrund. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt stets voraus, dass der Unfall (oder die Berufskrankheit) eine wesentliche Teil-ursache des psychischen Gesundheitsschadens darstellt. Dies bedeutet, dass dem versicherten Ereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen muss, was dann zutrifft, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Somit ist die vorliegende Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich nicht geeignet, die geklagten Beschwer-den herbeizuführen und die letzteren erscheinen durch die Berufskrankheit auch nicht als begünstigt. Für die psychischen Leiden entfallen Unfallversicherungs-leistungen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. Juni 2001 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juli 2000, soweit die asthmatischen Beschwerden betreffend, aufgehoben werden, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzt-instanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: