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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.263/2005 /ruo 
 
Urteil vom 3. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Peter Volken, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, 
vom 30. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags vom 14. Februar 1994 verpflichtete sich die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) der C.________ AG (Vertragspartnerin), in drei Tranchen bis spätestens 31. März 1994 eine WIR-Vorauszahlung von Fr. 150'000.-- zu leisten, die mit einer 15%igen Anrechnung auf die laufenden Direktumsätze abgebucht werden sollte. Der Beschwerdegegnerin sollte dadurch ermöglicht werden, eingenommene WIR-Gelder zweckmässig zu platzieren. Die WIR-Vorauszahlungen erfolgten an A.________ (Beschwerdeführer), den damaligen Agenten der Vertragspartnerin für das Oberwallis, dem seinerseits für die von der Beschwerdegegnerin bestellten Beleuchtungskörper gegenüber der Vertragspartnerin eine Provision von 15 % des Rechnungsbetrages in WIR zustand. Die Provision wurde mit der WIR-Vorauszahlung der Beschwerdegegnerin abgerechnet. In der Folge kamen die Parteien des Zusammenarbeitvertrages überein, die Zusammenarbeit mangels Erfolges einzustellen und abzurechnen. Das WIR-Guthaben der Beschwerdegegnerin betrug per 30. September 1996 Fr. 128'140.-- gegenüber der Vertragspartnerin. 
Im September 1996 führten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin Gespräche im Hinblick auf die Vermittlung von Umbauinteressenten durch den Beschwerdeführer zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande. Am 28. November 1996 überwies der Beschwerdeführer Fr. 90'000.-- auf das WIR-Konto der Beschwerdegegnerin, was diese der Vertragspartnerin am 16. Dezember 1996 mitteilte. Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass über die "Sicherung des Restbetrages von Fr. 38'140.--" noch nicht entschieden sei. Sie entliess die Vertragspartnerin im Juli 1997 diesbezüglich noch nicht aus deren Rückzahlungspflicht. Im 22 September 1998 erklärte der Beschwedeführer, er werde eine Sicherstellung des WIR-Betrags beschaffen. Nachdem die Beklagte den Kläger dringend gebeten hatte, diese Pendenz zu erledigen, erklärte Rechtsanwalt und Notar D.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999 hinsichtlich der Sicherstellung des WIR-Betrages von Fr. 38'000.--: 
"Der Betrag von Fr. 38'000.-- / WIR wird hiermit mit einem Guthaben des Schuldners A.________ von Fr. 25'000.-- (Schweizerfranken) auf dem Kundenkonto des unterzeichneten Notaren sichergestellt bzw. garantiert. Die Dauer der Garantieleistung wird auf spätestens 31. Dezember 2000 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sich Herr A.________, Ihr Guthaben über die vereinbarten Provisionen zurückzubezahlen. Der Saldo ist in jedem Fall per 31. Dezember 2000 der Firma B.________ in WIR zurückzuerstatten. 
Kann der Betrag in WIR nicht innerhalb der ordentlichen Frist zurückbezahlt werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Umwandlung des Guthabens in Schweizerfranken. ... 
Die Firma B.________ ihrerseits entlässt die Firma C.________ umgehend aus der Haftung bezüglich dieses Betrages..." 
Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sofern er die offene Rechnung von Fr. 1'597.50 überweise und bestätige, dass er für das WIR-Guthaben ab dem seinerzeitigen Überweisungsdatum die vereinbarten 2 % Zins pro Jahr bis spätestens 31. Dezember 2000 vergüte, werde die Vertragspartnerin aus der Haftung entlassen. Diese Haftungsbefreiung erfolgte am 15. Juni 1999. 
B. 
Am 12. Dezember 2000 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Zustellung eines WIR-Bons über Fr. 38'140.-- zuzüglich 2 % Zins vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000, insgesamt Fr. 39'665.60 (Fr. 38'140.-- + Fr. 1'525.60), auf welchem Betrag ab 1. Januar 2001 Verzugszins geschuldet sei. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. 
C. 
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für die ausstehende Forderung und erhielt vom Rechtsöffnungsrichter des Bezirks Visp am 12./22. November 2002 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 39'665.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Janaur 2000 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.--. Auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage trat das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 2. Juli 2003 nicht ein. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid geführte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, am 30. August 2005 ab, und es erkannte, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 39'665.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 schulde. 
D. 
Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung vor Bundesgericht angefochten. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach dem angefochtenen Urteil anerkennt der Beschwerdeführer an sich den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Dennoch bestreitet er seine Zahlungspflicht mit der Begründung, im Januar 1999 habe er mündlich mit der Beschwerdegegnerin eine neue Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, die er im Schreiben vom 28. Januar 1999 bestätigt habe. Danach hätte die Beschwerdegegnerin gegen Gewährung derselben Einkaufsvergünstigungen auf Beleuchtungsprodukten wie sie zuvor die Vertragspartnerin eingeräumt hatte, jährlich Produkte einer anderen Firma, für welche der Beschwerdeführer nun tätig war, im Umfang von Fr. 250'000.-- erwerben sollen unter Verrechnung der Provisionen des Beschwerdeführers mit dem offenen WIR-Betrag. Diesen Vertrag habe die Beschwerdegegnerin verletzt und dadurch die Verrechnung vereitelt. 
1.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichts blieb das Zustandekommen dieser Vereinbarung unbewiesen. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Kantonsgericht habe es willkürlich unterlassen, das erwähnte Bestätigungsschreiben in seiner Gesamtheit zu würdigen. Da die Beschwerdegegnerin keinerlei Widerspruch dagegen erhoben habe, müsse der Nachweis der im genannten Schreiben festgehaltenen Vereinbarung als erbracht gelten. 
2. 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat er zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet somit im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). 
2.2 Zu beachten ist überdies, dass nach Art. 84 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht ist in berufungsfähigen Streitsachen mit Berufung vorzubringen (Art. 43 OG), so dass die staatsrechtliche Beschwerde insoweit verschlossen bleibt. 
2.3 Die angeführten Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich im Wesentlichen damit begnügt, sein "Bestätigungsschreiben" wiederzugeben und darzulegen, welche Schlüsse das Kantonsgericht daraus hätte ziehen müssen. Derartige appellatorische Kritik vermag den Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Beschwerdeführer überdies nur geltend machen, es sei offensichtlich unhaltbar anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich keine Vereinbarung mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt abschliessen wollen. Soweit er dagegen geltend macht, aus dem Schweigen habe er schliessen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe den Inhalt des Schreibens genehmigt, betrifft dies die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren als Rechtsfrage prüft (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f.; 686 E. 4.3.1 S. 689, je mit Hinweisen). In der staatsrechtlichen Beschwerde ist auf derartige Rügen nicht einzutreten. 
 
3. 
Soweit die Rügen des Beschwerdeführers überhaupt zulässig und hinreichend begründet sind, erweisen sie sich als nicht stichhaltig. 
3.1 Im ausführlichen, in enger Schaltung geschriebenen Brief des Beschwerdeführers ist an keiner Stelle eindeutig die Rede davon, dass die Beschwerdegegnerin die feste Verbindlichkeit eingegangen wäre, über den Beschwerdeführer Waren für jährlich Fr. 250'000.-- zu beziehen. Angesichts der seit langem ausstehenden Schuld lässt sich die Bestätigung des Beschwerdeführers ebenso gut dahin verstehen, dass die Beschwerdegegnerin sich nochmals zum Versuch bereit fand, die Tilgung der Schuld durch Verrechnung mit für vom Beschwerdeführer vermittelte Geschäfte anfallenden Provisionen zu ermöglichen. Zudem schrieb der Beschwerdeführer in der Schlussbemerkung des genannten Briefes: 
 
"Ein weiteres mal bestätige ich Ihnen, dass ich für den Restbetrag den entsprechenden Anteil nach Abzug der Provisionen in WIR zurückerstatten werde. 
Auch einer Verzinsung, welche Sie bitte noch mit Hr. D.________ besprechen, sehe ich nichts im Wege." 
 
Wäre die behauptete Vereinbarung zustande gekommen, bliebe bereits nach spätestens zwei Jahren kein Raum für eine Restschuld. Mit einer solchen rechnete aber offenbar auch der Beschwerdeführer. Im Hinblick darauf, dass das Schreiben Erklärungen enthält, wonach der Kläger die Schuld auch für den Fall anerkennt, dass die vollständige Tilgung durch Verrechnung mit Provisionen misslingen sollte, verfiel das Kantonsgericht nicht in Willkür, wenn es aus dem unterlassenen Widerspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf den Beweis des Bestandes einer verbindlichen Zusicherung der Beschwerdegegnerin im behaupteten Sinne schloss. Weshalb das Schreiben nichts anderes als die Bestätigung einer von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eingegangenen Mindestabnahmeverpflichtung bedeuten konnte, legt der Beschwerdeführer nicht hinlänglich dar und ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich lediglich vorgestellt, er werde durch die Zusammenarbeit grössere Umsätze erzielen können, ist dies nachvollziehbar. 
3.2 Hinzu kommt, dass aus dem angeführten Schreiben in keiner Weise hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichteinhaltung der behaupteten Bezugspflicht ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer einbüssen sollte. Vielmehr schloss der Beschwerdeführer sein Schreiben mit folgenden Sätzen: 
 
"Bitte nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass bei Nichterreichung unserer gegenseitigen Zielvorgaben sämtliche Aufwendungen in Gegenrechnung gestellt werden müssten. 
Sehr geehrter Herr E.________, ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit, und werde alles unternehmen, Ihre Idee WIR eins zu eins in Franken anhand von Provisionen umzusetzen." 
 
Selbst nach eigenen Ausführungen, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, sollte demnach die Nichterreichung seiner "Zielvorgabe" nicht zum Untergang der in Betreibung gesetzten Forderung führen, sondern lediglich dazu, dass er seine Aufwendungen in Rechnung stellen müsste. Dass er eine rechtsgültige Verrechnungserklärung abgegeben hätte, geht indes aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. 
3.3 Auch aus der Tatsache, dass die Garantie des Notars auf zwei Jahre beschränkt war, kann der Beschwedeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn man darin ein Indiz dafür erblicken wollte, dass beide Parteien damit rechneten, die Schuld könne binnen dieser Zeit beglichen werden, folgt daraus nicht zwingend, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer behauptete Abnahmeverpflichtung übernommen hätte. Der Beschwerdeführer rügt zwar, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es Zweifel an den Aussagen des Notars anmeldete. Auch die auf diese Aussagen gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen den Schluss, die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich keine Abnahmeverpflichtung eingehen wollen, nicht als willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszuweisen (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Damit kommt der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Bedeutung zu. 
4. 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: