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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_273/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 5. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 
Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1982 geborene G.________ war seit 1. September 2000 als Mitarbeiterin Verkauf in einer Filiale der Firma A.________tätig gewesen - und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: "Zürich") insbesondere gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert -, als sie am 8. November 2000 durch einen herabfallenden Milchminicontainer eine Mittelfusskontusion links erlitt. Nach diversen ärztlichen Behandlungen stellte die "Zürich" ihre Leistungen mit Verfügung vom 7. Juni 2002 per Ende März 2002 ein. Auf Einsprache hin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum X.________ welches seine Expertise am 10. Juni 2004 (samt Stellungnahmen vom 2. und 10. September sowie 15. Oktober 2004) erstattete. Am 24. Februar/2. März 2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend ab, dass die Versicherte ab 1. April 2002 bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % beanspruchen und jede Partei ab Juni 2006 die Frage des Endzustandes gutachterlich abklären lassen könne. Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2005 wurde der Vergleich bekräftigt. 
A.b In der Folge liess die "Zürich" die Versicherte im Herbst 2007 erneut begutachten (Expertise des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2007, Ergänzungen vom 15. Februar und 19. März 2008). Gestützt darauf verfügte sie am 14. April 2008 die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende September 2007; gleichzeitig sprach sie G.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2009 festgehalten. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ um Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Rente nach Massgabe einer Invalidität von 60 % und einer angemessenen Integritätsentschädigung, beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Februar 2011). 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich erhobenen Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Versicherten als Folge des Unfalles vom 8. November 2000 zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf Grund einer Invalidität von 20 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat. 
 
2.2 Die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32; 116 V 156 E. 3a S. 157), den für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorab einwenden, mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 23. Februar/2. März 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2005, seien ab 1. April 2002 rechtskräftig Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % vereinbart worden. Da es sich dabei um Dauerleistungen handle, könne - mit Blick auf die für die Invalidenrente ab 1. Oktober 2007 massgebenden Verhältnisse - davon nur abgewichen werden, wenn sich der medizinische Sachverhalt im Sinne der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (bzw. in analoger Weise) erheblich verändert habe. 
3.2 
3.2.1 Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 133 V 57 (insbes. E. 6.6 und 6.7 S. 63 ff.) erkannt, dass Leistungen in Form von Heilbehandlung und/oder Taggeld auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin rückwirkend angepasst werden können. Art. 17 Abs. 2 ATSG ändere daran nichts, weil die genannten Leistungen der Unfallversicherung keine Dauerleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellten. 
3.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die bei Erreichen des - in casu unbestrittenermassen auf Ende September 2007 zu datierenden - Endzustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu prüfende Invalidenrente somit unabhängig von den den Taggeldleistungen zugrunde gelegten Parametern festzusetzen. Insbesondere bedarf es hierfür nicht der in Art. 17 Abs. 2 ATSG verankerten Revisionsbedingungen. Den temporären Charakter der mittels Vergleich zugesprochenen Leistungen unterstreicht im Übrigen auch der Umstand, dass es gemäss darin enthaltener Klausel jeder Partei offen stand, ab Juni 2006 gutachterlich klären zu lassen, ob der medizinische Endzustand erreicht sei. Zudem setzte sich das Gutachten des Zentrums X.________ vom 10. Juni 2004 (samt Ergänzungen vom 2. und 10. September sowie 15. Oktober 2004), auf dessen Schlussfolgerungen der Vergleich im Wesentlichen beruhte, vornehmlich mit der Frage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während der auf die Besserung der Unfallfolgen gerichteten Behandlungsphase auseinander. Die dort gemachten Einschätzungen beziehen sich mithin primär auf die angestammte Tätigkeit der Versicherten als Verkäuferin, deren (unfallbedingte) Einschränkung für die Ausrichtung von Taggeld nach Art. 16 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 (Satz 1) ATSG denn auch in erster Linie massgebend ist. Demgegenüber befasst sich die Expertise des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2007 (einschliesslich der Stellungnahmen vom 15. Februar und 19. März 2008) eingehend mit der Thematik des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nach Erreichen des Endzustandes. Dabei kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Beschäftigung nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne längere Gehstrecken) mit der Möglichkeit, kurz aufzustehen, eine 80 %ige Einsatzfähigkeit bestehe. Diese - die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreibende - Beurteilung bildete in der Folge die Basis der Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG
 
4. 
4.1 Zur Ermittlung der ab Oktober 2007 verbliebenen Arbeitsfähigkeit haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entscheidwesentlich auf die Expertise des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2007 (sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Februar und 19. März 2008) abgestellt. Dieser kommt mit dem kantonalen Gericht voller Beweiswert zu, da sie alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht erfolgten Abklärungen ergingen gestützt auf eigene gutachterliche Untersuchungen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese). Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen der Fachärzte sind nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere geht daraus schlüssig hervor, auf Grund welcher Aspekte von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand der Versicherten (samt damit verbundener Erhöhung der [leidensangepassten] Arbeitsfähigkeit) auszugehen ist. Die Experten haben angesichts verschiedener Anhaltspunkte wie eines nicht mehr existierenden Temperaturunterschiedes, eines symmetrischen Hautkolorits, eines seitengleichen Nagelwachstums sowie einer aktiven Zehenbewegung insgesamt eine klinisch objektivierbare Funktionssteigerung des anlässlich des Unfalles vom 8. November 2000 verletzten linken Fusses und mithin eine Linderung der CRPS (complex regional pain syndrom)-Symptomatik festgestellt. Die Versicherte, die ihren Alltag nach eigenen Aussagen weitgehend selbstständig bewältigen könne und auch Auto fahre, habe sich zudem zwischenzeitlich an ihre Behinderung gewöhnt und gelernt, mit ihren Beschwerden umzugehen. Im Rahmen der gutachterlichen Anamneseerhebung war sie in der Lage, problemlos, ohne ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingten Positionswechsel, über eine Stunde auf dem ihr zugewiesenen Stuhl sitzen zu bleiben. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild bestehen nach der einlässlichen Darstellung der Gutachter ferner keine Hinweise für ein krankheitswertiges depressives Zustandsbild oder eine Dysphorie (mehr). Die Beschwerdeführerin selber erachtet sich psychisch denn auch als unversehrt ("... sie wisse aber, dass sie nicht psychisch krank sei" bzw. "... Auf psychische Probleme angesprochen gibt die Versicherte an, psychisch gesund zu sein" [Psychiatrisches Teilgutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 8. Oktober 2007, S. 2 f.; Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 15. Februar 2008]). Vor diesem Hintergrund bescheinigten die Zentrum X.________-Experten der Explorandin eine 80 %ige Einsatzfähigkeit in einer leidensadaptierten, überwiegend sitzenden Tätigkeit. Die Einschränkung von 20 % wurde auf rheumatologische Ursachen, namentlich die immer noch vorhandene Aktivität des CRPS bei aber klinisch regredienten Befunden, zurückgeführt. 
 
4.2 Die letztinstanzlich erhobenen Einwendungen, die sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, vermögen daran keine Zweifel zu wecken. Das kantonale Gericht hat unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend erkannt, dass die im Bereich der lumbalen Wirbelsäule existierenden schmerzhaften Triggerpunkte keine über die für leidensadaptierte Tätigkeiten attestierte 20 %ige Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung bewirken, zumal eine Strukturpathologie radiologisch klar ausgeschlossen werden konnte. Sodann wurde im Gutachten des Zentrums X.________ ausführlich dargetan, weshalb in psychischer Hinsicht nurmehr von einer - das Leistungsvermögen im Rahmen angepasster Beschäftigungen nicht beeinträchtigenden - dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), nicht aber von einer eigentlichen depressiven Symptomatik mit Krankheitswert auszugehen ist. Vielmehr erfährt die Versicherte durch ihre Behinderung einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn insofern, als sie von Familienangehörigen in vielfältiger Art und Weise unterstützt wird. Dadurch ist es zu einer psychischen Fehlverarbeitung gekommen, welche sich in einer Konversionssymptomatik zeigt. Die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte 80 %ige Arbeitsfähigkeit ist somit, ohne dass die in Art. 17 Abs. 2 ATSG bei Dauerleistungen vorgesehenen Revisionsvoraussetzungen vorzuliegen hätten, nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die für die Ermittlung der Erwerbseinbusse massgeblichen Vergleichseinkommensgrössen (hypothetischer Verdienst, der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte erzielt werden können [Valideneinkommen]: Fr. 45'539.-; Einkommen, welches die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise in Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums noch zu generieren vermöchte [Invalideneinkommen]: Fr. 36'742.95) sind vorbehältlich der auch vor dem Bundesgericht geltend gemachten Notwendigkeit einer Einkommensparallelisierung infolge Unterdurchschnittlichkeit des zuletzt tatsächlich erzielten Verdienstes (vgl. BGE 135 V 297) nicht bestritten und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.1 in fine hievor). Die seitens der Versicherten geforderte Parallelisierung scheitert indes, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wurde, bereits am Erheblichkeitsgrenzwert der prozentualen Abweichung von 5 %. Zu beachten gilt es zudem, dass die Voraussetzungen des Parallelisierungs- und des Leidensabzugs (dazu: BGE 126 V 75) insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, als dieselben einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht sowohl einen Parallelisierungs- wie auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305). In casu wurde jedoch bereits ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 10 % gewährt. Der auf 20 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist folglich nicht zu beanstanden. 
 
6. 
In eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Beurteilung im interdisziplinären Abschlussgutachten des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2007, ist das kantonale Gericht sodann zum überzeugenden Schluss gelangt, dass eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % den Unfallrestfolgen vollumfänglich Rechnung trägt. Die Gutachter des Zentrums X.________ waren in diesem Zusammenhang in Anbetracht der Fussverletzung von Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen - mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbaren (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32) - Richtlinien ausgegangen und hatten die Schädigung nach Massgabe einer schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach Mittelfussfrakturen im Mittelwert von 15 % eingestuft. Dieser Ansatz ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen, zumal differierende medizinische Betrachtungsweisen nicht ersichtlich sind. Gemäss der in Anhang 3 zur UVV festgehaltenen Skala wird der vollständige Verlust eines Fusses im Übrigen mit einer Integritätsentschädigung von 30 % abgegolten, sodass auch vor diesem Hintergrund die auf 15 % geschätzte Einbusse in allen Teilen angemessen erscheint. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, an verschiedenen rheumatologisch beachtlichen Gesundheitsschäden leidet (CRPS I, funktionelle Klumpfussstellung etc.), führt zu keiner anderen Bewertung, sind für die Einschätzung des Integritätsschadens derartiger Beschwerdebilder doch letztlich nicht die erlittenen Verletzungen oder die pathologisch-anatomischen Veränderungen massgebend, sondern einzig die daraus entstandenen, verbleibenden Funktionseinschränkungen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV). Schliesslich liegen, wie vorstehend dargelegt, auch keine relevanten psychisch bedingten Beeinträchtigungen vor, welche eine Erhöhung rechtfertigten. 
 
7. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der vorhandenen Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, die Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmuten und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl