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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_236/2007 
 
Verfügung vom 19. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 14. September 2007, in welchem C.________ die Beschwerde vom 7. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2007 zurückziehen lässt, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Einzelrichter: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: