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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_22/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Innerschwyz, 
Industriestrasse 7, 6440 Brunnen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 22. Dezember 2021 (IV 2021 32). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ war aufgrund einer langjährigen paranoiden Schizophrenie wiederholt hospitalisiert. Vorliegend geht es um die von der KESB Innerschwyz mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Zugersee. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab. Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden sei, da es sich um Tatsachenverdrehung handle und auf keine Kuhhaut gehe. Nähere Ausführungen finden sich nicht. Somit ist keine Rechtsverletzung - und schon gar keine willkürliche Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; 140 III 264 E. 2.3 S. 266) - dargetan. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli