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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.229/2005 /ruo 
 
Urteil vom 29. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat 
Beat Rieder, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweisführung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, 
vom 5. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, D.________ sowie die A.________ AG einerseits und B.________ anderseits tätigten im Verlauf einer langjährigen Geschäftsbeziehung diverse Liegenschaftstransaktionen. So verkaufte die A.________ AG das Studio X.________ auf der R.________, (vormals) Gemeinde G.________, an B.________. Aus diesem Kauf schuldete B.________ der A.________ AG noch Fr. 10'000.--. Da C.________ und D.________ ihrerseits aus anderen Rechtsgeschäften B.________ Geldbeträge schuldeten, hielten B.________, D.________, C.________ und die A.________ AG in einer undatierten Vereinbarung was folgt fest: 
 
"1. .... 
2. B.________ schuldet D.________/C.________/A.________ AG für die Wohnung in G.________ noch Fr. 10'000.- (Fr. 170'000.- sind bezahlt) und für die Liegenschaften in O.________ Fr. 120'000.- 
3. ... 
4. ...". 
 
Am 1. Mai 1996 unterzeichneten D.________, C.________ und B.________ folgende Erklärung (Schuldanerkennung): 
 
"Die Unterzeichneten, C.________ aus E.________, und D.________ aus H.________, bestätigen, B.________ aus S.________, den Betrag von Fr. 156'000.- (hundertsechsundfünfzigtausend) zu schulden. Die Rückzahlung erfolgt bis zum 31. Dezember 1996. Das Darlehen ist mit 6% zu verzinsen. Die Zinsen sind monatlich (auf WKB Visp) zu entrichten. D.________ und C.________ haften 100% solidarisch." 
 
Von dem in der Erklärung genannten Betrag wurden Fr. 26'000.-- bezahlt, so dass eine Restanz von Fr. 130'000.-- verblieb. 
B. 
B.a In einem ersten Verfahren standen sich B.________ und C.________ als Parteien gegenüber. Ersterer hatte gegen Letzteren über Fr. 130'000.-- die Betreibung eingeleitet. Gestützt auf die Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 erhielt er die provisorische Rechtsöffnung. Im anschliessenden Aberkennungsverfahren machte C.________ geltend, die Solidarschuld gemäss der Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Solidarschuldner, unter anderen jener aus der undatierten Vereinbarung bezüglich des Studios auf der R.________ in G.________, getilgt worden. 
B.b Das Kantonsgericht Wallis verwarf die Verrechnungseinreden und wies die Aberkennungsklage mit Urteil vom 28. April 1999 ab. Bezüglich der Gegenforderung von Fr. 10'000.-- aus dem Verkauf des Studios auf der R.________ hielt das Kantonsgericht fest, C.________ könne diese schon deshalb nicht zur Verrechnung bringen, weil diese Forderung, soweit sie noch bestehe, nicht ihm persönlich, sondern der A.________ AG zustehe. Zudem hätten die Parteien diese Gegenforderung schon im Rahmen der Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 berücksichtigt. Letzteres erwog es ungeachtet der Tatsache, dass die A.________ AG nicht Partei der Erklärung vom 1. Mai 1996 war. 
B.c Eine gegen dieses Urteil von C.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Oktober 1999 ab, soweit es darauf eintrat (4P.155/1999). Es hielt unter anderem fest, dass das Kantonsgericht willkürfrei angenommen habe, die Forderung von Fr. 10'000.-- aus dem Verkauf des Studios in G.________ stehe der A.________ AG zu. Da aber die A.________ AG nicht Partei der Schuldanerkennungserklärung vom 1. Mai 1996 war, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung von Fr. 10'000.-- nach dem Willen der Parteien im Rahmen der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 berücksichtigt werden sollte. Die diesbezügliche Annahme des Kantonsgerichts sei widersprüchlich. 
 
Wörtlich führte das Bundesgericht aus (E. 2d/bb): 
 
"Die Schuldanerkennungserklärung vom 1. Mai 1996 wurde von D.________ und den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterzeichnet; die A.________ AG war an ihr nicht beteiligt. War nach dem Gesagten die A.________ AG Gläubigerin der Forderung über Fr. 10'000.- aus dem Geschäft über die Wohnung in G.________, konnten die Parteien der Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 nicht über diese verfügen. Die Annahme des Kantonsgerichts, die Forderung stehe zum einen nicht dem Beschwerdeführer zu und sei zum anderen nach dem tatsächlichen Willen der Parteien mit der Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 durch Novation untergegangen, ist widersprüchlich. 
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Kantonsgerichts wollten D.________ und der Beschwerdeführer die Forderung über Fr. 10'000.- schon mit einem Schreiben vom 26. Mai 1997 gegenüber dem Anspruch des Beschwerdegegners zur Verrechnung bringen. Zudem habe der Beschwerdegegner im Parteiverhör ausgesagt, er habe diesen Betrag nicht bezahlt, weil mit der Vereinbarung vom 1. Mai 1996 "tabula rasa" gemacht worden sei. Der Beschwerdegegner relativierte aber diese Aussage sogleich, indem er anfügte, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er ihm diesen Betrag noch schulde, sei er gesprächsbereit und werde die Zahlung gegebenenfalls noch leisten. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zumindest Zweifel hatte, ob die fragliche Forderung in der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 berücksichtigt worden war. Dass beide Parteien zumindest zeitweise davon ausgingen, der Beschwerdeführer könne die Forderung geltend machen, mag darauf zurückzuführen sein, dass dieser, wie er in seiner Beschwerde geltend macht, Alleinaktionär der A.________ AG war und wohl für diese hätte handeln können. Möglicherweise überblickten die Parteien ihre komplexen Geschäftsbeziehungen, insbesondere beim Zwischenschalten einer juristischen Person, nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten. Der Beschwerdeführer vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht darzulegen, dass die Forderung über Fr. 10'000.- ihm selbst und nicht der A.________ AG zustünde. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Forderung über Fr. 10'000.- nach dem Willen der Parteien im Rahmen der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 berücksichtigt werden sollte." 
C. 
Im vorliegenden, zweiten Verfahren stehen sich die A.________ AG und B.________ als Parteien gegenüber. Erstere betrieb Letzteren über Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 14. Juli 1995. Gestützt auf die undatierte Vereinbarung (vgl. oben sub A.) erhielt sie die provisorische Rechtsöffnung. B.________ beantragte daraufhin dem Kantonsgericht Wallis, die genannte Forderung sei abzuerkennen. Er machte geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als bezahlt quittiert worden, was aus der "Vereinbarungs-Quittung" vom 24. April 1996 hervorgehe. Dort sei festgehalten worden: 
 
"Herr B.________ schuldet aus dem Geschäft Studio G.________, der A.________ AG - C.________ nichts mehr." 
 
Die A.________ AG bestritt die Echtheit dieser "Vereinbarungs-Quittung". 
 
Das Kantonsgericht hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass B.________ aus dem Kauf eines Studios auf der R.________ der A.________ AG zum Zeitpunkt der undatierten Vereinbarung noch Fr. 10'000.-- schuldete. 
Sodann stellte es fest, dass das Original der "Vereinbarungs-Quittung" vom 24. April 1996 nie beigebracht worden sei. Auch liege keine beglaubigte Kopie in den Akten, nachdem sich im Rahmen des Strafverfahrens herausgestellt hatte, dass dem Notar das Original nie vorgelegen hatte, sondern dass dieser lediglich die (beglaubigte) Kopie einer Kopie angefertigt hatte, wofür er strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sei. Im Folgenden liess das Kantonsgericht offen, ob es sich bei der Unterschrift auf der "Vereinbarungs-Quittung" um diejenige von C.________ handelte. 
 
Denn es kam - wie schon in seinem Urteil vom 28. April 1999 (vgl. oben sub B.b) - zum Schluss, dass die Schuldanerkennungserklärung vom 1. Mai 1996, in welcher der Saldo festgehalten wurde, der sich nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zugunsten von B.________ ergab, auch das Geschäft betreffend den Verkauf des Studios in G.________ umfasse. Demnach schulde B.________ der A.________ AG den Betrag von Fr. 10'000.-- schon aus diesem Grund nicht mehr. In diesem Sinne hiess das Kantonsgericht die Aberkennungsklage am 5. Juli 2005 gut. 
D. 
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei das Urteil vom 5. Juli 2005 aufzuheben. 
 
B.________ (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat unter Verweis auf sein Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 13. Oktober 1999 festgehalten, dass die Forderung über Fr. 10'000.-- nach dem Willen der Parteien im Rahmen der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 nicht berücksichtigt werden sollte. Indem das Kantonsgericht sich über diese Feststellung des Bundesgerichts hinwegsetze und seine im Urteil vom 28. April 1999 enthaltene widersprüchliche Argumentation im neuen Entscheid wiederhole, verfalle es in Willkür. 
 
Die Rüge ist begründet. Das Kantonsgericht argumentiert erneut widersprüchlich: Einerseits anerkennt es als unbestritten, dass die Forderung von Fr. 10'000.-- der A.________ AG zusteht. Anderseits übergeht es die Tatsache, dass die A.________ AG nicht Partei der Schuldanerkennung vom 1. Mai 1996 war, weshalb die Parteien derselben auch nicht über die Forderung von Fr. 10'000.- verfügen konnten. 
 
Wenn das Kantonsgericht sich für seine Auffassung auf die Parteiaussagen, wonach sich die Schuldanerkennung auch auf das Geschäft in G.________ beziehe, beruft, die ansonsten keinen Sinn machen würden, so hat es die diesbezügliche Erklärung des Bundesgerichts im Urteil vom 13. Oktober 1999 nicht zur Kenntnis genommen. Das Bundesgericht führte dort aus, dass B.________ nach seinen damaligen Aussagen zumindest Zweifel hatte, ob die fragliche Forderung in der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 berücksichtigt worden war. Der Umstand, dass beide (damaligen) Parteien zumindest zeitweise davon ausgegangen seien, C.________ könne die Forderung geltend machen, möge darauf zurückzuführen sein, dass dieser, wie er geltend gemacht habe, Alleinaktionär der A.________ AG gewesen sei und (bei der Abgabe der Saldoerkärung) wohl für diese hätte handeln können. Möglicherweise hätten die Parteien ihre komplexen Geschäftsbeziehungen, insbesondere beim Zwischenschalten einer juristischen Person, nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten überblickt. 
 
Es besteht vorliegend kein Grund, vom klaren Ergebnis, dass die Forderung über Fr. 10'000.- nach dem Willen der Parteien im Rahmen der Saldoerklärung vom 1. Mai 1996 nicht berücksichtigt werden sollte, abzuweichen. 
 
Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Juli 2005 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: