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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1068/2012 
 
Urteil vom 11. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (kosovarischer Staatsangehöriger; 1981) reiste 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Juni 2011 meldete er sich in Villmergen/AG an. 
Die Staatsanwalt des Kantons St. Gallen verurteilte ihn im Dezember 2004 und im April 2010 wegen Verkehrsregelverletzungen zu Bussen und das Kreisgericht St. Gallen am 8. September 2011 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlungen und Übertretungen des BetmG (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. 
Am 26. Januar 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos. 
 
2. 
Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.1 Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) erfüllt ist und aufgrund der Art der Delinquenz ein relativ grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Insofern bleibt lediglich zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist (dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Dabei bezieht der Beschwerdeführer seine Rügen allerdings nicht auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, also die eigentliche Interessenabwägung, sondern er rügt lediglich, dass der Widerruf nicht erforderlich sei, da mit milderen Massnahmen ohne weiteres dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden könne. Als mildere Massnahme führt er zum einen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an, zum anderen von der Vorinstanz noch auszuarbeitende Massnahmen in Bezug auf die soziale und berufliche Integration sowie die Schuldensanierung. 
 
2.2 In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme kann festgehalten werden: Wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegeben sind, kann nicht anstelle einer solchen die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2 mit Hinweisen). 
 
2.3 Massnahmen in Bezug auf die soziale und berufliche Integration sowie die Schuldensanierung stellen zwar mildere Massnahmen dar. Entscheidend ist indes der Eignungsnachweis der Massnahmenalternative. Ungeeignet ist deshalb eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt, eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge gefasste Vorkehrung aufweist oder sie zwar zwecktauglich wäre, der Staat aber einen unverhältnismässigen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste. 
Der Beschwerdeführer blendet bei seiner Forderung nach einer milderen Massnahme den eigentlichen Grund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aus. Dieser liegt in der längerfristigen Freiheitsstrafe von beinahe drei Jahren. Diesbezüglich könnten unter bestimmten Umständen allenfalls mildere Massnahmen geprüft werden, wenn aus migrationsrechtlicher Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Art. 4 AuG entsprechendes Verhalten zu erwarten wäre (in Bezug auf den Entzug des Anwaltspatents siehe BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121 ff.). Wie indes die Vorinstanz überzeugend und zu Recht dargelegt hat, ist es angesichts der kurzen Dauer seit der Verurteilung nicht möglich eine positive Prognose zu fällen. Insofern sind die beantragten "milderen" Massnahmen nicht geeignet das angestrebte Ziel zu erreichen. 
 
2.4 In Bezug auf die beantragte Integrationsvereinbarung fehlen jegliche Rügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.5 Der Beschwerdeführer hat es - wie bereits erwähnt - unterlassen, die eigentliche Interessenabwägung zu rügen. Es ist indes auch kein Grund ersichtlich, weshalb die ausführlichen Urteilserwägungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Insofern kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Februar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass