Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 40/03 
 
Urteil vom 12. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
W.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 18. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1974 geborene W.________ war seit dem 11. Juni 1996 als Zimmermann bei der P.________ AG angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 18. April 1999 geriet er, als Fahrzeuglenker auf einer Autobahn unterwegs, nach einem Ausweichmanöver ins Schleudern und stiess frontal gegen die Leitplanke, wodurch sich der Wagen mehrmals um die Längsachse drehte. In der Folge stellten sich bei W.________ zunehmend ein Ziehen im Nacken, Konzentrationsschwäche, Schwindelanfälle und Kopfweh ein, weshalb er Ende Mai 1999 Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, spez. Hämatologie, aufsuchte. Dieser diagnostizierte in seinem Arztzeugnis UVG vom 29. Juni 1999 Schwindel, Kopfweh sowie Schmerzen am Hals unklarer Genese. Als sich die Beschwerden nicht besserten, konsultierte der Versicherte am 4. Juni 1999 seinen Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher als Befunde eine Fehlhaltung, Schmerzen v.a. bei Rotation nach links sowie eine starke vorbestehende Veränderung im Bereich C4 bis C6 unklarer Herkunft erhob und eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) bei Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, veranlasste. Die daraufhin vorgenommene cervikale Kernspintomographie ergab laut Bericht vom 7. Juni 1999 ausgedehnte angeborene Veränderungen an der cervikalen Wirbelsäule, welche Dr. med. C.________ als Klippel-Feil-Syndrom interpretierte (Bericht vom 17. Juni 1999). Nach einer ambulanten Untersuchung in der Sprechstunde der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________ vom 15. Juni 1999 stellte Dr. med. D.________, Oberarzt, einen Status nach HWS-Distorsion bei (wahrscheinlich) Klippel-Feil-Fehlbildung fest (Verordnung zur Physiotherapie vom 15. Juni 1999; Bericht vom 28. Juni 1999). Aus neurologischer Sicht handelte es sich gemäss Bericht der Dres. med. H.________ und E.________, Klinik für Neurologie des Spitals S.________, vom 23. Juli 1999 auf Grund des Unfallmechanismus sowie des Beschwerdebildes "am ehesten um ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule", wobei das vorbestehende Klippel-Feil-Syndrom sich wahrscheinlich prädisponierend auf die derzeitigen Beschwerden auswirke. Am 1. September 1999 hielt Dr. med. C.________ fest, dass sich beim Patienten im Anschluss an den Unfall eine zunehmende tiefe Depression mit Unruhe, Schlaf- und Freudlosigkeit entwickelt habe. Diese sei mittels Gesprächs- und medikamentöser Therapie jedoch bereits soweit erfolgreich behandelt worden, dass seit Ende August 1999 wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestünde. Die letzte hausärztliche Kontrolle fand am 10. September 1999 statt. 
 
Mit Verfügung vom 15. November 1999 stellte die SUVA die bisher erbrachte Heilbehandlung sowie die Taggeldzahlung mangels natürlichem und/oder adäquatem Zusammenhang zwischen den aktuell noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis per sofort ein. Daran hielt sie auf Einsprachen des Versicherten sowie dessen Krankenversicherers, der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), hin fest (Entscheid vom 23. Mai 2000). 
B. 
W.________ und die SWICA führten Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der SUVA, wobei Ersterer ein Gutachten des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 24. Januar 2002, ein neuropsychologisches Ambulatorium der Frau Dr. phil. O.________ vom 20. März 2001, einen Untersuchungsbericht des Dr. med. G.________, Augenarzt FMH, vom 1. März 2001 sowie einen audioneurootologischen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 27. Januar 2001 zu den Akten reichen liess. Die SUVA legte ihrerseits Berichte des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 21. September 2000 sowie 6. März 2002 auf. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 18. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu ver-pflichten, ihm unter Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 18. April 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligten beigeladenen SWICA und die Winterthur Versicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-ses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 23. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.2 
2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 
2.2.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma mit vergleichbaren Folgen erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik jedoch bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b, 115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei HWS-Schleudertraumen, diesen äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen im Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00, Erw. 2.1). 
3. 
Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 18. April 1999 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Insofern stellt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, namentlich den nach dem 15. November 1999 geklagten Beeinträchtigungen. Dabei geht es insbesondere darum, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen schlüssig sind und ob deren Würdigung durch die Vorinstanz zutrifft. Des Weitern hat - falls der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist - die Beurteilung der Adäquanz zu erfolgen, wobei insbesondere geprüft werden muss, ob diese nach der Rechtsprechung betreffend psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder gemäss der für Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Praxis (BGE 117 V 359) vorzunehmen ist. 
4. 
4.1 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers zuhanden des SUVA-Inspektors vom 16. Juni 1999 waren er und sein Beifahrer während des Ausweichmanövers am 18. April 1999 "hin- und hergeschüttelt" worden, ohne sich indes den Kopf angeschlagen zu haben. Nach den Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. med. B.________ bestand Ende Mai 1999 u.a. eine leichte Einschränkung der HWS-Rotation beidseits (Bericht vom 29. Juni 1999). Dr. med. C.________, welchen der Beschwerdeführer erstmals am 4. Juni 1999 konsultierte, veranlasste eine radiologische Abklärung der HWS bei Dr. med. A.________, die das Vorhandensein einer Klippel-Feil-Fehlhaltung, einer angeborenen Wirbelmissbildung, ergab (Berichte des Dr. med. A.________ vom 7. Juni 1999 und des Dr. med. C.________ vom 17. Juni 1999). Anlässlich einer orthopädischen Sprechstunde stellte Dr. med. D.________ schliesslich die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion bei Klippel-Feil-Syndrom (Physiotherapie-Verordnung vom 15. Juni 1999; Bericht vom 28. Juni 1999), welche auch die Ärzte der Klinik für Neurologie des Spitals S.________ (Bericht vom 23. Juli 1999), Dr. med. C.________ (Bericht vom 1. September 1999) sowie Dr. med. K.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 2. November 1999) bestätigten. Dr. med. M.________ diagnostizierte in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2001 u.a. ebenfalls einen Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma und auch Dr. med. G.________ gelangte in seinem Bericht vom 1. März 2001 zum Schluss, es bestünde ein Zustand nach einem Distorsionstrauma der HWS. Frau Dr. phil. O.________ hielt in ihren Angaben vom 20. März 2001 sodann fest, aus neuropsychologischer Sicht entsprächen die Untersuchungsbefunde einer minimalen Funktionsstörung im Bereich rechts frontaler Strukturen. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 führte Dr. med. F.________ ferner aus, der Patient leide an einem Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion mit einer regredienten cervicalen Symptomatik, mit einer neurovegetativen-neurootologischen und einer gewissen neuropsychologischen Symptomatik sowie mit einer reaktiven Depression vor. Vorbestehend sei ein Klippel-Feil-Syndrom Typ-2 mit Blockwirbelbildung C2/C3 und suboccipitaler Dysplasie ohne neurologische Ausfälle. Er legte weiter dar, dass die vorbestandene Wirbelfehlbildung bis zum Unfall ohne klinische Symptomatik geblieben sei, wobei die seit dem Unfallereignis beschriebenen Symptome zum Bild einer HWS-Distorsion passten. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klippel-Feil-Fehlbildung in der fraglichen Zeit allein zu den betreffenden Beschwerden geführt hätte, obwohl eine gewisse Mitwirkung im Verlauf der Chronifizierung im Rahmen von 20 bis 30 % zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs stellte er fest, dass unfallbedingt eine Teilkausalität von 75 bis 80 % und unfallfremd (Klippel-Feil-Fehlbildung) eine solche von 20 bis 25 % bestehe. Die psychischen Faktoren - Dr. med. C.________ hatte in seinem Bericht vom 1. September 1999 noch von einer, wenn auch bereits wieder abklingenden Depression gesprochen - stünden aktuell nicht mehr im Vordergrund, sie hätten lediglich eine interkurrente Episode dargestellt. 
 
Gesamthaft betrachtet gelangten die involvierten Ärzte übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 18. April 1999 ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender Klippel-Feil-Fehlbildung erlitten hat. Zu diesem Schluss kamen die Experten, obwohl der Versicherte, zumindest zu Beginn der ärztlichen Behandlung, stets angab, er habe nach dem Unfall vorerst keinerlei Beschwerden verspürt, er seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmermann zunächst weiterhin nachgegangen ist und die geklagten Beschwerden - ein zunehmendes Ziehen im Nacken, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle sowie Konzentrationsstörungen - glaubhaft erst ca. eine Woche nach dem Unfall (26. oder 27. Juni 1999) aufgetreten sind (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom 8., 17. und 28. Juni 1999, des SUVA-Inspektors vom 16. Juni 1999, des. Dr. med. D.________ vom 28. Juni 1999 sowie der Dres. med. H.________ und E.________ vom 23. Juli 1999). 
4.2 Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebild sowie der als Folge davon eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und die typischen Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sind (zur Latenzzeit vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113). Stellen sich Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich erst einige Wochen nach dem (Auffahr-)Unfall ein und wird die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas erst einige Monate später erstmals erwähnt, ist dieser mit Zurückhaltung zu begegnen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; Urteil W. vom 30. April 2001, U 396/99, Erw. 2b). Nach heutiger medizinischer Erkenntnis können bei einem Schleudertrauma der HWS indessen auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle der verschiedensten Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5 d/aa). Des Weitern ist zu beachten, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Schwere des Unfallereignisses und der dabei erlittenen Verletzungen ist beim Schleudertrauma der HWS nicht bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen. 
4.3 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass zwischen den vom Beschwerdeführer auch nach dem 15. November 1999 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 18. April 1999 ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Zum einen steht auf Grund der einhelligen ärztlichen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen), dass der Versicherte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat; zum anderen klagt er glaubwürdig über Beschwerden, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören. So hat er bereits etwa eine Woche nach dem Unfall zunehmend ein Ziehen im Nacken, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle sowie Konzentrationsstörungen verspürt und deshalb Ende Mai 1999 einen Arzt aufgesucht. Diese Beeinträchtigungen, welche sich in der Folge noch verstärkten und zu denen auch Probleme mit dem Ohrdruck, Auffassungsschwierigkeiten, zeitweise sich einstellende Visusstörungen sowie vermehrte Müdigkeit hinzutraten (vgl. die Berichte des Dr. med. C.________ vom 28. Juni 1999 und der Dres. med. H.________ und E.________ vom 23. Juli 1999), haben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Zimmermann geführt, welche bis heute andauert (der Versicherte befindet sich seit dem 14. August 2000 in einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung zum Koch). An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass zur Zeit des Unfalles bereits eine vorbestehende Wirbelfehlbildung existiert hat, nichts, wurde dieses Leiden doch erst mit dem Unfallvorfall manifest (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen) und ist, mit Blick auf das gesamthafte Beschwerdebild, - wie Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 überzeugend dargelegt hat - lediglich für einen geringen Teil des Gesundheitsschadens ursächlich. Ebenfalls kein anderes Resultat vermögen die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. med. I.________ vom 21. September 2000 und 6. März 2002 herbeizuführen. Denn das darin enthaltene Hauptargument zur Leistungsablehnung, es seien keine physischen Folgen des Verkehrsunfalles vom 18. April 1999 feststellbar, ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbares Substrat (BGE 117 V 363 ff. Erw. 5d) nicht stichhaltig. 
5. 
5.1 Was die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs betrifft, hat das kantonale Gericht richtig erkannt, dass die psychischen Probleme im Verhältnis zu den somatischen Beschwerden nicht (mehr) im Vordergrund stehen. So diagnostizierte Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 1. September 1999 noch eine zunehmende tiefe Depression, wies aber zugleich darauf hin, dass diese mittels Gesprächen und medikamentöser Behandlung weitgehend zurückgegangen sei. Die letzte hausärztliche Kontrolle fand denn auch bereits am 10. September 1999 statt. Im Gespräch mit dem SUVA-Inspektor vom 17. September 1999 bestätigte der Versicherte selber die Besserung des psychischen Beschwerdebildes, welches auch mit familiären Problemen begründet wurde, und Dr. med. F.________ hielt in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 ausdrücklich fest, die psychischen Faktoren seien aktuell nicht mehr vordergründig und hätten lediglich eine interkurrente Episode dargestellt. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung - entgegen der Auffassung der SUVA - nach BGE 117 V 359 vorgenommen hat. 
5.2 
5.2.1 Der Verkehrsunfall vom 18. April 1999 ist im Rahmen der Einteilung, wie sie rechtsprechungsgemäss für die Belange der Adäquanzbeurteilung massgeblich ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a), unbestrittenermassen dem mittleren Bereich zuzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die nach der Praxis relevanten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a und b). 
5.2.2 Obgleich dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, fehlt es bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls an besonders dramatischen Begleitumständen. Ferner sind weder die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen noch einer ärztlichen Fehlbehandlung gegeben. Was Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, welche in Berücksichtigung der psychischen und physischen Komponenten zu prüfen sind, ging der Beschwerdeführer bis am 6. Juni 1999 uneingeschränkt seiner Tätigkeit als Zimmermann nach. Vom 7. Juni bis 12. September 1999 wurde ihm zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zeitweise eine solche von 50 % attestiert. Ab dem 13. September 1999 war er bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Am 14. August 2000 begann der Versicherte seine dreijährige Umschulung zum Koch. Während Frau Dr. phil. O.________ in ihrem Gutachten vom 20. März 2001 aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der aktuellen Tätigkeit als Kochlehrling von 10 bis 20 % attestierte, kam der Neurologe Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 zum Schluss, dass im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestünde, wohingegen der Versicherte als Koch wahrscheinlich uneingeschränkt zu arbeiten vermöchte. Obwohl es sich angesichts dieser Sachlage um einen Grenzfall handelt, ist das Kriterium von Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit namentlich vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Praxis (vgl. u.a. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, 3. Aufl., S. 66 f.) mit der Vorinstanz mangels besonders ausgeprägten Ausmasses zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die ihm ab 13. September 1999 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % - zumindest vorübergehend - primär aus unfallfremden familiären Gründen (Scheidungsverfahren etc.) nicht verwertete (Berichte des SUVA-Inspektors vom 17. September und 12. November 1999; Aktennotiz vom 9. November 1999). Ebenfalls nicht gegeben ist ferner die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, fand die letzte hausärztliche Kontrolle doch am 10. September 1999 statt und erfolgten später - mit Ausnahme einer bei einem Magnetopathen aufgenommenen Therapie (Bericht des SUVA-Inspektors vom 12. November 1999), welche indes ohnehin nicht zu den ärztlichen Behandlungen zu zählen ist - lediglich noch spezialärztliche Untersuchungen sowie Abklärungen zu Prozesszwecken. Für die Kriterien der Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bestehen sodann entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. 
5.3 Da die massgeblichen Kriterien demnach weder kumuliert noch für sich in besonderer Schwere vorliegen, ist die Adäquanz der geklagten Beschwerden zu verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation und der Winterthur Versicherungen zugestellt. 
Luzern, 12. August 2003 
Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
 
i.V.