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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_824/2009 
 
Urteil vom 25. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, handelnd durch X.________, 
3. Z.________, handelnd durch X.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und ihrer Kinder Y.________ und Z.________ vom 14. Dezember 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009 betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Y.________ und Z.________, 
in die Verfügung vom 9. Februar 2010, womit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fehlende (auch in den vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eingereichten kantonalen Akten nicht vorgefundene) Vollmacht bis spätestens am 22. Februar 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in das vom 22. Februar 2010 datierte Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, womit er eine von der Beschwerdeführerin 1 am 12. Februar 2010 ausgestellte Vollmacht nachgereicht hat, 
in Erwägung, 
dass bei Fehlen der Vollmacht des Vertreters der Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass der Briefumschlag, in welchem die Vollmacht nachgereicht worden ist, mit einem Stempel der Poststelle A.________ vom 23. Februar 2010 -15 Uhr versehen ist, 
dass, damit übereinstimmend, die fragliche Sendung gemäss Auszug Track & Trace am 23. Februar 2010 um 15.49 Uhr bei der Poststelle A.________ TG deponiert worden ist, 
dass mithin der - leicht zu erfüllenden - Auflage, die Vollmacht nachzureichen, nachgewiesenermassen nicht innert angesetzter Frist (22. Februar 2010) Folge geleistet worden ist, 
dass mithin gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
das die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 (Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller