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[AZA 7] 
I 685/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 23. Oktober 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4601 Olten, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1960 geborene K.________ meldete sich im Jahre 1997 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an, nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau ein früheres Rentengesuch mit Verfügung vom 11. August 1994 abgewiesen hatte und der bestätigende Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. März 1995 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 sprach die IV-Stelle K.________ rückwirkend ab 1. September 1996 eine ordentliche halbe Rente (samt Zusatzrente für die Ehefrau sowie drei Kinderrenten) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu; das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 7 2/3 Jahren auf Fr. 25'326.- fest (Rentenskala 21). 
 
B.- Hiegegen liess K.________ "vorsorglich" Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 1999 sei ihm bereits mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eine auf der Basis von 13 2/3 Beitragsjahren zu berechnende halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 1999 entsprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau dem Begehren der IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der für die Ermittlung der türkischen Beitragszeiten notwendigen Unterlagen. Nach deren Berücksichtigung sprach die IV-Stelle K.________ wiedererwägungsweise eine ordentliche halbe Invalidenrente bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad und unverändertem Rentenbeginn zu, wobei sie deren Höhe neu in Anrechnung einer Beitragszeit von 11 Jahren und 5 Monaten gestützt auf Rentenskala 33 berechnete (Verfügung vom 4. Mai 2000). K.________ hielt daraufhin hinsichtlich der Frage des Rentenbeginns an seiner Beschwerde fest (Replik vom 19. Mai 2000); mit Duplik vom 9. Juni 2000 beantragte die IV-Stelle, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 6. Januar 1999 auf und wies die Sache zwecks ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück; soweit die Zusprechung einer Invalidenrente vor dem 1. Juli 1996 beantragt wurde, wies es die Beschwerde ab. 
 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau sei insoweit aufzuheben, als er in Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 1999 die Streitsache an die Verwaltung zurückweise, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2000 zu bestätigen. Für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid materiell schützen sollte, sei dieser gleichwohl aufzuheben und das kantonale Gericht anzuhalten, K.________ eine reformatio in peius anzudrohen und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm bezüglich der Duplik der IV-Stelle vom 9. Juni 2000 das rechtliche Gehör zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören, sofern sie das gleiche - verfügungsweise geregelte - Rechtsverhältnis betreffen, zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. Erw. 1b). 
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn, etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Indessen prüft das Gericht die nicht beanstandeten Punkte nur, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 110 V 53 Erw. 4a in fine). Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c). 
 
b) Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht festgestellt wird, war im vorinstanzlichen Verfahren unter den Parteien lediglich noch der Zeitpunkt des Rentenbeginns streitig, nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. Mai 2000 ausgeführt hatte, mit der Verfügung vom 5. Mai 2000 sei seinem Begehren bezüglich der Rentenberechnung "vollumfänglich" entsprochen worden. Damit beschränkte sich indessen die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Frage des Rentenbeginns, zumal das den gesamten Rentenanspruch betreffende Rechtsverhältnis, soweit nicht früher rechtskräftig beurteilt, den Streitgegenstand bildet (Erw. 
1a hievor). Der Vorinstanz war es mithin nicht verwehrt, den Invaliditätsgrad in der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 11. August 1994 - auch über den 1. September 1996 hinaus - zu überprüfen. Erwägung 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist insoweit missverständlich formuliert. 
 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; dies mit der Begründung, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 9. Juni 2000 mit Bezug auf den strittigen Punkt des Rentenbeginns nicht mehr - wie in der Vernehmlassung vom 19. Mai 1999 - die Abweisung der Beschwerde, sondern neu die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen zum Gesundheitszustand und dessen erwerblichen Auswirkungen nach dem 11. August 1994 beantragt hatte. 
 
 
b) In der Vernehmlassung vom 19. Mai 1999 brachte die Beschwerdegegnerin vor, die für den Rentenbeginn massgebliche Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sei richtigerweise auf den 1. September 1995 festgesetzt worden, da gemäss Bericht des Dr. med. 
W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. September 1997 ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. In ihrer Duplik vom 9. Juni 2000 vertrat sie nunmehr den Standpunkt, aufgrund der verfügbaren medizinischen Akten - insbesondere auch des Berichts des Dr. med. W.________ vom 16. Januar 1998, welcher bereits ab 
25. Mai 1992 volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigte und sich überdies zur verbleibenden Leistungsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten äusserte - lasse sich nicht schlüssig beantworten, ob seit der ursprünglichen Verfügung vom 11. August 1994 überhaupt eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, oder ob die herangezogenen Berichte des Dr. med. W.________ vom 17. September 1997 und vom 16. Januar 1998 nicht bloss als revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts betrachtet werden müssten. Die Verwaltung habe diese Frage nie geprüft und namentlich die notwendigen Abklärungen hiezu unterlassen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei. 
Diese Argumentation enthält insofern neue und erhebliche Gesichtspunkte, als sie nicht nur die Frage des Rentenbeginns berührt, sondern auch den bis anhin unbestrittenen Anspruch auf eine Invalidenrente unter Verweis auf die in revisionsrechtlicher Hinsicht unzureichende Beweislage grundsätzlich - auch für die Zeit ab 1. September 1996 - in Frage stellt. Damit musste der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und den bisherigen Parteivorbringen nicht rechnen. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid weitgehend auf die Einwände in der Duplik vom 9. Juni 2000 stützte und dem Rückweisungsantrag der Verwaltung in der Folge stattgab, ohne dem Beschwerdegegner anlässlich der Zustellung der Duplik nochmals eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, verletzte sie dessen Gehörsanspruch (Erw. 1a hievor [in fine]; vgl. auch SZIER 1999, S. 553; BGE 124 V 181 Erw. 1a, 116 V 184 f. Erw. 1a). Dabei handelt es sich um einen schwerwiegenden formellen Mangel, der im letztinstanzlichen Verfahren trotz voller Kognition nicht heilbar ist (BGE 126 V 132 Erw. 2b, 126 I 72 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
 
3.- a) Ob die beanstandete Rückweisung eine reformatio in peius im Sinne der Rechtsprechung darstellt (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a mit Hinweis), kann offen bleiben. Die Vorinstanz wird darüber nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2b hievor) zu entscheiden und dem Beschwerdeführer bejahendenfalls hiezu ebenfalls das rechtliche Gehör - unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs - zu gewähren haben (BGE 122 V 166 ff.; siehe auch BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b, SVR 1995 AlV Nr. 27 S. 69 Erw. 3). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die erstinstanzliche Beschwerde auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Duplik vom 9. Juni 2000 zurückzuziehen. 
 
b) Ebenfalls offen gelassen werden kann die Frage, ob die vorinstanzliche Rückweisung der Streitsache zwecks näherer medizinischer Abklärungen zur gesundheitlichen Entwicklung und deren erwerblichen Auswirkungen nach dem 
11. August 1994 standhält, da dem Beschwerdeführer zum entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin vorerst das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Erw. 2b hievor). 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 19. September 
2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz 
zurückgewiesen wird, damit sie dem Beschwerdeführer 
das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen gewähre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 23. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: