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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.70/2004 /bnm 
 
Urteil vom 13. Mai 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat lic. iur. André Sieber, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 12. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der schweizerische Staatsangehörige X.________ (geboren am 23. Mai 1961) und die aus Japan stammende Y.________ (geboren am 7. August 1953) heirateten am 10. April 1990 in A.________. Aus ihrer Ehe ging der Sohn Z.________, geboren am 28. August 1995, hervor. 
 
Seit dem 7. April 2000 leben die Eheleute X.________ und Y.________ getrennt, und mit Vereinbarung vom 20. November 2000 haben sie festgehalten, dass der gemeinsame Haushalt mit Wirkung ab 1. Mai 2000 aufgehoben worden sei. Mit Eingabe vom 4. Mai 2001 reichte X.________ beim Bezirksgericht Brig Klage auf Scheidung der Ehe ein. 
B. 
Am 10. Juni 2003 sprach der Bezirksrichter II von Brig die Scheidung der Ehe aus. Er übertrug das Sorgerecht über Z.________ der Beklagten und legte das dem Kläger eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht fest. Ferner traf er die Anordnungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und verpflichtete den Kläger, an den Unterhalt des Sohnes monatliche Beiträge (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) von Fr. 750.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und alsdann von Fr. 825.-- bis zur Mündigkeit und an denjenigen der Beklagten solche von Fr. 1'000.-- bis und mit August 2005, von Fr. 500.-- bis und mit August 2007 und von Fr. 225.-- bis und mit August 2011 zu zahlen. 
 
In teilweiser Gutheissung der von der Beklagten eingereichten Berufung erhöhte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 12. Februar 2004 die für ihren persönlichen Unterhalt zugesprochenen Beiträge auf Fr. 1'500.-- bis und mit August 2007 und Fr. 1'475.-- bis zur Erreichung des AHV-Alters. 
C. 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger eidgenössische Berufung erhoben mit dem Antrag, der Beklagten Unterhaltsbeiträge in den vom Bezirksrichter festgelegten Höhen zuzusprechen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). 
1.1 Der Kläger anerkennt, der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu schulden. Indessen wirft er dem Obergericht vor, bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge und der Dauer bzw. der Staffelung der Unterhaltspflicht Art. 125 Abs. 2 ZGB missachtet zu haben. 
1.2 In welcher Höhe und wie lange Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind, ist eine Ermessensfrage, die nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Der Richter hat dabei insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ZGB festgehaltenen Kriterien zu berücksichtigen. 
Ermessensentscheide der vorliegenden Art überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge angesichts der gegebenen Umstände nach der Lebenserfahrung als offensichtlich unbillig erscheinen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). 
2. 
Der Kläger wirft dem Kantonsgericht zunächst vor, in Verletzung von Art. 125 Abs. 2 ZGB die Eigenversorgungskapazität der Beklagten falsch eingeschätzt zu haben. Es habe die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und das Alter der Beklagten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu deren Gunsten gewichtet sowie Umfang und Dauer der von ihr noch zu leistenden Betreuung von Z.________ (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) massiv über- und deren berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB) unterbewertet. 
2.1 Als für die Bestimmung des Umfangs der Unterhaltspflicht massgebliche Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) hat das Kantonsgericht in zutreffender Weise die Zeit zwischen der Eheschliessung (10. April 1990) und der faktischen Trennung (7. April 2000) betrachtet (vgl. das in ZBJV 138/2002, S. 30 ff., abgedruckte Urteil der erkennenden Abteilung vom 4. April 2001 [5C.278/2000], E. 3c), was zehn Jahre ausmacht. Im Zeitpunkt der Trennung war die Beklagte nicht ganz 47 Jahre alt. Der vom Kläger angesprochenen, an anderer Stelle getroffenen Feststellung des Kantonsgerichts, die Beklagte sei bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs (23. September 2003) knapp über 50 Jahre alt gewesen, kommt für die Beurteilung ihres Unterhaltsanspruchs in der Tat keine Bedeutung zu. Auch die Vorinstanz hat indessen nichts anderes angenommen. 
2.2 
2.2.1 Zu den beruflichen Aussichten hält das Kantonsgericht fest, die Beklagte sei bis zu ihrem 37. Altersjahr in Japan erwerbstätig gewesen. Seit der Heirat und dem Umzug in die Schweiz sei sie neben ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter nur sehr sporadisch einer Arbeit nachgegangen; sie habe sich hin und wieder als Reisebegleiterin und als Wanderführerin betätigt oder auf dem Bahnhof A.________ Gruppen beim Umsteigen betreut, wobei diese Tätigkeiten nicht ihrer vorehelichen beruflichen Arbeit entsprochen hätten und sie damit nur bescheidene Einkünfte erzielt habe. Die Beklagte stamme aus einem ganz anderen Kulturkreis. Sie verfüge über keine besondere Ausbildung, habe sich aber gute Englischkenntnisse angeeignet und könne sich auch gut auf Deutsch verständigen. Für eine nicht ausgebildete knapp über 50-jährige Frau müsse der Arbeitsmarkt als sehr ausgetrocknet angesehen werden. Die Vorinstanz hält es für möglich, dass die Beklagte kleinere Übersetzungsdienste übernähme oder im Service oder Verkauf als Aushilfe tätig wäre; auch könnte sie im Reinigungsdienst oder in einer Fabrik als Hilfskraft arbeiten. Angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage werde sie jedoch auch in diesen Bereichen keine Vollbeschäftigung finden. 
2.2.2 Was der Kläger vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
 
Das Kantonsgericht hat wohl festgehalten, die Beklagte leide an einer Überfunktion der Schilddrüse, doch hat es gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Störung medikamentös behandelt werde und auf eine allfällige Erwerbstätigkeit anscheinend keine Auswirkungen habe. Die Bemerkung, der Arbeitsmarkt sei für die Beklagte als "nicht ausgebildete" Frau wenig ergiebig, muss im Zusammenhang mit den Ausführungen zur beruflichen Situation gesehen werden. Dort wird gesagt, die Beklagte verfüge nicht über eine besondere Ausbildung. Mit dem verkürzten Ausdruck "nicht ausgebildet" wollte die Vorinstanz offensichtlich einzig zum Ausdruck bringen, dass der Beklagten mit Blick auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz eine spezifische Ausbildung fehle. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Feststellungen zu den Tätigkeiten, die für die Beklagte in Betracht fielen, ist doch zu bedenken, dass in qualifizierten Berufen hohe Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und an das Leistungsvermögen gestellt werden, denen mit zunehmendem Alter immer weniger genügt werden kann (dazu Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 34 zu Art. 125 ZGB). Eine Verletzung von Bundesrecht ist der Vorinstanz schliesslich auch insofern nicht vorzuwerfen, als sie dafür gehalten hat, dass für eine Frau im Alter der Beklagten, die sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern sucht, die Situation auf dem Arbeitsmarkt als sehr schwierig anzusehen sei (dazu Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, N 64 zu Art. 125 ZGB). 
2.3 Der Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte gleich nach der Trennung beginnen sollen, Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zu treffen, ist nicht beizupflichten: Zwar konnte die Beklagte von jenem Zeitpunkt an nicht mehr davon ausgehen, der Kläger sei auch für die Zukunft mit der während des Zusammenlebens praktizierten Rollenverteilung einverstanden, zumal er in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2000 zum Eheschutzbegehren der Beklagten vorgebracht hatte, diese sei auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation ohne weiteres in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Indessen ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis dem die Kinder betreuenden Ehegatten die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst von dem Zeitpunkt an zugemutet werden kann, wo das jüngste mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist, und einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann nichts mehr entgegensteht, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Im Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien war Z.________ noch nicht einmal fünf Jahre alt, so dass die Beklagte nach dem Gesagten nicht gehalten war, sich schon damals um ihre künftige berufliche Wiedereingliederung zu kümmern. 
2.4 Das Kantonsgericht hat erklärt, der Beklagten könne bis zum vollendeten 12. Altersjahr von Z.________, d.h. bis zu dessen Wechsel von der Primar- in die Sekundar- oder Realschule, höchstens zugemutet werden, zu 20 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, später dann zu 40 %. Auf Grund der oben erwähnten Rechtsprechung ist diese Feststellung aus der Sicht des Klägers insofern nicht zu beanstanden, als von der Beklagten erwartet wird, eine beschränkte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bevor der Sohn (im August 2005) das 10. Altersjahr vollendet haben wird. Hinsichtlich der Festlegung des Ausmasses der der Beklagten zugemuteten Erwerbstätigkeit kann von einem gesetzwidrigen Ermessensgebrauch nicht die Rede sein, ist doch neben dem Alter der Beklagten zu berücksichtigen, dass Z.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz in einer psychomotorischen Therapie steht und deshalb wohl besonderer Betreuung bedarf. 
2.5 In Anbetracht der oben dargelegten Rechtsprechung ist die Berufung auch insofern unbegründet, als der Kläger beanstandet, dass er verpflichtet wurde, der Beklagten Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter zu zahlen: Im Zeitpunkt, da Z.________ das 16. Altersjahr vollendet haben wird, d.h. im Jahre 2011, wird die Beklagte selbst 58 Jahre alt sein. Entgegen den Vorbringen des Klägers hat das Kantonsgericht nicht verkannt, dass sie dannzumal nicht neu ins Erwerbsleben einzutreten haben wird, sondern, dass es um den Ausbau der ihr für die vorangehenden Jahre zuzumutenden Teilzeitbeschäftigung ginge. Die Vorinstanz hat jedoch dafür gehalten, dass die Beklagte, vor allem in einer Vollbeschäftigung, für einen Arbeitgeber nicht mehr interessant sein werde. In Anbetracht der von ihr zur Ausbildung und zu den beruflichen Fähigkeiten verbindlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten ist die Annahme, der Beklagten werde es mit 58 Jahren nicht möglich sein, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf eine Vollbeschäftigung auszudehnen, nicht zu beanstanden. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die Beklagte aus einem ganz anderen Kulturkreis stammt. 
3. 
In verschiedener Hinsicht wirft der Kläger dem Kantonsgericht sodann vor, bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge gegen Art. 125 Abs. 1 und 2 und zum Teil auch gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB verstossen zu haben. 
3.1 Für die Zeit bis August 2007 (Vollendung des 12. Altersjahres von Z.________) hat die Vorinstanz einem monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 5'070.-- (Fr. 2'244.-- auf Seiten der Beklagten und Fr. 2'826.-- auf Seiten des Klägers) ein mögliches Gesamteinkommen von Fr. 5'110.-- (Fr. 4'610.-- für den Kläger und Fr. 500.-- für die Beklagte) gegenübergestellt. Den sich dabei ergebenden Überschuss von Fr. 40.-- hat sie hälftig geteilt und erklärt, der Bedarf der Beklagten sei somit auf Fr. 2'464.-- festzulegen. Davon sei das eigene Einkommen von Fr. 500.-- abzuziehen, so dass der Beklagten an sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'964.-- zustünde. Da diese selbst jedoch lediglich Fr. 1'500.-- verlange, seien ihr Beiträge in dieser Höhe zuzusprechen. 
3.2 Wie der Kläger zu Recht bemerkt, ist dem Kantonsgericht insofern ein Additionsfehler unterlaufen, als sich beim Hinzuzählen des halben Überschusses (Fr. 20.--) zum Grundbedarf der Beklagten nicht ein Betrag von Fr. 2'464.--, sondern ein solcher von lediglich Fr. 2'264.-- ergibt. Indessen hat sich das Versehen auf die weiteren Überlegungen der Vorinstanz nicht ausgewirkt, da bei Abzug des der Beklagten angerechneten Einkommens von Fr. 500.-- auch bei einer Berücksichtigung der Korrektur mit Fr. 1'764.-- ein Betrag resultiert, der bedeutend über den verlangten Fr. 1'500.-- liegt. 
 
Ohne Belang ist angesichts des von der Beklagten selbst beanspruchten Betrags und der dargelegten Gegebenheiten auch die klägerische Rüge, die Vorinstanz habe mit der Aufteilung des Überschusses und der sich daraus ergebenden Annahme eines gebührenden Unterhalts der Beklagten von mehr als Fr. 2'244.-- gegen Art. 125 Abs. 1 ZGB verstossen, da eine Überschussteilung nur bei guten finanziellen Verhältnissen in Frage komme. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Anrechnung einer Überschusshälfte von so geringer Höhe (Fr. 20.--) als kleinlich erscheint, auch in dieser Hinsicht von einer Verletzung von Bundesrecht jedoch keine Rede sein kann. 
3.3 Sodann beanstandet der Kläger in mehreren Punkten die kantonsgerichtliche Ermittlung des ihm zugestandenen Grundbedarfs. Er macht geltend, dass der monatliche Anteil am Erneuerungsfonds und an den Lebensversicherungsprämien und die Hypothekenamortisation hätten berücksichtigt werden müssen, und weist darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Zinses für die 1. Hypothek von einem falschen Zinssatz ausgegangen sei. Ferner rügt er, dass das Kantonsgericht zu Unrecht die aus dem am 13. Januar 2004 neu abgeschlossenen Kleinkreditvertrag geschuldeten Zinsbetreffnisse wie auch die Tatsache ausser Acht gelassen habe, dass er im Hinblick auf die Auszahlung des der Beklagten zugesprochenen güterrechtlichen Anspruchs eine 2. Hypothek werde aufnehmen müssen. 
3.3.1 Einlagen in den Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären - als Kosten zur Erhaltung der Wohnsubstanz - an sich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Dies ist indessen dann fragwürdig, wenn die vom betreffenden Ehegatten bis zur Veräusserung der Liegenschaft insgesamt entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds mehr ausmachen als die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Unterhaltskosten und insoweit Vermögen gebildet wird, was nicht zu Lasten des andern Ehegatten gehen darf (Annette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 155). Wie es sich vorliegend verhält, mag letztlich offen bleiben: Der vom Kläger unter diesem Titel beanspruchte Betrag von monatlich Fr. 25.-- ist so gering, dass auch unter der Annahme, er hätte berücksichtigt werden müssen, von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein könnte. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Vorinstanz für den Unterhalt der Eigentumswohnung nicht etwa nichts, sondern unter Hinweis auf die effektiven Unterhaltskosten der Jahre 1997 bis 2000 einen Pauschalbetrag von Fr. 140.-- eingesetzt hat. 
3.3.2 Prämien für Lebensversicherungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (Spycher, a.a.O., S. 160). Dass diese Voraussetzung hier gegeben sei, macht der Kläger selbst nicht geltend. 
3.3.3 Amortisationen von Hypothekardarlehen sind im Unterschied zu Hypothekarzinsen nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Sie dienen nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung (dazu Spycher, a.a.O., S. 163; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 02.44; BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). 
3.3.4 Der Bezirksrichter hatte für die 1. Hypothek von Fr. 140'000.-- Monatszinsen von Fr. 495.-- berücksichtigt, was die Beklagte in ihrer kantonalen Berufung vom 17. September 2003 ausdrücklich anerkannt hat. Ausgehend von Zinsen für drei Monate von Fr. 1'277.50 hat das Kantonsgericht einen Betrag von lediglich Fr. 426.-- eingesetzt, ohne einen Grund für diese Abweichung zu nennen. Wie der Kläger zutreffend vorbringt, hat sich die Vorinstanz offensichtlich auf die Fälligkeitsanzeige der UBS vom 31. März 2001 gestützt, wo der Zins bei einem Satz von 3,65 % für die Monate Januar bis März 2001 mit Fr. 1'277.50 angegeben worden war. Angesichts der ausdrücklichen Anerkennung durch die Beklagte ist beim Bedarf auf Seiten des Klägers nach dem Gesagten zusätzlich der Differenzbetrag von Fr. 69.-- im Monat zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet ist der Unterhaltsbeitrag, zu dem ihn das Kantonsgericht verpflichtet hat, indessen trotz dieser Berichtigung nicht offensichtlich unangemessen. 
3.3.5 Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung seines Bedarfs unberücksichtigt gelassen habe, dass er aus dem Kleinkreditvertrag über Fr. 10'500.--, den er am 13. Januar 2004 abgeschlossen habe, um einen früheren Kredit zurückzahlen zu können, Zinsen von Fr. 104.-- im Monat schulde. 
3.3.5.1 Die von ihm in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB, wonach in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, geht fehl: Das Kantonsgericht hat den anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gelegten neuen Kreditvertrag keineswegs übergangen, sondern im Urteil ausdrücklich erwähnt. Es hat jedoch erklärt, dass und weshalb die daraus geschuldeten Zinsen nicht zum klägerischen Bedarf hinzuzurechnen seien. 
3.3.5.2 Soweit in den Vorbringen zu den beiden Kleinkrediten ebenfalls die Rüge einer Verletzung von Art. 125 ZGB enthalten ist, ist auch sie unbegründet: 
 
Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht noch anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, so gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls könnte die Leistungskraft des Pflichtigen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs unter Umständen derart gemindert sein, dass sie nicht einmal mehr ausreicht, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehen von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zu Lasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern (BGE 127 III 289 E.2a/bb S.292). Vor dem Hintergrund des Gesagten kann es gerechtfertigt sein, Abzahlungsschulden nur dann in den Grundbedarf des Pflichtigen einzurechnen, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haften (dazu Schwenzer, a.a.O., N77 zu Art.125 ZGB; Spycher, a.a.O., S.161f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.43). 
 
Der Kleinkredit, der am 13.Januar 2004 durch den neuen, hier in Frage stehenden Kredit abgelöst wurde, war für die Anschaffung eines Autos aufgenommen worden, das hauptsächlich dem Kläger diente und diesem von der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung überlassen wurde. Es geht demnach um eine Abzahlungsschuld, die nicht für den Unterhalt beider Ehegatten begründet worden war. Wenn die Vorinstanz die für den Nachfolgekredit geltend gemachte Zinsbelastung nicht in den Grundbedarf des Klägers einbezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 
3.3.6 Eine weitere Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB erblickt der Kläger darin, dass das Kantonsgericht den monatlichen Zins von Fr. 243.-- ausser Acht gelassen habe, den er deshalb zu bezahlen haben werde, weil er für die Auszahlung des der Beklagten aus Güterrecht zustehenden Betrags von Fr. 68'750.-- eine zweite Hypothek werde aufnehmen müssen. Die zwischen den Parteivertretern ausgetauschten Schreiben zu dieser güterrechtlichen Abgeltung seien im zweitinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, so dass das Kantonsgericht die geltend gemachte Zinsbelastung bei seinem Grundbedarf hätte berücksichtigen müssen. 
 
Es mag zutreffen, dass der Kläger ohne Erhöhung der Grundpfandbelastung nicht in der Lage wäre, der Beklagten den güterrechtlichen Anteil auszuzahlen. Die Darlehensverpflichtung steht indessen im unmittelbaren Interesse des Klägers als Leistungsschuldner und dient nicht gleichermassen den Interessen beider Gatten. Mittelbar kommt die Kreditaufnahme freilich auch der Beklagten zugute, führt sie doch zu einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und zur Möglichkeit einer raschen Erfüllung der Güterrechtsforderung. Daraus abzuleiten, die Darlehenszinsen müssten im klägerischen Grundbedarf berücksichtigt werden, hiesse aber letztlich, die Beklagte indirekt an der Auszahlung ihres güterrechtlichen Anteils beteiligen zu lassen, indem ihr Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer ausfiele (dazu BGE 127 III 289 E. 2b S. 292 f.). Nach dem Dargelegten hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Zinsbelastung für die - ohnehin erst noch aufzunehmende - zweite Hypothek nicht in den Grundbedarf des Klägers eingerechnet hat. 
3.4 Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Beklagten wirft der Kläger dem Kantonsgericht vor, es habe Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB missachtet, indem es nur gerade deren Einkommen, nicht aber auch deren Vermögen berücksichtigt habe. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7b des in diesem Punkt unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Urteils erhalte die Beklagte aus Güterrecht einen Barbetrag von Fr. 68'750.--, der als Vermögen bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts hätte mitberücksichtigt werden müssen. Das in der Berufungsverhandlung hierzu Vorgebrachte und die gleichzeitig eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteivertretern sei vom Kantonsgericht in Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht beachtet worden. 
 
In Dispositiv-Ziffer 7 seines Urteils hatte der Bezirksrichter die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt und unter anderem angeordnet, dass diese durch Auflösung des Miteigentums an den Stockwerkeigentumsanteilen auf Parzelle Nr. .. der Gemeinde A.________ vollzogen werde und dass der Kläger sich innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils darüber auszusprechen habe, ob er die eheliche Wohnung unter Übernahme der gesamten Hypothekarschuld und durch Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 68'750.-- an die Beklagte zu Alleineigentum übernehmen wolle. Am 19. Januar 2004 teilte der Vertreter des Klägers dem Gegenanwalt mit, dass sein Mandant sich für die Übernahme des Miteigentumsanteils der Beklagten entschieden habe, worauf deren Vertreter am 30. Januar 2004 die Gegenseite darum ersuchte, die Übernahmevereinbarung vorzubereiten. Dass er dem Kantonsgericht eine solche eingereicht habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Lag aber dem Kantonsgericht kein beweiskräftiger Beleg dafür vor, dass die Beklagte effektiv über einen Betrag der genannten Höhe verfügte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts das der Beklagten aus Güterrecht zustehende Vermögen unberücksichtigt gelassen. Es kann mithin weder von einer Missachtung von Art. 138 Abs. 1 noch von einer Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB die Rede sein. 
4. 
Die gesamthafte Würdigung des Dargelegten ergibt, dass dem Kantonsgericht nicht vorzuwerfen ist, es habe bei der Festsetzung der Höhe und der Abstufung der vom Kläger an den Unterhalt der Beklagten zu leistenden Beiträge einen gesetzwidrigen Gebrauch des ihm zustehenden Ermessens gemacht, bzw. dass diese nicht als offensichtlich unbillig bezeichnet werden können. Der klägerische Eventualantrag, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird damit gegenstandslos, und die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: