Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_784/2011 
 
Urteil vom 3. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo. Er ist 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und hält sich seit Mai 1994 dauerhaft hier auf. X.________ wurde im Jahre 2005 wegen untergeordneter Delikte verurteilt und hierauf vom Migrationsamt des Kantons Aargau am 9. Januar 2006 verwarnt. Am 15. Dezember 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, worauf das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 16. Dezember 2010 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 25. August 2011 aufzuheben, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen und auf die damit verbundene Wegweisung zu verzichten; er sei lediglich zu verwarnen. 
 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich unzulässige appellatorische Kritik an diesem übt (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3) - als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
 
2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere wesentliche Bestrafung ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen würde; dennoch fügte er am 29. Mai 2008 einem Opfer mit der Faust, in der er ein Messer hielt, lebensgefährliche Verletzungen zu, wofür ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Dezember 2009 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilte. Ob sein Verschulden vom Strafrichter dabei als "erheblich" und nicht als "schwer" bezeichnet wurde, wie das Amt für Migration und Integration angenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant; unbestrittenermassen sind die angerufenen Schuld mindernden Gründe bereits vom Obergericht des Kantons Zürich bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und hat der Beschwerdeführer ein schweres Delikt gegen Leib und Leben begangen. Der Verfügung des Amts für Strafvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2011 ist zu entnehmen, dass bei ihm ein Risiko für die Begehung mittelgradiger Gewaltdelikte wie Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzungen fortbesteht; dieses wird als "mittel" eingeschätzt. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz sein privates, hier verbleiben zu dürfen, auch wenn er sich inzwischen seit über 15 Jahren im Land aufhält. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos, beruflich bzw. sozial bloss beschränkt integriert und hat einen Teil seiner Jugend in der Heimat verbracht; mit deren Sprache und Gebräuchen ist er nach wie vor vertraut. Die Rückkehr ist ihm deshalb zumutbar; die Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Brüdern wird er auch von dort aus pflegen können, nachdem keine besonderen familiären Abhängigkeitsverhältnisse dargetan sind. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder und das Rekursgericht hat die auf dem Spiele stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sorgfältig gegeneinander abgewogen (vgl. das EGMR-Urteil vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 2001 Nr. 138 S. 1392). Es kann für alles Weitere auf seine zutreffenden Überlegungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar