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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_517/2020  
 
 
Urteil vom 18. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung; Berufskrankheit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2020       (UV 2018/71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ war als Mitarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach Meldung einer Hörschädigung anerkannte die Suva am 24. Januar 2011 gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva vom 18. Januar 2011 die bei A.________ festgestellte Schwerhörigkeit als Berufskrankheit. Sie übernahm die Kosten für ein Hörgerät gemäss Indikationsstufe II sowie für die damit verbundenen ärztlichen Abklärungen.  
 
A.b. Am 21. März 2014 gelangte A.________ nach einem Hörgerätetest vom 11. Dezember 2013 über Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, wieder an die Suva und ersuchte um eine apparative Neuversorgung, da er trotz Hörgerät erhebliche Mühe mit der Verständigung habe. Die Suva erfasste eine Rückfallmeldung. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts teilte sie A.________ mit Schreiben vom 19. August 2015 mit, sie übernehme die Kosten für eine binaurale Hörgeräteversorgung sowie für die damit verbundenen ärztlichen Abklärungen. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und ein Rentenanspruch seien nicht gegeben. Im Rahmen der darauf folgenden Auseinandersetzung mit A.________ holte die Suva eine medizinische Beurteilung der Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 20. Oktober 2015 ein. Mit Verfügungen vom 11. April 2018 verneinte sie mangels berufskrankheitsbedingter Einbusse der Arbeitsfähigkeit einen Rentenanspruch und mangels Erreichens der Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätseinbusse einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Nach Einholung einer weiteren Beurteilung der Dr. med. E.________ vom 7. September 2018 hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. September 2018 an ihrem Standpunkt fest.  
 
 
B.   
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihm ein Taggeld ab Einstellung bis zur Neuverfügung, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung und die Heilungskosten auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks zusätzlicher Abklärungen betreffend Integritätsentschädigung und Invalidenrente an die Suva zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. September 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneinte. Nicht mehr streitig ist, dass der im kantonalen Verfahren gestellte Antrag auf Heilbehandlung und Taggelder nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eintrat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind sodann die rechtlichen Grundlagen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 UVG), namentlich auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV), sowie zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG). Gleiches gilt schliesslich für die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stützte sich bei seinem Entscheid - wie zuvor bereits die Suva - im Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen der Dr. med. E.________ vom 20. Oktober 2015 und 7. September 2018. Diese hielt fest, die Gehörschädigung sei nicht ausschliesslich beruflich verursacht worden, sondern es hätten auch endogene, berufsfremde Ursachen eine Rolle gespielt. Zum Wesen der Berufslärmschwerhörigkeit gehöre die symmetrische, beidseitig gleich stark ausgeprägte Hörstörung. Ab 2010 weiche das rechte Ohr ganz erheblich von der Hörschwelle des linken Ohres ab, was durch die noch bestehende Lärmbelastung am Arbeitsplatz nicht erklärbar sei. Ausserdem zeige sich ein deutlicher Abfall der Hörleistung im Tieftonbereich, was nicht mehr beruflichen, sondern endogenen Ursachen geschuldet sei. In der Klinik für Ohren- Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals F.________, wo nach der Meldung der Verschlechterung eine Untersuchung in Auftrag gegeben worden sei, sei neben der Schwerhörigkeit eine Otosklerose festgestellt worden, durch die es zu einem Stopp der Schallübertragung und damit zu einer zusätzlichen Mittelohrschwerhörigkeit zur vorbestehenden Innenohrschwerhörigkeit gekommen sei. Das Ausmass der Erheblichkeit der Hörstörung, ein Hörverlust von jeweils mindestens 35 % je Ohr, sei aus beruflichen Gründen bis zum Schadenaudiogramm vom 24. März 2010 nicht erreicht worden. Die Erheblichkeit habe sich erst durch die zusätzliche otosklerose-bedingte Mittelohrschwerhörigkeit rechts ergeben. Bei der Kombination aus Berufslärmschwerhörigkeit und endogener Mittelohrschwerhörigkeit durch Otosklerose, so die Fachärztin weiter, könnten aufgrund der Gehörschadenprophylaxe im Audiomobil berufslärmbedingte und endogene Anteile der Hörstörung voneinander getrennt werden. Aus dem Verlauf der Audiogramme sei dokumentierbar, dass bei Ende der beruflichen Lärmexposition im August 2010 die Hörschwelle auf dem rechten Ohr in einer ungewöhnlichen Weise vom bisherigen Verlauf abweiche und organisch einer Otosklerose zugeordnet werden könne. Zur Berechnung der berufslärmbedingten Integritätseinbusse dürfe ausschliesslich das Audiogramm verwendet werden, das dem Ende der beruflichen Lärmexposition zeitlich am ehesten zugeordnet werden könne, mithin das Audiogramm vom      24. März 2010, das einen rein innenohrbedingten Abfall der Hörleistung links von 27,2 % zeige, welcher analog auf das rechte Ohr übertragen werden könne. Demgegenüber sei die plötzliche Zunahme des Hörverlusts rechts auf 90 % ausschliesslich berufskrankheitsfremd und durch eine Mittelohrschwerhörigkeit zu erklären, während sich eine schädliche berufliche Exposition ausschliesslich auf das Innenohrhörvermögen auswirke. Dr. med. E.________ verneinte schliesslich auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den berufsbedingten Hörverlust. Wohl könne die Hörminderung insgesamt negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden haben, doch gäbe es hierzu keine ärztlichen Befunde. Die Schwerhörigkeit ohne Angabe von weiteren psychosomatischen Beschwerden könne nicht als ursächlich für die Aufgabe des Berufs oder eine reduzierte Leistungsfähigkeit angesehen werden, betrage doch die Arbeitsfähigkeit bei Schwerhörigkeit/Ertaubung nach Ausschluss anderer leistungsmindernder Ursachen üblicherweise 100 %.  
 
3.2. Das kantonale Gericht mass den medizinischen Beurteilungen der Dr. med. E.________ im Rahmen seiner Beweiswürdigung vollen Beweiswert zu und zeigte auf, dass sie auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang stünden. So habe bereits Dr. med. C.________ am 18. Januar 2011 festgehalten, jener Teil der Schwerhörigkeit, der auf die frühere Berufslärmbelastung zurückgeführt werden könne, sei nicht erheblich; die massive Abnahme des Gehörs am rechten Ohr in den vergangenen zwei Jahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen, die nicht kausal in Zusammenhang mit der Berufslärmbelastung stehe. Aufgrund der Befunde des Spitals F.________ vom 20. Januar 2015 sowie der Einschätzung der Dr. med. E.________ - so die Vorinstanz im Weiteren - sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Otosklerose bzw. davon auszugehen, dass der massive Hörabfall rechts nicht auf berufslärmbedingte Krankheitsgründe zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst nach dem beträchtlichen Hörabfall auf dem rechten Ohr im März 2010 noch bis August 2010 weitergearbeitet und die Tätigkeit nicht wegen Hörproblemen, sondern aufgrund eines Herzleidens aufgegeben. Die Vorinstanz stellte daher fest, gestützt auf die schlüssige Aktenlage sei lediglich ein Hörverlust von 30 % pro Ohr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Berufslärm zurückzuführen, sodass mangels Erreichens der Erheblichkeitsschwelle kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Im Weiteren verneinte sie gestützt auf die Aktenlage auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den berufsbedingten Hörverlust und mithin den Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
4.   
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht. 
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Anerkennung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit vom 24. Januar 2011 zu behaften, ist dieser Einwand unbehelflich. Die Anerkennung bezog sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auf die bis dahin etablierte Berufskrankheit, keinesfalls auch auf erst später aufgetretene Krankheiten wie beispielsweise die am 20. Januar 2015 diagnostizierte Otosklerose und deren Auswirkungen. Aus der Kostenübernahme für das Hörgerät kann sodann weder auf einen Rentenanspruch noch auf einen Anspruch auf Integritätsentschädigung geschlossen werden, gelten doch diesbezüglich andere Anspruchsvoraussetzungen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die medizinische Aktenlage. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, zu denen Dr. med. E.________ zu zählen ist, wird nach der Rechtsprechung - wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte - Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; vgl. Urteil 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3).  
Wie die Vorinstanz erkannte, erfüllen die Beurteilungen der Dr. med. E.________ die beweismässigen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht und stehen im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Der Beschwerdeführer vermag sich auf keinen ärztlichen Bericht zu berufen, der nur schon geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung wecken könnte. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere auch nicht aus den in der Beschwerde vorgetragenen eigenen Überlegungen zu den bei den Akten liegenden Audiogrammen. Die Vorinstanz durfte mithin bundesrechtskonform auf die Beurteilungen der Dr. med. E.________ abstellen. Auf zusätzliche medizinische Abklärungen konnte bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, es sei lediglich ein Hörverlust von 30 % pro Ohr auf den Berufslärm zurückzuführen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus der Luft gegriffen, sondern basiert auf der Beurteilung der Dr. med. E.________ vom 7. September 2018. Die Fachärztin führte dort aus, gestützt auf das für die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung massgebende Audiogramm vom 24. März 2010 sei von einem rein innenohrbedingten Abfall der Hörleistung links von 27,2 % auszugehen, der analog auf das rechte Ohr übertragen werden müsse. Wenn die Vorinstanz dies zugunsten des Beschwerdeführers auf 30 % aufrundet, ist das nicht zu beanstanden.  
 
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich im Hinblick auf die Beweislast geltend macht, sein Leistungsanspruch sei unter dem Aspekt des Grundfalls, nicht eines Rückfalls, zu prüfen, ist auf diese Frage vorliegend nicht näher einzugehen. Durfte die Vorinstanz, wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, auf die beweiskräftigen Beurteilungen der   Dr. med. E.________ abstellen, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass der endogene Anteil des Hörschadens am rechten Ohr ausgeschieden werden kann und der berufslärmbedingte Anteil der Gesundheitsschädigung weder einem entschädigungspflichtigen Integritätsschaden entspricht noch die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt.  
 
4.5. Zusammenfassend stellte das kantonale Gericht zu Recht auf die versicherungsinternen medizinischen Berichte der Dr. med. E.________ ab und verneinte einen Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es damit sein Bewenden.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66   Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch