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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 883/05 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Stadthausquai 1, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene M.________, verheiratet und Mutter dreier heute erwachsener Kinder, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 als Hausfrau tätig. Sie erlitt am 9. Januar 2000 einen Unfall und leidet seither an einer posttraumatischen Gonarthrose links bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur und Status nach Kniearthroskopie, subtotaler, medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Metallentfernung. Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente zog die IV-Stelle des Kantons Zürich verschiedene Arztberichte bei und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Bericht vom 5. März 2004). Mit Verfügung vom 16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Bestimmung der Einschränkung der Versicherten in der Haushaltführung sowie die Anweisung der IV-Stelle zur anschliessenden Festsetzung der Rente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 lässt M.________ ein Arztzeugnis des Dr. med. B.________ vom 1. Februar 2006 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Gemäss Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Der von der Beschwerdeführerin nachträglich aufgelegte Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Februar 2006 bezieht sich im Wesentlichen auf die Beschwerden nach dem für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis). Er ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und hat daher bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben. 
3. 
Kantonales Gericht und Verwaltung haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG nach der spezifischen Methode durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis Ende Dezember 2003 geltenden Fassung; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) sowie den Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen, Art. 27 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, welcher unbestrittenermassen nach der für Nichterwerbstätige geltenden spezifischen Methode zu ermitteln ist. 
4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben auf den Haushalt-Abklärungsbericht vom 5. März 2004 abgestellt, welcher einen Invaliditätsgrad von 15 % ergab. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die Schlussfolgerungen der Haushaltabklärung wichen sehr stark von den vorhandenen Arztberichten ab und könnten angesichts dieser Diskrepanzen nicht als alleinige und zuverlässige Entscheidgrundlage gelten. 
4.2 Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung ist der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort im Regelfall das geeignete Mittel zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04] mit Hinweisen). 
4.3 Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung des Beweiswertes von Berichten über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege (BGE 128 V 93 Erw. 4), der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02]) oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung (BGE 130 V 63 Erw. 6.2) dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 
4.4 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00] mit Hinweis). Im - in AHI 2004 S. 137 veröffentlichten - Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1). 
5. 
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage überzeugend dargelegt, dass allfällige psychische Einschränkungen bei der Versicherten von untergeordneter Bedeutung sind, was denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Die Erhebung vor Ort bildet somit, soweit den relevanten Beweiskriterien entsprechend, das geeignete Mittel zur Invaliditätsbemessung (Erw. 4.2-4.4 hievor). Der Bericht vom 5. März 2004 wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der IV-Stelle verfasst. Er gibt einleitend den Gesundheitszustand und die Beschwerden der Versicherten wieder, wobei in erster Linie auf die seit dem Jahr 2000 bestehenden Kniebeschwerden hingewiesen wird. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, der aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und zwei erwachsenen Töchtern (Jahrgang 1974 und 1980) besteht, sowie zu den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen. Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Randziffern 3095 des KSIH enthaltenen Vorgaben überein. Die Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen hält sich - wie die Vorinstanz dargelegt hat - innerhalb der im Kreisschreiben angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die in den einzelnen Teilbereichen angenommenen Einschränkungen im Umfang von insgesamt 15 %. Der Bericht enthält diesbezüglich für jeden Teilbereich eine kurze, nachvollziehbare Begründung der geschätzten Einschränkung. Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, dass im Haushalt tätige Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zu mildern haben (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere der Ehemann gehalten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Mithilfe wurde zu Recht auch von den im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Töchter berücksichtigt und schliesslich von der Schwiegertochter, welche dafür gemäss Abklärungsbericht aus dem Geld der Haftpflichtversicherung entlöhnt wird. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Haushaltabklärung erscheine im Vergleich zur Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________, welcher die Arbeitsfähigkeit der Versicherten am 18. März 2002 aufgrund der massiven Einschränkung des Kniegelenks auf höchstens 30 % geschätzt hat, plausibel, hat sie dabei einerseits diese Schadenminderungspflicht durch Mithilfe Familienangehöriger, andrerseits die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vereinbar ist der Abklärungsbericht Haushalt schliesslich auch mit dem von der Versicherten im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegten Bericht der Klinik X.________ vom 29. November 2004, gemäss welchem für hausfrauliche Tätigkeiten eine 50%ige Einschränkung besteht, ist doch auch bei diesem noch die erwähnte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, was auf jeden Fall zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führt. Bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf den Abklärungsbericht vom 5. März 2004 abgestellt hat. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. 
6. 
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Februar 2006, welcher im vorliegenden Verfahren - wie in Erw. 2 dargelegt - nicht zu berücksichtigen ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen lässt, ist sie auf die Möglichkeit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: