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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_902/2019  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Häring, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Grundsatz "in dubio 
pro reo", Willkür; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 21. Januar 2019 (SST.2017.203). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 24. August 2016 Anklage gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau B.________. Sie wirft ihm stark zusammengefasst vor, er habe am Abend des 27. Januar 2015 seine Ehefrau beim Nachtessen mittels Trimipramin im eingeschenkten Wasserglas ruhig und müde machen wollen, um sie im Verlaufe der Nacht ohne grösseren Kraftaufwand mit einem Kopfkissen ersticken zu können. Das Wasser habe die Ehefrau nicht zu sich genommen, jedoch habe sie gegenüber A.________ so getan, als würde sie davon trinken. Nach dem Abendessen habe seine Ehefrau das komisch riechende Wasserglas in zwei Fläschchen gefüllt und diese in ihren Koffer getan. Nachdem sie eingeschlafen sei, sei sie mitten in der Nacht in Rückenlage erwacht und habe keine Luft bekommen. A.________ habe mit Tötungsvorsatz das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt und nachdem beide zu Boden gefallen seien und seine Ehefrau schliesslich das Kissen habe wegdrücken können, habe er versucht, mit beiden Händen ihren Mund und ihre Nase zuzuhalten. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, ihr Anwalt wisse alles und man würde ihn kriegen, wenn er sie umbringe. Schliesslich habe er langsam von ihr abgelassen und sie habe sich ins Badezimmer retten können, wo sie sich übergeben habe. A.________ habe anschliessend von Scheidung gesprochen und sie habe versucht, die Situation durch Reden mit ihm zu beruhigen. Währenddessen habe sie sich Kleider über das Nachthemd angezogen und ihren Rollkoffer gepackt, um das Haus zu verlassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie zu ihrem Arbeitsplatz fahre, sei dann aber zur Familie C.________ gefahren. Die Ehefrau habe während des Vorfalls an Atemnot gelitten, sei aber nicht ohnmächtig geworden und habe im Anschluss Beschwerden beim Schlucken gehabt. Ausserdem habe sie frische Verletzungen an Kopf und Extremitäten aufgewiesen, die zeitlich dem gegenständlichen Vorfall zugeordnet werden könnten und Folgen stumpfer mechanischer Gewalteinwirkung seien. A.________'s Verletzungen am Kopf, der linken Schulter und dem linken Oberarm seien ebenfalls frisch gewesen und könnten zeitlich dem gegenständlichen Vorfall zugeordnet werden. A.________ habe von den Trennungsabsichten seiner Ehefrau gewusst, so dass er wegen finanzieller Konsequenzen einer Scheidung den Entschluss gefasst habe, seine Ehefrau zu töten. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 20. April 2017 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 120'000.- zu Lasten des Staates zu. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verlangte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung von A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Ehefrau führte ihrerseits Berufung mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchten Mordes und machte eine Schadenersatzforderung über Fr. 87'943.60 und EUR 4'671.70 zuzüglich Zinsen sowie eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 50'000.- geltend. Auf Anschlussberufung verzichteten die Parteien alsdann. 
 
C.   
Mit Urteil vom 21. Januar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. Es entschied über die Zivilforderungen der Ehefrau und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zulasten von A.________. 
 
D.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, unter Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Höhe von Fr. 120'000.- und unter Abweisung der Zivilansprüche. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe auf 5 Jahre zu senken. Er beantragt zudem, weitere einzeln aufgezählte Beweismittel, darunter namentlich die Audioaufnahmen, welche durch B.________ aufgezeichnet worden seien, sowie die Fläschchen mit Trimipramin versetztem Wasser und das Fläschchen mit Trimipramin, seien für unzulässig zu erklären und aus den Akten zu entfernen, eventualiter seien sie in den Akten zu separieren. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 StPO. Die Vorinstanz stütze sich auf durch die Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Beweismittel, welche diese illegal beschafft habe und durch die Strafverfolgungsbehörden nicht hätten beigebracht werden können, daher nicht zulässig und nicht verwertbar respektive nicht gegen den Beschwerdeführer verwendbar seien. Die Audioaufzeichnungen seien sogar in strafrechtlich relevanter Weise entstanden und es liege ein Verstoss gegen Art. 179ter Abs. 1 StGB vor. Ohne diese Beweismittel wäre kein genügender Verdacht vorhanden gewesen, um eine Verwanzung der Wohnung und die Abhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die weiteren von der Beschwerdegegnerin 2 beigebrachten Beweismittel (Couvert des Anwaltsbriefs, zwei Fläschchen mit Trimipramin versetztem Wasser, Fläschchen mit Trimipramin, Printscreen vom Computer des Beschwerdeführers und E-Mails von ihm) seien nicht durch die Strafverfolgungsbehörden erhältlich gemacht worden, obschon die entsprechenden Untersuchungshandlungen diese Beweismittel zu Tage gefördert hätten. Das lege den Schluss nahe, dass die Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin 2 geschaffen worden seien.  
 
1.2. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3).  
Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteil 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). 
 
1.3. Nach Art. 179bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich sodann strafbar, wer als Gesprächspartner ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Schliesslich wird gestützt auf Art. 179quater Abs. 1 StGB bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Geschützt ist der Privat- und Geheimbereich. Der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Gesprächs hängt auch wesentlich davon ab, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfindet (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm am 20. Januar 2015 ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sowie in der Tatnacht vom 27. auf den 28. Januar 2015 Gesprächsfetzen und Geräusche auf einen Tonträger auf, indem sie ein Tonaufnahmegerät unter dem Tisch im Büro des Beschwerdeführers im Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnhauses platziert hatte. Da das Büro zweifellos zum Privatbereich gehört, handelt es sich um nichtöffentliche Gespräche, welche die Beschwerdegegnerin 2 ohne Einwilligung der Beteiligten bezüglich des fremden Telefongesprächs, aber auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers bezüglich der Aufnahme in der Tatnacht, somit rechtswidrig, unter Verletzung von Art. 179bis Abs. 1 StGB resp. von Art. 179quater Abs. 1 StGB auf ein Tonband aufgenommen hat. Ob ihr Vorgehen gerechtfertigt war, kann offen bleiben (vgl. Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3). Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als versuchte vorsätzliche Tötung. Dabei handelt es sich einerseits um ein Verbrechen und um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2) und andererseits um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO. Damit hätten die Strafverfolgungsbehörden die Überwachung des Telefon-, Brief- und IT-Verkehrs des Beschwerdeführers und gestützt auf Art. 280 f. StPO (insb. Art. 281 Abs. 1 StPO) auch die Überwachung der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers anordnen und die fraglichen Beweismittel selbst erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die aufgezeichneten Gespräche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 zulassen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 137 I 272 E. 4). Das führt dazu, dass vorliegend die Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt und die Audioaufnahmen von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht verwertet werden durften.  
 
1.4.2. Was die Printscreens von E-Mails des Beschwerdeführers von seinem Computer (Untersuchungsakten, act. 1564-1571) betrifft, handelt es sich um Ergebnisse aus der EDV-Auswertung der gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 angeordneten Zwangsmassnahmen, bestehend in der Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort und an ihrem Arbeitsplatz sowie der Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 28. Januar 2015 (Untersuchungsakten, act. 137-154) sowie der Durchsuchung und Beschlagnahme sämtlicher EDV-Gerätschaften der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 (Untersuchungsakten, act. 157-172; insb. act. 166 ff.). Insoweit wurden diese Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig erhoben. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte diese Printscreens auf ihrem Tablet ohne Wissen und ohne Einverständnis des Beschwerdeführers abgespeichert. Damit handelte sie rechtswidrig und verletzte Art. 179quater Abs. 1 StGB. Angesichts des schweren Delikts, das es vorliegend aufzuklären gilt, sind jedoch bereits diese Printscreens ungeachtet ihrer rechtswidrigen Beschaffung verwertbar und es greift daher die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht, so dass die auf dem Tablet der Beschwerdegegnerin 2 sichergestellten Daten und damit die genannten Printscreens verwertbar bleiben.  
 
1.4.3. Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausdrucke seiner E-Mails (Untersuchungsakten, act. 1443-1466) erlangten die Strafbehörden entgegen seiner Darstellung aus den mit Verfügungen vom 28. Januar 2015 und 2. Februar 2015 durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Beschlagnahme), insbesondere der Hausdurchsuchung am seinem Wohnort vom 28. Januar 2015, anlässlich welcher die EDV-Gerätschaften und Speichermedien des Beschwerdeführers sichergestellt und hernach ausgewertet wurden (Untersuchungsakten, act. 121, act. 127-135 [Vollzugsbericht] und act. 155-165; insb. act. 157). Die fraglichen Beweismittel wurden im dafür vorgesehenen gesetzmässigen Verfahren korrekt erhoben und sind ohne Weiteres verwertbar.  
 
1.4.4. Die übrigen vom Beschwerdeführer als unzulässig kritisierten Beweismittel wurden zwar von der Beschwerdegegnerin 2 beigebracht, jedoch weder rechtswidrig noch durch eine strafbare Handlung beschafft. Die von ihr abgefüllten Fläschchen mit Trimipramin und das später aufgefundene, versteckte Fläschchen mit Trimipramin, gelangten im eigenen Wohnhaus und das zerrissene Couvert des Anwaltsbriefes durch ihre Mutter in den Besitz der Beschwerdegegnerin 2. Diese Beweismittel sind rechtmässig erhältlich gemacht worden und zweifellos verwertbar. Dass bei der Würdigung dieser Beweismittel die Umstände, unter welchen sie erhoben und den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wurden, angesichts der eigenen und sich widersprechenden Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 am Ausgang des Verfahrens mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen ist, hindert nicht ihre grundsätzliche Verwertbarkeit.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf der Grundlage eines willkürlich festgestellten Sachverhalts und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verurteilt worden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). 
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1, 347 E. 4.4; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Das gilt auch für die Würdigung von Gutachten, die das Gericht mangels eigener Fachkenntnis gestützt auf Art. 182 StPO beigezogen hat. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. den Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestanden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht - in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung - nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Verurteilt das Sachgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen. Das heisst, dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz würdigt neben den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 die Schilderungen verschiedener Zeugen, darunter jene der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 und der mutmasslichen Geliebten des Beschwerdeführers. Sodann berücksichtigt sie massgeblich die von der Beschwerdegegnerin 2 heimlich erstellten Audioaufnahmen, die Internetrecherchen, die Trimipramin enthaltenden Fläschchen, den von der Beschwerdegegnerin 2 aufgefundenen Papierabfall mit dem Couvert des Anwaltsbriefes, das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer sowie die medizinischen Befunde der körperlichen Untersuchung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 2. Deren Aussagen unterzieht die Vorinstanz einer eingehenden Aussageanalyse, würdigt den Inhalt, vergleicht das Aussageverhalten und die -kompetenz und prüft die Aussagen auf mögliche Fehlerquellen wie Beeinflussung durch Dritte. Schliesslich befasst sie sich eingehend mit verschiedenen Ungereimtheiten, welche die Erstinstanz veranlasst hatten, den Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Urteil S. 20 ff.).  
Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erachtet die Vorinstanz entgegen dem erstinstanzlichen Gericht als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat im Internet über verschiedene mögliche Tathilfsmittel mit schlaffördernder, beruhigender, muskelrelaxierender, angstlösender bis zu sedierender Wirkung erkundigt habe. Nach gescheiterter Bestellung von GBL bzw. K.O.-Tropfen habe er unter anderem gezielt nach der Wirkung und insbesondere der Dosierung von Trimipramin recherchiert, mit welchem er am Tatabend des 27. Januar 2015 mindestens das Leitungswasser im Glas der Beschwerdegegnerin 2 versetzt habe, um sie später im Schlaf ohne grosse Gegenwehr ersticken zu können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den Tatentschluss gefasst, seine Ehefrau an diesem Abend zu töten. Gleichentags habe er den Brief von deren Rechtsanwalt erhalten, worin er auftrags seiner Ehefrau über deren Scheidungsabsichten informiert worden sei. Den Brief habe er vernichtet oder versteckt und den Briefumschlag noch am gleichen Tag zusammen mit anderen Papierabfällen - darunter den Ausdrucken seiner Internetrecherchen zu Beruhigungsmitteln - in der Altpapiertonne seiner Schwiegermutter entsorgt. Weil der vom Beschwerdeführer zum gemeinsamen Essen für die Beschwerdegegnerin 2 bereitgestellte Tee einen strengen chemischen Geschmack gehabt habe, habe diese ihn ausgespuckt und weggeschüttet. In der Folge habe auch ihr Wasserglas einen derartigen Geschmack aufgewiesen, weshalb sie nur so getan habe, als würde sie davon trinken, den Mund aber zu gelassen habe. Als der Beschwerdeführer kurz zur Toilette gegangen sei, habe sie ihr Wasserglas im Arbeitszimmer in zwei Fläschchen mit blauen Deckeln umgeleert und diese in ihren Koffer gesteckt. Zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr habe sie sich schlafen gelegt. Obwohl sie habe wach bleiben wollen, sei sie dennoch sehr schnell eingeschlafen. Sie sei mitten in der Nacht in Rückenlage erwacht, als sie keine Luft mehr bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei auf ihrem Rumpf gesessen mit seinen Beinen auf ihren unter der Decke liegenden Armen und habe, in der Absicht sie zu töten, das Kissen auf ihr Gesicht gepresst. Sie habe angefangen zu strampeln und sich zu wehren, habe den rechten Arm unter der Decke hervorbringen können und habe damit versucht, das Kissen wegzuziehen und den Beschwerdeführer zu schlagen bzw. ihm ins Gesicht zu fassen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 seien beide auf den Boden gefallen, wobei letztere auf dem Rücken zu liegen gekommen sei und der Beschwerdeführer erneut auf ihr gewesen sei sowie zunächst wieder das Kissen auf ihr Gesicht gedrückt habe und später versucht habe, ihr mit beiden Händen den Mund sowie die Nase zuzuhalten, um sie so zu ersticken. Durch die anhaltende Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 sei der Beschwerdeführer jedoch immer wieder von ihrem Gesicht bzw. der Nasen- und Mundöffnung abgerutscht. Nachdem sie ihm mehrmals zugerufen habe, er solle aufhören, es sei alles beim Anwalt hinterlegt, habe die Intensität des Angriffs nachgelassen, sodass die Beschwerdegegnerin 2 habe aufstehen und das auf dem Nachttisch liegende geschlossene Messer behändigen können, worauf sie sich ins Badezimmer begeben habe, wo sie sich habe übergeben müssen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin sichtlich aufgebracht auf sie eingeredet, wobei er ihr immer wieder ihr Verhalten betreffend seine Überwachung im Zusammenhang mit seiner heimlichen Liebesbeziehung mit D.________ vorgeworfen und mehrfach erklärt habe, sie mache alles kaputt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zur Beruhigung der Situation versucht mit ihm zu sprechen und ihm dahingehend gut zugeredet, dass man eine Lösung finden werde. Sie habe dies getan um zu verhindern, dass er sie erneut angreifen würde. Vom Angriff geschwächt und verlangsamt habe sie sich angezogen, ihre Sachen gepackt und im Büro des Beschwerdeführers das von ihr dort versteckte Aufnahmegerät behändigt, worauf sie mit dem Rollkoffer, der Tasche und dem Messer in der Hand das Haus verlassen und mit ihrem Auto zu Familie C.________ gefahren sei, welche die Polizei verständigt habe. 
Wenngleich die Beschwerdegegnerin 2 vom Angriff "nur" geringfügige körperliche Verletzungen davon getragen und während der Auseinandersetzung nie das Bewusstsein verloren habe, wären die Handlungen des Beschwerdeführers, ihre Atemwege mit dem Kissen sowie seinen Händen zu verschliessen, bei etwas längerer und konstanter Anwendung geeignet gewesen, ihren Erstickungstod herbeizuführen. Es sei insgesamt erstellt, dass er in besagter Nacht gezielt versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 wissentlich und willentlich zu töten, wobei seine Tötungsabsicht im Zusammenhang mit der gestörten Ehe und seiner Liebesbeziehung mit D.________ gestanden sei, mit der er eine gemeinsame Zukunft geplant habe (Urteil S. 82 ff.). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Angenommen, dies wäre aber der Fall, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dennoch nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist.  
 
2.4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung von Willkür auf die Unverwertbarkeit der Audioaufnahmen und der Trimipraminflüssigkeiten enthaltenden Fläschchen stützt, läuft dies nach dem Gesagten ins Leere. Die fraglichen Aufnahmen sind gleich wie die Flüssigkeiten verwertbar (E. 1.4).  
Unter Hinweis auf die zeitlichen Abläufe nach der Tat schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei überhaupt die Gelegenheit gehabt habe, die Audioaufnahme der Tatnacht abzuhören. Dass jedoch trotzdem ihre ersten bereits sehr detaillierten Aussagen zu zahlreichen Vorgängen durch die Audioaufnahme bestätigt würden, spreche massgeblich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal sie trotz späterer Gelegenheit zum Abhören der Aufnahme ihre Aussagen auch nicht nachträglich noch angepasst habe. Diese Würdigung ist weder unhaltbar noch willkürlich. Die Vorinstanz analysiert die Herkunft und die Beschaffenheit des Beweismittels sorgfältig und zieht sie in ihre Würdigung ein. Dass sie sich hierbei von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt, ist nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. 
Die Vorinstanz würdigt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch die fraglichen Fläschchen durchaus mit der gebotenen Vorsicht und befasst sich im Einzelnen mit den von seiner Seite bereits früher geltend gemachten Vorbehalten der Beibringung durch die Beschwerdegegnerin 2. Mit den diesbezüglichen einlässlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht auseinander, namentlich auch nicht mit dem Ergebnis der Erläuterung bzw. Ergänzung des forensisch-chemischen Berichts des Rechtsmedizinischen Instituts Bern, wonach das Messergebnis mit den leicht abweichenden Konzentrationen an Trimipramin aus den beiden Fläschchen im Bereich der Messunsicherheit der angewandten Messmethode liege und der Inhalt der beiden Fläschchen durchaus aus demselben Wasserglas stammen könne. Ausserdem verkennt er, dass die Vorinstanz den Trimipramin-Fläschchen durchaus keinen vollen Beweiswert zuerkennt, sie aber - was zulässig und nicht willkürlich ist - als Indiz in die Beweiswürdigung einbezieht. Dasselbe trifft auf das später in einer Handyverpackung aufgefundene Fläschchen zu. Der Beschwerdeführer versäumt auch hier, im Einzelnen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern sie diese Tatsachen falsch bzw. willkürlich würdigen soll. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz wie das Fläschchen in den Prozess eingeführt wurde. Sie wertet jedoch den Umstand, dass sowohl die Grösse des versteckten braunen Fläschchens als auch die in dessen Inhalt ermittelte Trimipraminkonzentration mit jenen der beiden Medikamente übereinstimmt, welche der Beschwerdegegnerin 2 verschrieben worden waren und dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen, nebst dem Fundort der Fläschchen, dem missglückten Versuch, sich K.O.-Tropfen bzw. GBL zu bestellen, und der Internetrecherchen auch zur Dosierung von Trimipramin willkürfrei und sachlich logisch als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am Abend vor der Tat dem Wasserglas der Beschwerdegegnerin 2 Trimipramin beigemischt habe. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander, weshalb seine Ausführungen zur Begründung von Willkür nicht genügen. 
Einlässlich und überzeugend legt die Vorinstanz abschliessend dar, dass hinsichtlich sämtlicher den Beschwerdeführer belastenden und von der Beschwerdegegnerin 2 beigebrachten Beweismitteln handfeste Hinweise darauf fehlen, dass diese zwecks Falschbeschuldigung von der Beschwerdegegnerin 2 inszeniert bzw. präpariert worden seien. Eine derartige Falschbelastung unter Einbezug zahlreicher eigenhändig präparierter Beweismittel und auch von Drittpersonen (Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin 2, deren Mutter, die Familie C.________ und zahlreiche weitere im Verfahren befragte Zeugen), verbunden mit einer äusserst detailreichen und komplexen Geschichte, die nicht oder nur begrenzt auf tatsächlich Erlebtem basiere, über ein eineinhalbjähriges Untersuchungsverfahren und anschliessendes Gerichtsverfahren in immer wiederkehrenden kritischen Befragungen aufrecht zu erhalten und die Falschbelastung dabei in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und glaubhaft wiederzugeben, erfordere eine enorme intellektuelle Leistung und eine mindestens ebenso grosse kriminelle Energie, welche die meisten Menschen nicht aufzubringen vermöchten. Wenngleich bei einigen belastenden Beweismitteln eine Inszenierung oder Präparierung zwar theoretisch durchaus machbar wäre, treffe dies auf die Audioaufnahme zur eigentlichen Tat, die ein massgebliches Indiz zur Erstellung des Sachverhaltes darstelle, gerade nicht zu. Zudem habe der Beschwerdeführer die verfänglichen Internetrecherchen ja eingestandermassen selber getätigt. Dass diese auffälligen Recherchen derart in eine von der Beschwerdegegnerin 2 erfundene Geschichte hineinpassen würden, liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Inwiefern diese sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.4.3. Sämtliche vom Beschwerdeführer dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung mit ein. Sie zeigt auf, dass die Unstimmigkeiten entweder nur Unwesentliches oder Nebenpunkte beschlagen oder bietet plausible Erklärungen dafür, weshalb es zu den widersprüchlichen Aussagen gekommen sein könnte. Die vorinstanzliche Argumentation ist einleuchtend und überzeugend. So befasst sie sich auch mit den Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 das Wasser aus dem ersten oder dem zweiten Glas in die beiden Fläschchen umgefüllt hat, und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 verständlich sei und kleinere Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern vermögen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin 2 einmal ausgeführt habe, sie habe den Inhalt ihres Wasserglases in ein Fläschchen geleert, während sie sonst von zwei Fläschchen gesprochen habe, trifft zu. Jedoch führt dieser Umstand nicht dazu, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 insgesamt als widersprüchlich und nicht glaubhaft zu taxieren wären. Im Übrigen vermag die Beschwerdegegnerin 2 überzeugend zu erklären, weshalb sie die Flüssigkeit in ihrem Glas in zwei Fläschchen abgefüllt habe (Untersuchungsakten, act. 1529). Mit der appellatorischen Wiederholung seines Standpunktes legt der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Willkür verfällt.  
 
2.4.4. Er vermag zudem weder offensichtliche Widersprüche zwischen den Resultaten der medizinischen Untersuchung und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 noch Willkür in der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Zum einen setzt er sich erneut nicht mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander und zum anderen entfernt er sich von der vorinstanzlichen Feststellung, dass die körperlichen Verhältnisse der Eheleute zum Tatzeitpunkt keine eindeutige Überlegenheit des Beschwerdeführers ergaben, ohne Willkür darzutun. Ausserdem erweisen sich seine Behauptungen zum Gewicht der Beteiligten als aktenwidrig, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau vom 12. Februar 2015 168 cm gross und 74 kg schwer war (Untersuchungsakten, act. 65 S. 1) und der Beschwerdeführer mit 175 cm nur unwesentlich grösser und mit den von ihm selbst in der Untersuchung durch das Kantonsspital Aarau angegebenen 79 kg auch nur unwesentlich schwerer war als seine Ehefrau (Untersuchungsakten, act. 24). Die Würdigung der forensischen Beweise durch die Vorinstanz und die Gegenüberstellung mit den Aussagen der beiden Beteiligten erweist sich erneut als sehr sorgfältig und stringent. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung nicht zu beanstanden, wenn sie darauf hinweist, dass die frischen Verletzungen von Schulter und Oberarm des Beschwerdeführers auf dessen linker Seite lokalisiert worden seien, was derjenigen Seite entspreche, welche die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer freien rechten Hand am ehesten habe erreichen können. Auch erweist sich ihre Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie ihrem Ehemann ins Gesicht gegriffen und mit ihrer rechten Hand auf ihn eingeschlagen habe, sowohl durch das Verletzungsbild beim Beschwerdeführer (im Gesicht und im Übrigen einzig auf der linken, nicht aber auf der rechten Seite) als auch durch die DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem Fingernagelschmutz der Fingernägel der rechten Hand der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt würden, als durchaus nachvollziehbar und frei von Willkür.  
 
2.4.5. Unter Willkürgesichtspunkten ist auch die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, dass der scheinbaren Ungenauigkeit in der Angabe der Beschwerdegegnerin 2, ob sich das Klappmesser auf oder im Nachttisch befand, wie schnell diese nach dem Erstickungsvorfall ins Bad ging oder wo sich der Beschwerdeführer dann genau aufhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist, da die leichte Abweichung in den einzelnen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 jeweils nicht das Kerngeschehen, sondern nur untergeordnete Nebenpunkte betrifft.  
 
2.4.6. Die Vorinstanz überprüft minutiös die Aussagen der Eheleute mit den Audioaufnahmen. Dabei stellt sie willkürfrei fest, dass die Geräuschkulisse der ersten Minute der zentralen Audioaufnahme der Tathandlung (Untersuchungsakten, act. 830 Sequenz 126), namentlich das sofort deutlich hörbare angestrengte Schnaufen und die verständlichen Wortfetzen des Beschwerdeführers sowie die immer wiederkehrenden verzweifelt klingenden Rufe der Beschwerdegegnerin 2, er solle von ihr ablassen, und ihre späteren eindringlichen Bitten, sie gewähren und zu ihrem Arbeitsplatz fahren zu lassen, nicht anders interpretiert werden können, als dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sein muss. Es ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Audioaufnahme als ein weiteres, aber gewichtiges Indiz dafür betrachtet, dass die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zutreffen. Sie legt nachvollziehbar und gestützt auf das auf der Audioaufnahme zu Hörende sorgfältig abwägend dar, dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild des völlig unvorbereitet aus dem Schlaf gerissenen Ehemannes, der seine Ehefrau bei einem albtraumähnlichen Anfall zu beruhigen und fürsorglich zu unterstützen versucht habe, nicht mit dem hörbaren Geschehen übereinstimme. Danach wirke der unter körperlicher Anstrengung laut schnaufende und massive verbale Vorwürfe erhebende Beschwerdeführer auf die sich offenbar wehrende Beschwerdegegnerin 2 ein, obwohl diese unzweifelhaft schnellstmöglich von ihm weg wolle. Die Vorinstanz schliesst nachvollziehbar aus den sich damit nicht deckenden und verharmlosenden Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Festnahme und seiner ersten Einvernahme zu seiner deeskalierenden Rolle, dass diese unzutreffend seien, wohingegen sich eine Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ergebe.  
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle durch die Missachtung der Audiosequenz, worauf kurz bevor die Beschwerdegegnerin 2 das Haus verlassen habe, ein Ab-/Umfüllen von Flüssigkeiten zu hören ist, das Beweisergebnis willkürlich fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", ist unbegründet. Auf der fraglichen Audioaufnahme ist ein Geräusch wie das Öffnen einer Flasche mit einem Kronenverschluss (etwa bei Bierflaschen) oder Ähnlichem zu hören und das anschliessende Eingiessen einer Flüssigkeit (Untersuchungsakten, act. 830 Sequenz 130 von 01:31 an). Jedenfalls hat dieses Geräusch nichts mit dem Sachverhaltsteil betreffend Umfüllen von Flüssigkeiten aus einem Wasserglas zu tun, da bei einem solchen Vorgang mit Sicherheit unmittelbar vor dem Ausleeren kein Öffnen einer Flasche zu hören wäre. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Audiosequenz befasst, respektive sich in ihrem Urteil nicht dazu äussert, übersieht sie weder einen erheblichen Beweis noch lässt sie einen solchen willkürlich ausser Acht. 
 
2.4.7. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, wenn sie die verfänglichen Internetrecherchen entsprechend dem Eingeständnis des Beschwerdeführers, diese selber getätigt zu haben, in Übereinstimmung mit den aufgefundenen handschriftlichen Notizen, den Papierabfällen und der versuchten Bestellung von K.O.-Tropfen dem Beschwerdeführer und nicht seiner Ehefrau zuordnet. Die Vorinstanz führt schlüssig und nachvollziehbar anhand des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers aus, dass sich dieses als äusserst inkonsistent, widersprüchlich und wenig plausibel präsentiert, so dass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion verbleiben.  
 
2.4.8. Daran vermag auch die unberechtigte Kritik, die Vorinstanz erwähne das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 7. April 2016 über den Beschwerdeführer in ihrem Urteil mit keinem Wort, nichts zu ändern. Tatsächlich befasst sich die Vorinstanz mit den Erkenntnissen der Gutachterin, indem sie ihr darin folgt, dass der Beschwerdeführer als gut durchschnittlich intelligent, ordentlich, genau und detailverliebt zu betrachten sei und dass ihm ein auffälliges Talent, in schwierigen Situationen durch rationale Überlegungen und analytisches Denken Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechend Probleme zu lösen, attestiert werde (Urteil S. 45). Inwiefern die Vorinstanz damit das Gutachten willkürlich würdigt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist ihre vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers gezogene Schlussfolgerung, dass dieser angesichts seiner intellektuellen und ausserordentlich analytischen Fähigkeiten durchaus dazu in der Lage war, seine Sachverhaltsversion nach Kenntnisnahme derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 entsprechend anzupassen, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenfalls verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die Aussageanalyse abschliessend die deutliche Tendenz erkennt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Bezüglich seiner Persönlichkeit verweist der Beschwerdeführer ferner auf einen einzelnen aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissenen Passus im vorerwähnten Gutachten und bemängelt, die Vorinstanz berücksichtige die stark entlastende Tatsache, dass seine Persönlichkeitsmerkmale nicht zur Tat passten, zu Unrecht nicht. Die Rüge ist indes unbegründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich Wiederholungen der eigenen Interpretation des Gutachtens dar, das zudem unvollständig zitiert wird. Dies genügt nicht, um eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, zumal es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen der Gutachterin ausschliesslich um Hypothesen handelt, was sie mehrfach betont (Untersuchungsakten, act. 12/70 und 12/71). Dabei lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass die Gutachterin festhält, es wäre hypothetisch denkbar, dass er dieses eine Mal aus seiner subjektiven Sicht als "Gewinner", zumindest in finanzieller Hinsicht, die Problematik hätte lösen wollen (a.a.O.). Auch ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Vorinstanz erwähnt die wesentlichen Punkte, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Sie muss sich dabei nicht mit jedem Einwand des Beschwerdeführers befassen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verwirft die Annahme, die vorgeworfene Tat werde dem Beschwerdeführer nicht zugetraut, mit nachvollziehbarer Begründung. Ihre Schlussfolgerungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
2.4.9. Im Übrigen, namentlich auch in Bezug auf den Anwaltsbrief und die Liebesbeziehung des Beschwerdeführers zu D.________, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers appellatorischer Natur oder beschränken sich darauf, einzelne Beweise anders zu würdigen bzw. seine persönliche Sichtweise darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Beweise schlechterdings unhaltbar würdigt. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten.  
 
2.4.10. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus sämtlichen erstellten Indizien, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2015 versuchte, seine Frau zu töten, indem er sie ersticken wollte, kein Bundesrecht. Überzeugend legt sie dar, dass sich die einzelnen Indizien, die für den angeklagten Handlungsablauf sprechen, derart verdichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen, dass sich das Geschehen und die zur Tat führenden Umstände (namentlich die von der Beschwerdegegnerin 2 entdeckte Beziehung des Beschwerdeführers zu D.________ und die Scheidungsabsicht der Beschwerdegegnerin 2) wie in der Anklageschrift festgehalten, ereigneten. Die Vorinstanz überprüft zudem im Hinblick auf die Unschuldsvermutung methodisch korrekt die erstellten Indizien jeweils daraufhin, ob sie ausschliesslich für den angeklagten Lebenssachverhalt sprechen oder ob sie die vom Beschwerdeführer und der Erstinstanz vertretene Alternative einer Falschbeschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 stützen. Dabei setzt sich die Vorinstanz auch mit den Vorbehalten und Zweifeln der Erstinstanz auseinander, verwirft diese jedoch einzeln und im Gesamten mit überzeugender Argumentation und gestützt auf teilweise (bezüglich der Trimipraminkonzentration) ergänzte Beweise (Urteil S. 30 ff., 49 ff., 57 ff., 73 ff., 78 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt. Im Gegenteil verknüpft sie die einzelnen Indizien willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einer schlüssigen Indizienkette. Sie prüft gewissenhaft die Sachverhaltsvariante der Falschbeschuldigung, verwirft diese jedoch aufgrund der erstellten Indizien mit widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Begründung. So zeigt die Vorinstanz immer wieder im Hinblick auf die Hypothese der Falschbeschuldigung auf, inwiefern die einzelnen Indizien welche Sachverhaltsvariante stützen. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich trotz einzelner ambivalenter Umstände, namentlich der etappenweisen Beibringung wesentlicher Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin 2, ein derart schlüssiges und in sich stimmiges Bild, dass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
3.  
Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz zu Recht von einer versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die rechtliche Würdigung der Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf die Anträge hinsichtlich Zivilansprüche und Genugtuung für den Beschwerdeführer, da er diese gar nicht, beziehungsweise mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt sinngemäss die Verletzung der Art. 47 und 50 StGB, da die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse respektive diese falsch gewichte und teils von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Es habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden und er habe weder Vertuschungshandlungen vorgenommen noch Anstalten zur Flucht getroffen, so dass sein Verschulden aufgrund sämtlicher Umstände als eher gering zu bezeichnen und er mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen sei.  
 
4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat, beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweis).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich, methodisch korrekt und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet.  
Soweit der Beschwerdeführer seinem Eventualantrag einen von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.4) abweichenden bzw. ergänzenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt etwa, wenn er geltend macht, es habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden und er hätte, wenn er tatsächlich gewollt hätte, mit mehr roher Gewalt sein Vorhaben in die Tat umsetzen können. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem erneut, mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Dass er als unmittelbar Betroffener die ausgesprochene Strafe als zu hoch empfindet, ist nachvollziehbar, begründet aber noch keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz. Nicht zu beanstanden ist das methodische Vorgehen der Vorinstanz, welche zunächst die Strafe für das vollendete Delikt der vorsätzlichen Tötung festlegt und erst hernach strafmindernd berücksichtigt, dass es beim Tatversuch blieb. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Tatvorbereitungshandlungen des Beschwerdeführers die Handschrift eines entschlossenen und planmässig agierenden Täters trügen und er perfide vorgegangen sei, indem er das vermeintlich zum feierlichen Anlass des positiven Taggeldbescheids zubereitete Nachtessen dafür benutzt habe, der Beschwerdegegnerin 2 unbemerkt Trimipramin ins Getränk zu geben, damit er sie später ohne grosse Gegenwehr würde ersticken können, hat sie die Vorgehensweise durchaus im Rahmen ihres Ermessens gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist sodann die weitere Berücksichtigung des unmittelbaren Tatgeschehens mit den wiederholten Versuchen, die Atemwege der Beschwerdegegnerin 2 zu blockieren. Die Vorinstanz anerkennt mit Blick auf die Beziehungslage der Eheleute, die Überwachung und das Misstrauen durch die Beschwerdegegnerin 2 durchaus, dass sich die Tat vor einem emotionalen Hintergrund abspielte, berücksichtigt jedoch mit überzeugender Begründung, dass einerseits der Beschwerdeführer selbst in massgeblicher Weise zur angespannten Situation zwischen den Eheleuten beigetragen hat und er es andererseits durchaus in der Hand gehabt hätte, durch die Aufgabe seiner Affäre oder die Trennung von seiner Frau der unbefriedigenden Situation gewaltfrei Abhilfe zu schaffen. Der Vorinstanz ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls eine ernst zu nehmende Zwangslage zugute gehalten werden kann, in welcher er den Ausweg nur in der Tötung seiner Ehefrau gesehen habe und auch, dass es sich klarerweise nicht um eine Affekttat gehandelt hat. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz das Tatverschulden ohne Weiteres insgesamt als schwer gewichten. Es ist im Lichte dessen nicht zu beanstanden, wenn sie ausgehend vom Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für die vollendete Tötung im Sinne von Art. 111 StGB die hypothetische Strafe mit 16 Jahren Freiheitsstrafe bemisst. 
Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass die lediglich leichte Verletzung der Beschwerdegegnerin 2 zu einer erheblichen Strafminderung führen muss, da der Taterfolg der Tötung als wesentliche Voraussetzung der hohen Strafdrohung objektiv noch nicht besonders nahe lag. Sie berücksichtigt jedoch mit überzeugender Begründung, dass sich ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt. Dabei weist sie darauf hin, dass der Versuch vollendet war, der Taterfolg namentlich zufolge der heftigen physischen und verbalen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 nicht eintrat und das letztliche Ablassen des Beschwerdeführers von seinem Vorhaben massgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 während des Kampfes ankündigte, dass alles beim Anwalt hinterlegt sei und man ihn kriegen würde. Wenn die Vorinstanz Letzteres nur in sehr begrenztem Ausmass zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet und im Übrigen im Lichte dieser Umstände die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Jahren aufgrund der versuchten Tatbegehung zur Hauptsache wegen der sehr gering gebliebenen Tatfolgen um die Hälfte auf 8 Jahre reduziert, liegt dies im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens. Gleiches gilt, soweit sie die Täterkomponenten als neutral beurteilt. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende Gewichtung der wesentlichen schuldrelevanten Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht nicht darlegt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres