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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_725/2007/bnm 
 
Urteil vom 14. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehemann), geb. 1958, und Y.________ (Ehefrau), geb. 1943, heirateten Mitte 1991. Im März 2003 trennten sie sich. Die Ehe blieb kinderlos. Aus erster Ehe hat die Ehefrau vier Kinder mit den Jahrgängen 1962-1966. 
 
B. 
Am 8. Januar 2007 schied der Gerichtspräsident von Laufenburg die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Dabei verpflichtete er den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt während 15 Jahren von anfänglich Fr. 1'950.-- und ab Mai 2007 von Fr. 2'892.60 abzüglich Renteneinkommen. 
 
Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 verpflichtete das Obergericht den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt während 15 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils von Fr. 2'542.60 abzüglich der AHV-Rente, über deren Höhe alljährlich Auskunft zu geben ist. 
 
C. 
Dagegen hat der Ehemann am 10. Dezember 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2. 
Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass das eheliche Zusammenleben knapp 12 Jahre dauerte und die Ehefrau, die über keine berufliche Ausbildung verfügt, bei der Trennung knapp 60-jährig und gesundheitlich angeschlagen war. Während der Ehe sei sie zugunsten der gemeinsamen Haushaltsführung keiner Erwerbsarbeit nachgegangen, sondern lediglich im Sinn eines Hobbys als Lebensberaterin und Wahrsagerin tätig gewesen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Erwägung, dass das eheliche Zusammenleben knapp zwölf Jahre gedauert hat. Er macht geltend, faktisch habe die Gemeinschaft weniger als fünf Jahre bestanden, nämlich bis zur Einreichung der ersten Scheidungsklage durch die Ehefrau im September 1996. Spätestens ab da seien die ehelichen Verhältnisse heillos zerrüttet gewesen. Die Ehefrau habe selbst angegeben, dass sie von ihm während Jahren brutal geschlagen, zu Boden gedrückt, gewürgt, etc. worden sei und die Misshandlungen grundlos erfolgt seien. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Beziehung (jedenfalls seit 1996) als Ehehölle darstelle, andererseits aber aus dieser Beziehung ein schützenswertes Vertrauen auf deren Fortführung behaupte. 
Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.), weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der Ehe und der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist (Entscheide 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.244/2006, E. 2.4.8). Der Beschwerdeführer verkehrt diese Formel mit dem Verweis auf die Behandlung der Ehefrau ins Gegenteil; seine Ausführungen laufen darauf hinaus, dass man durch blosse Misshandlung des Partners dessen gesetzlichen Unterhaltsansprüche vereiteln könnte. Ein solches Resultat wäre unhaltbar. Im Übrigen lässt die Tatsache, dass die Ehefrau das als Ehehölle bezeichnete Zusammenleben weiter ertragen und gewissermassen in der Ehe ausgeharrt hat, auf das Gegenteil der Behauptung des Beschwerdeführers schliessen, nämlich darauf, dass sie trotz aller Widrigkeiten den Willen zur Fortführung der Ehe hatte und auch auf deren Fortbestand baute. Dieses Vertrauen, das als schutzwürdig zu erachten ist, wurde erst mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im März 2003 zerstört, weshalb zusammen mit dem Obergericht von einer massgebenden Ehedauer von knapp zwölf Jahren auszugehen ist. 
 
4. 
Ehen, die mehr als zehn Jahre gedauert haben, sind vermutungsweise lebensprägend (Entscheide 5C.171/2005, E. 3.1; 5A_167/2007, E. 4). Diese Vermutung versucht der Beschwerdeführer mit dem Argument umzustossen, dass das Leben der Ehefrau in erster Linie durch ihre vier aus erster Ehe stammenden Kinder geprägt worden sei, zumal sie im Zuge ihrer sehr frühen ersten Heirat und der Kinder weder über eine berufliche Ausbildung verfüge noch je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. 
 
Es trifft zu, dass die Lebensprägung vor dem geschilderten Hintergrund weniger stark ist, als wenn ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder gar auf eine nicht mehr wiederholbare berufliche Karriere verzichtet, um fortan den gemeinsamen Haushalt zu führen und gemeinsame Kinder aufzuziehen. Im letzteren Fall ist die lebensgestaltende und ökonomische Schicksalsgemeinschaft zwischen den Ehegatten besonders stark. Indes hat das Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau gerade angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von 48 Jahren und ihrer weitgehend fehlenden beruflichen Erfahrung vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben hat, was sie offensichtlich nur vor dem Hintergrund des in die Ehe gesetzten Vertrauens konnte. Lebensprägend war in dieser Situation die auf Art. 163 ZGB gestützte partnerschaftliche Versorgungslage, die mit der Scheidung verloren geht. Wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die Vermutung der Lebensprägung sei nicht widerlegt, so hat es jedenfalls von dem ihm bei der Unterhaltsfestsetzung zukommenden weiten Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99), keinen unsachgemässen Gebrauch gemacht. 
 
5. 
Die fehlende Eigenversorgungskapazität der Ehefrau und die eigene Leistungsfähigkeit werden vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Frage gestellt wie die Höhe des angemessenen Unterhaltsbeitrags. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer IV-Rente anbelangt, so sind diese angesichts des eingetretenen AHV-Alters der Ehefrau gegenstandslos (Art. 30 IVG). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf getreten werden kann. 
 
6. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli