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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_62/2020  
 
 
Urteil vom 21. April 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2019 (63/2018/25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ meldete sich am 23. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie insbesondere eine Vergesslichkeit geltend machte. Nach Abklärungen - unter anderem einer am 6. Oktober 2017 durchgeführten Haushaltsabklärung - verneinte die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 5. April 2018 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten folgende Anträge stellen: 
 
"1.       Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2019 aufzuheben. 
2.       Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. 
3.       Es sei eventualiter die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und es sei dieser zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen. 
4.       Es sei eventualiter im Rahmen eines Rückweisungsentscheides die Vorinstanz zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. 
5.       Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes. 
6.       Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, die Beschwerdeführerin prozessual zu entschädigen." 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige qualifiziert und gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 6. Oktober 2017 auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad geschlossen.  
 
3.2. Bestritten und damit zu prüfen ist die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 60 % zu qualifizieren. Weiter rügt sie die Erkenntnisse aus der Haushaltsabklärung hinsichtlich der Schadenminderungspflicht ihrer Familienangehörigen.  
 
4.   
Der angefochtene Entscheid legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere die Grundsätze zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und Teilerwerbstätigen, zur Statusfrage sowie zur Feststellung der Behinderung von Nichterwerbstätigen. Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat seine Feststellung, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt tätig, auf der Grundlage einer konkreten Beweiswürdigung getroffen. Diese ist daher für das Bundesgericht verbindlich, unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen; vgl. E. 1 hiervor). 
Die vorinstanzliche Feststellung ist das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch stellt sie das Ergebnis einer Rechtsverletzung dar. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar sollen der Gesundheitsschaden - der (auf fremdanamnestischen Angaben beruhenden, vgl. den Bericht der behandelnden Fachärztin vom 22. November 2016) versicherungsinternen Beurteilung vom 20. April 2017 zufolge - im Jahre 2007 eingetreten sein und sich gewisse Symptome (ebenfalls gemäss fremdanamnestischen Angaben, vgl. den Bericht betreffend die Haushaltsabklärung vom 6. Oktober 2017 und den Arztbericht der Spitäler B.________ vom 30. Januar 2017) bereits ab 2005/2006 gezeigt haben (vgl. auch Beschwerdebeilage 3). Deshalb ist aber noch nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2009 zu schliessen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des unbestrittenen Umstandes, dass es sich bei der (mittlerweile) mittelschweren bis schweren kognitiven Störung der Beschwerdeführerin um eine fortschreitende Erkrankung handelt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die weitere Abklärungen verlangt hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit stellt der vorinstanzliche Verzicht darauf eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar (vgl. etwa Urteil 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin ab 2009 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat, vermag sie den Beweis für die behauptete Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu erbringen. 
Die in der Beschwerdeschrift monierten Hilfestellungen sind weiter sozial üblich und dürfen berücksichtigt werden. Die Töchter werden nicht gezwungen, im Haushalt der Beschwerdeführerin zu verbleiben, können selbstverständlich auszuziehen, wenn es ihnen beliebt, was allenfalls ein Grund für eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) wäre. 
 
6.   
Mit Blick auf das Dargelegte ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. April 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist