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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_810/2008 
 
Urteil vom 30. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, Haus zur Granate, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 22. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Nach rechtskräftiger Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 1992 im Jahre 1994 mit Bestätigungen in den Jahren 1996 und 1998 teilte die IV-Stelle Schaffhausen der 1974 geborenen W.________, Mutter dreier Kinder (geb. 1995, 1997 und 2000), mit Verfügung vom 21. März 2007 die revisionsweise Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats mit. Zur Begründung gab sie an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall neu ausschliesslich im häuslichen Aufgabenbereich tätig, für welchen die Haushaltsabklärung (nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleichs) eine rentenausschliessende Einschränkung von 28 % ergeben habe; von der beantragten psychiatrischen Untersuchung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. August 2008 ab. 
 
C. 
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 21. März 2007 sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter beantragt sie sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks psychiatrischer Abklärung und Neuverfügung. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 abgewiesen. Auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch ist das Gericht mit Verfügung vom 26. November 2008 nicht eingetreten, worauf der gleichzeitig einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist bezahlt worden ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs einschlägigen materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die sachbezügliche Rechtsprechung und die massgebenden beweisrechtlichen Grundsätze vollständig und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die revisionsweise Neueinstufung der (bisher als erwerbstätig qualifizierten) Versicherten als Nichterwerbstätige und die damit verbundene prinzipielle Bejahung eines Revisionsgrundes durch Vorinstanz und Verwaltung ist von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten worden; mangels ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) ist darauf nicht mehr zurückzukommen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BGG). Letztinstanzlich einzig zu prüfender Streitpunkt ist das - als Tatfrage nur in den Schranken von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1) - Ausmass der Einschränkung im Haushalt, welches zugleich dem Invaliditätsgrad entspricht (vgl. Art. 28 Abs. 2bis in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf den als beweiskräftig erachteten Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Mai 2006 eine Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich von 28 % festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das alleinige Abstellen auf den IV-Bericht vom 31. Mai 2006 verletze die bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert der Abklärungen vor Ort und über die Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28]; ferner auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen), ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat einwandfrei - insbesondere in einlässlicher, dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus fliessenden Begründungspflicht genügender Auseinandersetzung mit den Einwänden der Versicherten - dargelegt, weshalb dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zuzuerkennen ist und auf Weiterungen zum psychischen Gesundheitszustand verzichtet werden kann. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG beweisrechtlich nicht zu beanstanden ist namentlich die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Ergebnisse der Haushaltabklärung auf glaubwürdigen Aussagen der Versicherten beruhen, ihrer Überforderungssituation, schnellen Ablenkbarkeit und verlangsamten Arbeitsweise durchaus Rechnung tragen und nicht in Widerspruch zu den Angaben im - erst nach Erlass der Verfügung vom 21. März 2007 erstellten - Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2007 stehen. Dr. med. G.________, welcher nach drei (ersten) Behandlungssitzungen am 29. März, 3. und 10. April 2007 - ohne Kenntnis der früheren medizinischen Akten (mit dort festgestellter Verzögerung der intellektuellen Entwicklung und geistigen Retardierung sowie Adipositas permagna) und des Abklärungsberichts Haushalt vom 31. Mai 2006 - ausführlich über die Situation und Verfassung, in welcher sich die Beschwerdeführerin nach der angekündigten Rentenaufhebung befand, Bericht erstattete, diagnostiziert darin zwar eine krankheitswertige "Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Fehl-Entwicklung mit der Tendenz zur inneren und äusseren Verwahrlosung, Impulsivität, zu Agressions-Stau und Hemmung, Zwanghaftigkeit, Existenz-Angst und Unsicherheit (ICD-10: F60)"; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Facharzt als objektive Einschränkung der Versicherten (mit abgeschlossener Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin) einzig allgemein eine Überforderung mit der "Einhaltung ihrer Tages-Struktur, d.h. mit der Haushalt-Führung und der Kinder-Erziehung, wahrscheinlich infolge mangelnder Disziplin" feststellt und eben diese Limitierungen im Abklärungsbericht Haushalt spezifisch berücksichtigt worden sind. Nachdem die von der Abklärungsperson prozentual festgelegten tatsächlichen Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und deren ermessensweise Gewichtung letztinstanzlich - nach Lage der Akten zu Recht - nicht als offensichtlich unrichtig, ermessensmissbräuchlich oder gar willkürlich (Art. 9 BV) gerügt worden sind, besteht im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2 BGG kein Anlass, die vom kantonalen Gericht gestützt auf den Abklärungsbericht getroffene Tatsachenfeststellung einer 28%igen Einschränkung im Haushalt zu korrigieren oder weitere Beweismassnahmen anzuordnen. 
 
3.3 Wie es sich mit der Invalidität nach Erlass der Verfügung vom 21. März 2007 verhält, insbesondere nachdem der Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen hat und seine bis anhin aufgrund der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe im Haushalt weggefallen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen). 
 
4. 
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz