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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_304/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, 
vom 9. Februar 2024 (S 2023 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 14. Juli 2023 der sexuellen Handlung mit einem Kind, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die von A.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 27. Oktober 2023 ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die verhängte Freiheitsstrafe und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. A.________ hat gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_1353/2023). 
Am 8. Januar 2024 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (das die Beschwerde zwischenzeitlich mit Urteil 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 abgewiesen hat). 
 
B.  
Am 29. Januar 2024 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung bzw. um Wiedererwägung seines Haftentlassungsgesuchs vom 8. Januar 2024. Die I. Strafabteilung des Obergerichts wies auch dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 ab und auferlegte A.________ gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO eine Sperrfrist bis zum 9. März 2024, innert derer er keine neue Haftentlassungsgesuche stellen kann. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei "aufgrund der am 11. Mai 2022 erfolgten unrechtmässigen Inhaftierung" unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ Einsicht in die "CompCour- und anderen Protokolle bzgl. der Bildung des Spruchkörpers, Auswahl des Referenten etc." bezüglich diverser ihn betreffender bundesgerichtlicher Verfahren. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Auf den verfahrensrechtlichen Antrag auf Akteneinsicht in andere bundesgerichtliche Verfahren ist nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Gesuche um Akteneinsicht sind in den entsprechenden jeweiligen Verfahren zu stellen.  
 
1.3. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesgericht habe in vergangenen Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die betroffenen Urteile nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (siehe Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 ff. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Sachgerichts vor, gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich als erstellt (Urteile 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen); dies trifft umso mehr zu, wenn dieses Urteil zweitinstanzlich bestätigt worden ist (Urteil 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Wer in solchen Fällen den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erst- bzw. zweitinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren oder im Verfahren vor Bundesgericht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, hat sich die betroffene Partei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. August 2020 in einem Schwimmbad einer Vierjährigen im Nichtschwimmerbecken zwischen die Beine an die Vagina gegriffen zu haben. Weiter soll er im Zeitraum vom 9. Oktober bis 7. November 2021 über die Internet-Plattform "Omegle" seinem dreizehnjährigen Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt haben und diesen gefragt haben, ob er sich nackt ausziehen und einen Stift rektal einführen wolle. Zudem soll er am 28. November 2021 und am 19. Februar 2022 über "Omegle" seinen jeweiligen Chatpartnern Videos mit kinderpornografischem Inhalt gezeigt haben.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, er sei ursprünglich einzig aufgrund des Vorwurfs der angeblich am 19. Februar 2022 begangenen Pornografie inhaftiert worden. Dieser Vorwurf sei aber nicht haltbar, denn er basiere, wie er nun bereits seit geraumer Zeit geltend mache, auf einer unzulässigen Randdatenerhebung, welche die Unverwertbarkeit aller daraus folgenden Beweismittel zur Folge habe. Das Obergericht hätte deshalb den erstinstanzlichen Schuldspruch in diesem Punkt nicht bestätigen dürfen; es sei diesbezüglich offensichtlich fehlerhaft. Da seine Inhaftierung somit "von der ersten Sekunde an" rechtswidrig gewesen sei, sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Vorinstanz habe zudem sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich geweigert habe, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen.  
 
3.4. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht bezüglich aller vier Anklagesachverhalte; der Beschwerdeführer kritisiert im Haftbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht aber nur noch seine Verurteilung wegen der angeblich am 19. Februar 2022 begangen Pornografie. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Schuldsprüche betreffend die anderen drei Anklagesachverhalte (insbesondere seine Verurteilung wegen sexueller Handlung mit einem Kind) offensichtlich fehlerhaft sein sollen. Der dringende Tatverdacht ist somit jedenfalls betreffend diese Vorwürfe unbestritten. Damit ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit einer angeblichen Randdatenerhebung nicht weiter einzugehen (vgl. bereits Urteil 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ferner auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ersichtlich: Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit von einzelnen Beweismitteln, bejaht.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft insbesondere zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dabei sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2; je mit Hinweis).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre behördliche Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht hinreichend zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr, wie etwa dem Vortatenerfordernis, geäussert habe. Zudem stütze sie sich für die Beurteilung der Rückfallgefahr auf ein psychiatrisches Gutachten ab, lege aber nicht dar, was der Sachverständige in diesem Gutachten festgehalten habe. Ferner habe die Vorinstanz im Verfahren 7B_116/2024 mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 erklärt, dass sich die Verfahrensakten nicht mehr bei ihr befänden. Ohne diese Akten habe sie aber sein Haftentlassungsgesuch gar nicht richtig prüfen können. Ihre Feststellung der Wiederholungsgefahr beruhe damit auf Willkür.  
 
4.4. Diese Rügen sind unbegründet: Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrücklich zu sämtlichen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr; sie brauchte dies im vorliegenden Fall aber auch nicht zu tun, da die Wiederholungsgefahr schon mehrfach geprüft und bejaht wurde (vgl. Urteile 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 6.2; 7B_918/2023, 7B_919/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 6.3; 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.7). Der Vorinstanz ist somit keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht vorzuwerfen, wenn sie sich im angefochtenen Entscheid lediglic h mit der einzigen vom Beschwerdeführer konkret kritisierten Voraussetzung der Rück fallgefahr genauer auseinandergesetzt hat. Ob sie die physischen Akten zum Entscheidzeitpunkt noch bei sich vorliegen hatte, ist in diesem Fall unerheblich, da sie bereits mit einem anderen (nach Fällung des Berufungsurteils gestellten) Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers befasst war und deshalb unweigerlich Kenntnis der Akten hatte und den Entscheid zudem rechtsgenüglich begründet hat. Ferner sind die Ausführungen der Vorinstanz zur summarischen Würdigung des psychiatrischen Gutachtens nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hält das Gutachten, das auch vom Berufungsgericht als verwertbar erachtet wurde, einer summarischen Prüfung stand (siehe bereits Urteile 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 6.2; 7B_918/2023, 7B_919/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 6.3; 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.7). Darin wird von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen; die Bejahung der Wiederholungsgefahr verletzt somit kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft somit nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweis). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind nach der Rechtsprechung auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.3; 7B_670/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe drohende Überhaft zu Unrecht verneint. Die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von 23 Monaten laufe am 11. April 2024 ab. Soweit sich die Vorinstanz auf die angeblich jahrelange Dauer der stationären therapeutischen Massnahme stütze, verkenne sie, dass er sich bereits fast zwei Jahre in Haft befinde. Es erschliesse sich nicht, weshalb die stationäre therapeutische Massnahme deutlich länger als zwei Jahre dauern soll. Ausserdem verstosse die Anordnung der Massnahme ohnehin gegen Bundesrecht: Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Oktober 2023 nämlich festgehalten, er sei nicht absprachefähig und verfüge über keinerlei Motivation, seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen. Da nach der Rechtsprechung für die Anordnung einer Behandlung eine minimale Motivierbarkeit verlangt werde, hätte die stationäre therapeutische Massnahme bei dieser Sachlage gar nie angeordnet werden dürfen. Ausserdem äussere sich weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht zur Frage, ob die Gefahr weiterer Straftaten durch die Massnahme innerhalb von fünf Jahren deutlich gesenkt werden könne. Auch deshalb sei die Anordnung der Massnahme rechtswidrig. Die Vorinstanz habe ihre behördliche Begründungspflicht verletzt, indem sie sich zu diesen Argumenten nicht geäussert habe.  
 
5.3. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters oder der Täterin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.  
Die stationäre Behandlung erfordert ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft; doch dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen an die Therapiewilligkeit der betroffenen Person gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung der betroffenen Person dieser durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.5; 6B_387/2023, 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 
 
5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb die erst- und zweitinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme offensichtlich rechtswidrig sein soll. Wie bereits dargelegt hält das psychiatrische Gutachten einer summarischen Prüfung stand (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Anordnung der Massnahme verletzt auch kein Bundesrecht, nur weil sich der Beschwerdeführer einer solchen zurzeit nicht unterziehen möchte. Schliesslich hat sich die Vorinstanz hinreichend zu den im Haftentlassungsgesuch aufgeworfenen Fragen zur Überhaft geäussert; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, und Rechtsanwalt Martin Gärtl, Belp, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern