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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.352/2004 /sta 
 
Urteil vom 16. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 17, 8004 Zürich, 
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV (Kontaktsperre), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichter, vom 28. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. Februar 2004 erstatteten die Eheleute A.Y.________ und B.Y.________ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen X.________. Sie warfen ihm vor, er habe seine 1991 geborene Stieftochter Z.________ sexuell missbraucht, indem diese seinen Penis habe massieren müssen und er ihr einen Finger in die Vagina eingeführt habe. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich eröffnete in der Folge gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Angeschuldigte, welcher die ihm vorgeworfenen Handlungen bestreitet, wurde am 6. Februar 2004 festgenommen und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Bülach vom 9. Februar 2004 in Untersuchungshaft versetzt. Er stellte am 15. März 2004 ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 22. März 2004 hiess der Haftrichter das Gesuch gut, verfügte die unverzügliche Haftentlassung des Angeschuldigten und ordnete folgende Ersatzmassnahme an: 
"Dem Angeschuldigten wird jegliche direkte und indirekte Kontaktaufnahme mit der Geschädigten Z.________ am und auch ausserhalb des Wohnortes der Geschädigten verboten. Allfällige direkte oder indirekte Kontakte dürfen nur nach vorgängiger Absprache mit dem Beistand der Geschädigten, Dr. C.________, über den Beistand der Geschädigten erfolgen." 
Der Angeschuldigte ersuchte den Haftrichter mit Schreiben vom 22. Mai 2004 um Aufhebung dieser Massnahme. Die Bezirksanwaltschaft stellte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2004 Antrag auf Abweisung des Aufhebungsgesuchs und Weiterführung der Ersatzanordnung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 hiess der Haftrichter den Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Weiterführung der Ersatzanordnung gut und untersagte dem Angeschuldigten somit weiterhin jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit Z.________. 
B. 
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sowie die Kontaktsperre seien aufzuheben. 
C. 
Der Haftrichter verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Bezirksanwaltschaft erklärte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2004, sie verzichte auf eine eingehende Vernehmlassung. Sie hielt fest, sie habe die Gründe, weshalb sie die in Frage stehende Ersatzanordnung für richtig und nach wie vor für gerechtfertigt halte, in ihrem an den Haftrichter gerichteten Antrag vom 25. Mai 2004 aufgeführt. Hinsichtlich des Verfahrensstandes wies sie darauf hin, dass am 23. Juni 2004 die Schlusseinvernahme mit dem Angeschuldigten durchgeführt worden sei. Dabei sei ihm eröffnet worden, dass gegen ihn beim zuständigen Bezirksgericht Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen zum Nachteil seiner 13 Jahre alten Stieftochter Z.________ erhoben werde. 
D. 
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm vom Bundesgericht eingeräumte Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung zu nehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter vor, die Aufrechterhaltung der Kontaktsperre verletze das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). 
1.1 Werden schwere Eingriffe in verfassungsmässige Freiheitsrechte geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer erklärt, die Kontaktsperre stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Bewegungsfreiheit und sein Familienleben dar. Er habe wegen der Massnahme von zuhause ausziehen müssen und wohne nun behelfsmässig in seinem Geschäft. Damit lebe er "praktisch zwangsgetrennt von seiner Frau und von allen seinen Kindern". 
 
Es kann offen bleiben, ob die hier in Frage stehende Ersatzmassnahme als schwerer Eingriff in Freiheitsrechte des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Verfassungsmässigkeit des streitigen Eingriffs auch bei freier Prüfung der Anwendung des kantonalen Rechts zu bejahen. 
1.2 Bei der Kontaktsperre handelt es sich um eine Massnahme, die nach § 72 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) anstelle von Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Für die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist erforderlich, dass die in § 58 Abs. 1 StPO genannten Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss somit ein dringender Tatverdacht sowie einer der besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben sein. 
1.3 Was die allgemeine Haftvoraussetzung des Tatverdachts angeht, so wird im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht besteht, er habe mit seiner Stieftochter Z.________ sexuelle Handlungen vorgenommen. 
1.4 Bezüglich der Frage, ob einer der besonderen Haftgründe gegeben sei, wurde in der Haftanordnungsverfügung vom 9. Februar 2004 die Ansicht vertreten, es bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr der Kollusion mit den beiden Anzeigeerstattern und mit der Stieftochter. Mit Rücksicht auf diese Gefahr wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. 
1.4.1 In der das Haftentlassungsgesuch betreffenden Verfügung vom 22. März 2004 führte der Haftrichter zur Frage der Kollusionsgefahr aus, es treffe zu, dass sämtliche aufgrund des derzeitigen Aktenstandes in Frage kommenden Zeugen einvernommen worden seien. Die Einvernahme von B.Y.________ und A.Y.________ sei am 4. März 2004 erfolgt, diejenige der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. März 2004. Z.________ sei am 6. Februar 2004 ein erstes und am 15. März 2004 ein zweites Mal befragt worden. Wenn die Bezirksanwaltschaft annehme, der Beschwerdeführer habe ein wesentliches Interesse daran, direkt oder indirekt auf die Aussagen der Geschädigten Einfluss zu nehmen, so könne dies nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Die Aussagen von Z.________ seien jedoch deponiert. Die vage Vermutung, es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte allfällige wahrheitswidrige Aussagen in absehbarer Zeit aus eigenem Antrieb korrigieren möchte und eine Entlassung des Beschwerdeführers dies verhindern könnte, erscheine jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht als ausreichend, um den Beschwerdeführer weiterhin in Haft zu behalten. Der Haftrichter hielt fest, dem bestehenden Restrisiko einer Kollusion könne im vorliegenden Fall mit einer Kontaktsperre entgegengetreten werden. Es rechtfertige sich daher, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, wobei dem Beschwerdeführer jegliche direkte und indirekte Kontaktaufnahme mit Z.________ zu verbieten sei. 
1.4.2 Im angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2004 hatte der Haftrichter über das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Kontaktsperre zu befinden. Dieser hatte geltend gemacht, die Ersatzmassnahme sei aufzuheben, da keine Kollusionsgefahr mehr bestehe und aufgrund des Zeitablaufs eine Fortdauer der Massnahme als unverhältnismässig erscheine. 
 
Der Haftrichter lehnte das Gesuch ab und verfügte die Aufrechterhaltung der Kontaktsperre. Zur Begründung führte er aus, für die Beurteilung der Frage, ob Kollusionsgefahr vorliege, sei übereinstimmend mit der Bezirksanwaltschaft festzuhalten, dass die zweite Befragung der Geschädigten den starken Verdacht aufkommen lasse, sie sei zuvor in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden. Weiter sei zu betonen, dass sich der vorliegende Fall von üblichen Haftfällen in wesentlichen Punkten unterscheide. So bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten, die beeinflusst werden könnte, ein (Stief-)Vater-Tochter-Verhältnis, und die Geschädigte sei ein erst 13-jähriges Kind. Zudem lebten beide im selben Haushalt, zusammen mit der Mutter bzw. Ehefrau sowie zwei weiteren Kindern. Wegen dieser speziellen Umstände könne dem Verteidiger nicht zugestimmt werden, wenn er das Vorliegen einer Kollusionsgefahr deshalb verneine, weil eine nochmalige Befragung der Geschädigten auszuschliessen sei und die bloss theoretische Möglichkeit, dass ein bereits befragter Zeuge aus eigenem Antrieb noch neue Aussagen machen möchte, immer bestehe, was aber nie zur Annahme von Kollusionsgefahr genüge. Wie den Akten entnommen werden könne, werde Z.________ zurzeit kinderpsychiatrisch betreut. Es bestehe daher nicht bloss eine theoretische, sondern vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass sie im Rahmen dieser Betreuung von sich aus zum Schluss gelange, erneut aussagen zu wollen. Dies besonders deshalb, da der Verdacht bestehe, sie sei vor ihrer zweiten Befragung in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden und habe deshalb wahrheitswidrig ausgesagt. Würde dem Beschwerdeführer erlaubt, wieder Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen und sogar wieder mit ihr zusammen zu wohnen, wäre wohl ernstlich zu befürchten, dass sowohl aufgrund der familiären Beziehung zwischen den beiden als auch wegen des kindlichen Alters der Geschädigten bereits die geringsten Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer erneuten Aussage gegen ihn zunichte machen würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu bejahen. 
Im Weiteren erklärte der Haftrichter, die Kontaktsperre sei am 22. März 2004 und somit erst vor rund zwei Monaten angeordnet worden. Sie beeinträchtige zwar die Möglichkeit des Zusammenlebens der Familie des Beschwerdeführers und der Geschädigten. Im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers werde sich aber ohnehin die Frage stellen, ob Massnahmen zum Schutz der Geschädigten und ihrer Schwester zu treffen seien. Entsprechende Abklärungen würden, soweit den Akten entnommen werden könne, bereits gemacht. Wie die Bezirksanwaltschaft in ihrem Antrag vom 25. Mai 2004 ausführe, sei noch der Bericht der Kantonspolizei hinsichtlich der Visionierung der DVDs abzuwarten. Danach werde die Untersuchung möglichst rasch abgeschlossen. Die Aufrechterhaltung der Kontaktsperre sei daher verhältnismässig. 
1.5 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die Geschädigte habe widersprüchliche Aussagen gemacht: In der ersten Einvernahme habe sie den Beschwerdeführer belastet, in der zweiten Befragung habe sie die Belastungen widerrufen. Der Haftrichter habe somit annehmen können, es bestehe der Verdacht, dass die Geschädigte aufgrund einer Einflussnahme zu wahrheitswidrigen Aussagen bewegt worden sei. Willkürlich sei "aber die Feststellung, die vorgängigen belastenden Aussagen der Geschädigten seien glaubhafter als ihre späteren entlastenden Aussagen bzw. es bestehe der Verdacht, die entlastenden Aussagen seien wahrheitswidrig". 
 
Es trifft nicht zu, dass im angefochtenen Entscheid erklärt wurde, die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen der Geschädigten seien glaubhafter als die später deponierten Aussagen. Der Haftrichter hielt vielmehr fest, es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Geschädigte im Rahmen der kinderpsychiatrischen Betreuung von sich aus zum Schluss gelange, erneut aussagen zu wollen, dies besonders deshalb, da der Verdacht bestehe, sie sei vor ihrer zweiten Befragung in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden und habe daher wahrheitswidrig ausgesagt. Diese Feststellungen verletzen das Willkürverbot von Art. 9 BV nicht. Sie verstossen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht gegen die in Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistete Unschuldsvermutung. 
1.6 Im Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, wenn ein Zeuge bereits abschliessend befragt worden sei, könne in aller Regel die Gefahr der Kollusion des Angeschuldigten mit dem Zeugen nicht mehr angenommen werden. Eine Ausnahme von dieser Regel ergebe sich aus dem in BGE 128 I 149 publizierten Urteil. In jenem Fall erklärte das Bundesgericht, aufgrund der bei sexuellen Handlungen mit Kindern bestehenden besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer sei die Kollusionsgefahr zu bejahen, auch wenn die Kinder ihre belastenden Aussagen bereits gemacht hätten und die Untersuchung weitgehend abgeschlossen sei (BGE 128 I 149 E. 3.3 und 3.4 S. 152 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesem Urteil sei Kollusionsgefahr angenommen worden, weil der Angeschuldigte ein Interesse daran gehabt habe, auf die Opfer einzuwirken, damit sie ihre Belastungen zurückzögen. Der vorliegende Fall sei indes "gegenteilig gelagert". Da die Geschädigte ihre belastenden Aussagen bereits widerrufen habe, bestehe für ihn - den Beschwerdeführer - objektiv kein Interesse mehr daran, die Geschädigte zu beeinflussen. Es dürfe deshalb keine Kollusionsgefahr angenommen werden. 
 
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts genügt es für die Annahme von Kollusionsgefahr, dass konkret befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, wenn er in Freiheit wäre, auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 128 I 149 E. 3.4 S. 153). Im vorliegenden Fall konnte der Haftrichter mit Grund annehmen, angesichts der speziellen familiären Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer sowie wegen des kindlichen Alters der Geschädigten müssten, wenn die Kontaktsperre aufgehoben würde, Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers ernstlich befürchtet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte ihre in der ersten Einvernahme gemachten belastenden Aussagen später widerrufen hat. Die kantonale Instanz verletzte die Verfassung nicht, wenn sie die Kollusionsgefahr bejahte. 
 
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie annahm, die Aufrechterhaltung der dieser Gefahr entgegenwirkenden Kontaktsperre sei nicht unverhältnismässig. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die oben (E. 1.4.2 Abs. 3) angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Untersuchungsbehörde habe das Verfahren verschleppt, trifft nicht zu. 
 
Nach dem Gesagten hat der Haftrichter weder das kantonale Recht unrichtig angewendet noch bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise gegen das Willkürverbot oder gegen die Unschuldsvermutung verstossen, wenn er zum Schluss gelangte, die Fortdauer der Kontaktsperre sei gerechtfertigt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro A-2, und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: