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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_333/2018  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. März 2018 (I 2017 58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene A.________ hat sich gemäss Unfallmeldung vom 23. Juni 2016 am 13. Mai 2016 beim Turnen das rechte Knie verdreht und sich dadurch den rechten Meniskus geschädigt. Als zuständiger Unfallversicherer lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ab, weil keine unfallbedingte Schädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 8. Mai 2017 fest. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Suva zurück (Entscheid vom 14. März 2018). 
 
C.   
Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihr Einspracheentscheid vom 8. Mai 2017 sei unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
Indem die Vorinstanz das Heruntersteigen vom Schwedenkasten als unfallähnliches Ereignis qualifiziert hat, macht sie der Suva Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung, was für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
3.   
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 S. 287). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 
 
4.   
Einig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz darin, dass der Versicherte am 13. Mai 2016 keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) erlitten hat, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Versicherten gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des Unfallbegriffes unabdingbaren Voraussetzung mangelt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers fällt damit nur in Betracht, wenn sich der Versicherte an diesem Tag eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat. 
 
5.  
 
5.1. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328; BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und BGE 123 V 43 E. 2b          S. 44 f.; je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1   S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).  
 
5.2. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a   S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile       U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr. U 524          S. 546 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Geltend gemacht wurde ein Vorfall im Rahmen eines Spiels des Turnvereins B.________, an welchem der Versicherte teilnahm. Fest steht dabei, dass er am 13. Mai 2016 als "Torhüter" auf einem Schwedenkasten mit ca. 120 cm Höhe gestanden ist, um möglichst viele Bälle, die ihm von seiner eigenen Mannschaft zugespielt wurden, zu fangen. Mit der Vorintanz und der Suva ist hingegen aufgrund der initialen Angaben und Dokumente nicht erstellt, dass er vom Schwedenkasten herunterfiel und sich dabei das Knie verdrehte. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Sachverhaltsangaben zum Geschehensablauf inkonsistent sind und echtzeitliche Hinweise auf einen unfallähnlichen Vorgang gänzlich fehlen. Weder im Notfallbericht vom 5. Juni 2016, worin anamnestisch einzig festgehalten wurde, dass der Versicherte seit Wochen rezidivierende Beschwerden im rechten Kniegelenk bei Bewegung, Belastung und in Ruhe mit einer aktuell deutlichen Beschwerdezunahme und Schwellung aufweise, noch im Operationsbericht vom 6. Juni 2016 wurde die Meniskusläsion mit einem Unfall oder unfallähnlichen Geschehen in Zusammenhang gebracht. Es ist daher mit Suva und Vorinstanz in beweisrechtlicher Hinsicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner von einem Schwedenkasten herunterstieg.  
 
5.3.2. Ob die komplexe mediale und laterale Meniskusläsion bei Chondrokalzinose mit massiver intraartikulärer Synovialitis mit Erguss überhaupt tatsächlich auf dieses Geschehen zurückzuführen ist, was die Beschwerdeführerin anzweifelt (vgl. auch kreisärztliche Beurteilung der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 23. Januar 2017), oder ob ein (rein) degenerativer Schaden vorliegt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Darlegungen offen gelassen werden. Dies gilt ebenso für die Frage, ob es sich beim geltend gemachten Schaden um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.  
 
5.4. Als unfallähnliches Ereignis qualifizierte das Bundesgericht neben den risikoreichen Bewegungen beim Fussballspiel etwa auch einen Ausfallschritt beim Tennis, der für diese Sportart charakteristisch sei und bei sportlicher Spielweise auf sandiger Unterlage mit einer entsprechenden Rutschbewegung zum Ball hin das Knie besonders strapaziere (Urteil U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.1). Gleich entschied es hinsichtlich der Aufschlag- und Spurtbewegung beim "Serve-and-Volley-Spiel" im Tennis, bei der eine Ruptur der Achillessehne auftrat (Urteil U 398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.1), aber auch bezüglich eines Absprungs zum "grand jeté" im Rahmen einer grossen Sprungkombination im Ballett, denn von einem gleichmässigen Bewegungsablauf konnte nicht gesprochen werden (Urteil 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 6.2). Dem "normalen" Joggen sprach es nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu, denn es beinhalte einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers und es fehle an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Anders beurteilte das Bundesgericht den Fall des Joggers, der mit voller Wucht in ein für ihn nicht einsehbares Loch auf dem Jogging-Weg "getabst" war und als Folge davon einen Schlag aufs Knie erlitt (Urteil 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1 und 4.2).  
 
5.5. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis liegt hier nicht vor. Vielmehr ist nach dem vorstehend Dargelegten (E. 4.3) von einer normalen, kontrollierten und beherrschten Bewegung auszugehen, auch wenn das Heruntersteigen von einem Schwedenkasten keine alltägliche Lebensverrichtung darstellt. Beim Herunterkommen vom Kasten liegt ferner keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vor. Zwar wohnt vielen sportlichen Aktivitäten, allenfalls auch dem hier zu beurteilenden Ballspiel, aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inne, ein äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial liegt aber nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, verbunden ist. Somit gibt es einzelne Aktivitäten während des Sports, die nicht als besonders risikoreich einzustufen sind, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist beim Fussballspiel das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen. Gleich ist das Heruntersteigen vom Schwedenkasten zu qualifizieren. Der Beschwerdegegner hat sich nicht während des Spiels - beispielsweise beim Fangen eines Balles - durch eine unkoordinierte Bewegung verletzt, sondern beim Herunterkommen vom Schwedenkasten, ohne dass er gestolpert, ausgerutscht oder heruntergefallen wäre. Ein hinzukommendes äusseres Element im Sinne einer gesteigerten Gefahrenlage oder einer unter sinnfälligen Umständen gesetzten unkoordinierten Bewegung ist im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen (Urteile 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.3 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54; 8C_147/2014 vom 16. Juli 1014 E. 3.3 in: SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100; 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 6.2). Eine unfallähnliche Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ist damit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht zu bejahen. Die Beschwerde ist begründet.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. Mai 2017 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla