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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.81/2005 /sza 
 
Urteil vom 15. Juli 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. A. F.________, 
2. B. F.________, 
3. C. F.________, 
4. D. F.________, 
5. E. F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen, 
 
gegen 
 
1. O. S.________, 
2. P. S.________, 
3. Q. S.________, 
4. R. S.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Charles Bornet, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Erbvertrag; Ungültigkeitsklage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 19. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ lebte und arbeitete als Maschinenzeichner in Zürich. Seine Ferien verbrachte er regelmässig im Wallis. Ab 1999 hielt er sich dauernd in Y.________ auf, woselbst er bereits im Juni 1994 von A. F.________ eine 3 ½-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Am 2. Februar 2002 schlossen X.________ und die Ehegatten F.________ sowie deren Kinder C. F.________, D. F.________ und E. F.________ einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab. In den "Vorbemerkungen" wurde auf ein Darlehen, das X.________ den Ehegatten F.________ am 21. November 1997 gewährt hatte, und auf eine geplante Umwandlung der Einzelfirma Hotel H.________ in eine Aktiengesellschaft hingewiesen. Das bestehende Darlehen sollte neu den drei Geschwistern F.________ zur Verfügung gestellt werden verbunden mit deren Verpflichtung, den Betrag als Aktienkapital einzuschiessen und X.________ als Gegenleistung eine lebenslange Rente zu gewähren, die in der Zurverfügungstellung einer - der bisherigen oder einer vergleichbaren - Mietwohnung bestehen sollte. Ihre Absicht setzten die Parteien in acht "Vertragsbestimmungen" um. Das Schlussverbal ("Beurkundung") des Erbvertrags lautet wie folgt: 
"Die vorstehende Urkunde wurde von der unterzeichneten Notarin nach dem Willen der Parteien verfasst. Diesen wurde die Urkunde von der Notarin vorgelesen und erklärt. Die Parteien bestätigen, dass der Inhalt der Urkunde genau ihrem Willen entspreche. 
Hierauf werden herbeigerufen die beiden gesetzlich fähigen und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Zeugen, nämlich: ... In Gegenwart dieser Zeugen wird die Urkunde von der Notarin datiert, von den Parteien eigenhändig unterzeichnet, worauf auch die Notarin ihre Unterschrift hinsetzt. ... 
Wir, die unterzeichneten Zeugen bescheinigen: 
1. dass die Parteien erklären, die Urkunde sei ihnen vorgelesen worden, worauf die Notarin diese datiert und die Komparenten und die Notarin in Gegenwart der Zeugen unterzeichnen, ...." 
X.________ liess gleichentags eine letztwillige Verfügung von derselben Notarin öffentlich beurkunden. Rund zweieinhalb Monate nach Unterzeichnung der Urkunden musste er hospitalisiert werden. Während seines Spitalaufenthalts hob er mit eigenhändigen Testamenten vom 7. und vom 22. Mai 2002 den Erbvertrag auf. X.________, Jahrgang 1933, starb am 7. Juni 2002 in M.________. Gesetzliche Erben sind seine Geschwister P. S.________, O. S.________, R. S.________ und Q. S.________. 
B. 
Die gesetzlichen Erben von X.________ erhoben am 20. Januar 2003 Klage gegen die Ehegatten F.________ und deren drei Kinder. Sie begehrten zur Hauptsache, den Erbvertrag für ungültig zu erklären und die Beklagten zur Bezahlung von Fr. 300'000.-- nebst Zins unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen. Die Beklagten widersetzten sich den Begehren. Das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, erkannte, der Erbvertrag sei ungültig. Es verpflichtete A. F.________, C. F.________, D. F.________ und E. F.________, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 292'800.-- nebst Zins zu erstatten (Urteil vom 19. Januar 2005). 
C. 
Die Ehegatten F.________ und deren drei Kinder haben gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht ist von einer doppelten Ungültigkeit des Erbvertrags ausgegangen: Einerseits sei der Erbvertrag wegen eines Irrtums des Erblassers als einseitig unverbindlich anzusehen bzw. für ungültig zu erklären und andererseits leide der Erbvertrag an einem Formmangel, der ihn ebenfalls ungültig mache (E. 5 und 6 S. 14 ff.). Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführer 1 und 3 bis 5 deshalb verpflichtet, das Darlehen des Erblassers den Beschwerdegegnern im Betrag von Fr. 292'800.-- nebst Zins zu erstatten (E. 7 S. 19 f. des angefochtenen Urteils). In allen Punkten erheben die Beschwerdeführer Willkürrügen gegen die Tatsachenfeststellungen, die der rechtlichen Beurteilung des Kantonsgerichts zugrunde liegen und im Verfahren der eidgenössischen Berufung - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - verbindlich sein werden (Art. 63 f. OG). Über die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg zu entscheiden (Art. 57 Abs. 5 OG). Auf die grundsätzlich zulässige staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
2. 
Das Kantonsgericht hat auf die Feststellungen im Schlussverbal der Erbvertragsurkunde abgestellt, wonach die Notarin den Parteien die Urkunde vorgelesen und danach die Zeugen herbeigerufen habe. Gestützt auf die zeitliche Abfolge des Beurkundungsvorganges ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, es liege ein Formmangel vor, der den Erbvertrag ungültig mache. Von Gesetzes wegen sei das Vorlesen der Urkunde durch die Notarin in Gegenwart der beiden Zeugen erforderlich (E. 6 S. 19 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer wenden ein, das Schlussverbal stelle keinen Beweis der Chronologie der Beurkundung dar. Es handle sich um eine blosse Floskel ohne jegliche Bedeutung, die von Walliser Urkundspersonen übungsgemäss verwendet würde. Die Frage, ob die Urkunde vor den Zeugen verlesen worden sei, habe das Gericht einzig den betreffenden Zeugen konkret gestellt, so dass auch nur deren Aussagen beweiskräftig seien (S. 11 f. Ziff. 13-15 der Beschwerdeschrift). 
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung. In diesem Bereich verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat. Erforderlich ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). 
2.2 Zusammen mit dem Ingress stellt das Schlussverbal die Protokollierung des Beurkundungsvorganges dar. Es enthält das notarielle Zeugnis, dass die Urkunde von den Parteien in Anwesenheit der Urkundsperson gelesen, als deren Geschäftswille anerkannt bzw. genehmigt und unterzeichnet worden ist. Da die Art der Lesung bei Verfügungen von Todes wegen rechtserheblich ist, soll aus dem Schlussverbal eindeutig hervorgehen, ob die Parteien den Urkundentext selber gelesen oder vorgelesen bekommen haben (vgl. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 620 f. N. 2215-2219). Als Teil der öffentlichen Urkunde erbringt das Schlussverbal für die darin - von der Urkundsperson auf Grund eigener Wahrnehmung (BGE 110 II 1 E. 3a S. 3) - bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das Schlussverbal hat verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB. Der darin protokollierte Beurkundungsvorgang hat die Vermutung der Richtigkeit für sich (bei einem Erbvertrag: BGE 112 II 23 E. 4 S. 25 und das vorausgegangene kantonale Urteil, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, ZWR 1986 S. 211 ff.; Ruf, Basler Kommentar, 2003, N. 27 f. zu Art. 499 und N. 18 zu Art. 512 ZGB, mit Hinweisen). 
2.3 Das Schlussverbal ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine bedeutungslose Floskel. Dass die Notarin dessen Wichtigkeit erkannt und das Schlussverbal nicht bloss "übungsgemäss" verwendet hat, belegt die neben dem Erbvertrag bei gleicher Gelegenheit beurkundete letztwillige Verfügung (E. 3g S. 11 des angefochtenen Urteils), in der das Schlussverbal anders lautet (act. 54/55). Ohne in Willkür zu verfallen, durfte das Kantonsgericht somit das Protokoll, wonach die Notarin den Parteien den Erbvertrag zuerst vorgelesen und erst danach die zwei Beurkundungszeugen herbeigerufen hat, als vermutungsweise richtig ansehen. 
2.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer vermögen die Aussagen der einvernommenen Beurkundungszeugen an der Richtigkeit der Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Beurkundung - unter Willkürgesichtspunkten - keine Zweifel zu wecken, geschweige denn die Unrichtigkeit des Schlussverbals zu belegen. Die Aussagen der Beurkundungszeugen im vorliegenden Prozess erscheinen denn auch als vage und widersprüchlich. Der eine Zeuge will nicht mehr wissen, ob ihm die Urkunde vorgelesen worden ist (act. 387 4.A.), erinnert sich aber genau daran, dass er den Inhalt des Erbvertrags nicht kennt (act. 386 10.A.). Die andere Zeugin kann über die Begleitumstände der Beurkundung keine bestimmte Auskunft mehr geben (act. 381 1.A. und 2.A.), antwortet dann aber auf eine - nicht protokollierte - Zusatzfrage der Beschwerdeführer, der Inhalt des Erbvertrags sei in Anwesenheit der Parteien vorgelesen worden (act. 384). Mit dieser Aussage setzt sich die Zeugin zudem in Widerspruch zur eigenen Bescheinigung, der als Bestandteil der öffentlichen Urkunde ebenfalls verstärkte Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB zukommt (Ruf, N. 15 zu Art. 501 und zu Art. 502 ZGB). Sie hat lediglich die Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien "in Gegenwart der Zeugen" bescheinigt. Zum Vorlesen heisst es nur, die Parteien hätten erklärt, "die Urkunde sei ihnen vorgelesen worden". 
2.5 Insgesamt erweist es sich nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht auf den Beurkundungsvorgang abgestellt hat, wie er durch das Schlussverbal belegt wird. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass das Vorlesen des Erbvertrags in Abwesenheit der Beurkundungszeugen erfolgt ist. 
3. 
Das Kantonsgericht hat angenommen, der Erblasser habe sich beim Abschluss des Erbvertrags in einem Irrtum über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung befunden. Wegen dieses Irrtum sei der Erbvertrag vom Erblasser zu Lebzeiten in rechtsgültiger Weise testamentarisch widerrufen worden bzw. nach seinem Tode auf Klage der Beschwerdegegner für ungültig zu erklären (E. 5 und 6 S. 14 ff.). Die Beschwerdeführer erheben Willkürrügen gegen die Feststellung, der Erblasser habe über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung geirrt (S. 8 ff. Ziff. 8-12). Sie machen weiter geltend, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente vom 7. und vom 22. Mai 2002, mit denen er den Erbvertrag widerrufen habe, urteilsunfähig gewesen (S. 13 ff. Ziff. 16-22). Der Erblasser habe die beiden Testamente zudem unter massivem Druck seiner Angehörigen verfasst (S. 17 f. S. 23-25 der Beschwerdeschrift). Wie im Urteil über die gleichzeitig eingereichte Berufung der Beschwerdeführer darzulegen sein wird (E. 2-4.2 dortselbst), ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht den Erbvertrag wegen Formmangels für ungültig erklärt hat. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Erblasser den Erbvertrag frei von Willensmängeln einseitig aufgehoben hat und/oder ob der Erbvertrag auch wegen eines Irrtums des Erblassers für ungültig erklärt werden durfte. An der Beantwortung dieser Fragen besteht kein schutzwürdiges Interesse, liefe sie doch auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten. Auf die darauf bezogenen Willkürrügen ist nicht einzutreten (vgl. BGE 111 II 398 E. 2b S. 399). 
4. 
Die Ungültigkeit des Erbvertrags hat nach Auffassung des Kantonsgerichts zur Folge, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 bis 5 das Darlehen des Erblassers den Beschwerdegegnern im Betrag von Fr. 292'800.-- nebst Zins zu erstatten haben. (E. 7 S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer wenden auch dagegen Willkür ein (S. 18 ff. Ziff. 26-33 der Beschwerdeschrift). 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde können weder Tatsachen und Beweismittel noch rechtliche Argumente vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Neue Vorbringen werden ausnahmsweise dann zugelassen, wenn zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt oder wenn sie Gesichtspunkte betreffen, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). 
 
Den Anspruch der Beschwerdegegner auf Rückerstattung des Darlehens hat das Kantonsgericht sowohl anhand der Vorschriften über die Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) als auch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) beurteilt. Zur Bereicherungsklage hat es festgehalten, "die Beklagten (heute: Beschwerdeführer) haben denn auch nicht eingewandt, sie seien nicht mehr bereichert" (E. 7 S. 20). Zu dieser prozessualen Feststellung, dass sie ihre Bereicherung im kantonalen Verfahren gar nicht bestritten hätten, äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Sie erheben vielmehr Rügen in der Sache und machen mit Aktenhinweisen geltend, das Kantonsgericht habe bezüglich der drei Geschwister F.________ in unhaltbarer Weise und aktenwidrig eine Bereicherung angenommen. Das Nachholen kantonal unterbliebener Vorbringen ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor. Die Klage der Beschwerdegegner hat sich auch gegen die drei beschwerdeführenden Geschwister gerichtet, die damit Anlass gehabt hätten, ihre Bereicherung vor Kantonsgericht zu bestreiten. Die heute nachgeholte Bestreitung ist neu und unzulässig. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: