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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_35/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 12. August 2014 ersuchte Rechtsanwalt Bernhard Hediger im Namen von A.________ um die Revision des Urteils 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014. Mit Verfügung vom 25. August 2014 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis am 10. September 2014 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
 
2.   
Nach der Rechtsprechung zu Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 5 BGG kann der Instruktionsrichter bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Formalismus zu erblicken wäre. Dies muss umso mehr gelten, wenn mit der Beschwerde überhaupt keine Prozessvollmacht eingereicht und auch nicht auf eine bei den vorinstanzlichen Akten liegende Vollmacht hingewiesen wurde. In derartigen Fällen bleibt unbeachtlich, ob vorinstanzlich eine Vollmacht eingereicht wurde oder nicht (Urteil 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Da innert der angesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Gesuch um Revision des Urteils 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold