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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_377/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Jeker, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage; Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 8. Juli 2022 (NP220002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Immobiliengesellschaft und Eigentümerin der Liegenschaft U.________strasse in V.________. Darin befinden sich Appartements sowie das am 19. August 2019 eröffnete Hotel X.________.  
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt unter anderem die "Bereitstellung von Modernisierungsprojekten und Problemlösungen für Hotels" und ist namentlich spezialisiert auf den Vertrieb von "Hotel-, TV-Radio- und Kommunikationssystemen". 
 
A.b. Die Beklagte ist der Auffassung, von der Klägerin mit der Lieferung und Installation einer IP-Netzwerkinfrastruktur für die erwähnte Liegenschaft U.________strasse in V.________ betraut worden zu sein. Aus diesem Vertragsverhältnis leitet die Beklagte eine Forderung von Fr. 24'045.65 nebst Zins ab, welche sie mit Zahlungsbefehl vom 9. September 2019 in Betreibung setzen liess (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________). Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 26. August 2020 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 22'688.60 nebst Zins.  
 
B.  
Am 21. September 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach eine Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'045.65 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________) nicht bestehe. 
Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht die Aberkennungsklage bis auf einige Tage Zinsenlauf vollumfänglich ab und erteilte der Beklagten entsprechend definitive Rechtsöffnung. 
Die Klägerin focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Berufung mit Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses und des Urteils des Obergerichts vom 8. Juli 2022. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 22'688.60 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________) nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und sie eventualiter abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. 
Die Parteien reichten je eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG
 
2.  
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall.  
 
2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
2.3. Der Beschwerde lässt sich in diesem Zusammenhang einzig was folgt entnehmen:  
 
"Der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Es handelt sich vorliegend jedoch zumindest bei der Frage, ob beispielsweise ein Mieter die Ablieferung eines Werks für den Vermieter rechtsverbindlich bestätigen kann, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung." 
Mit diesem Satz zeigt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht rechtsgenügend auf, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll, nimmt sie doch nicht ansatzweise auf die zu dieser Bestimmung entwickelten Voraussetzungen Bezug. Weder macht sie geltend, hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen "Frage" bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit, noch tut sie dar, weshalb diese höchstrichterlicher Klärung bedürfte. In der Beschwerde wird namentlich nicht ausgeführt, in welcher Hinsicht ein Rechtsproblem kontrovers sein soll, geschweige denn unter Hinweis auf Rechtsprechung oder Doktrin. Die Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht. 
 
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es ist nicht darauf einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Folglich steht die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2.2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht - über die ganze Beschwerdeschrift verteilt - verschiedentlich "Willkür" vor.  
Ihre Kritik ist indes appellatorisch und beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht unter Vermischung von Rechts- und Sachverhaltskritik die eigene Sicht der Dinge darzulegen, um daraus wiederholt zu schliessen, die Vorinstanz sei "völlig willkürlich" vorgegangen, indem sie anders entschieden habe. Damit zeigt sie keine Willkür auf (Erwägung 3.2.2). Selbst wenn im Übrigen zuträfe, dass das Obergericht Gesetzesrecht unrichtig angewandt hätte, wie dies die Beschwerdeführerin etwa unter Hinweis auf das Recht der bürgerlichen Stellvertretung (Art. 32 ff. OR), die Grundsätze zur Ungültigkeit von Verträgen oder die Regeln zum Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) behauptet, wäre darin allein keine Verletzung des Willkürverbots zu sehen. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil geradezu offensichtlich unhaltbar ist, und zwar nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 140 III 16 E. 2.1). Dies hat sie unterlassen. 
 
3.4. Ferner moniert die Beschwerdeführerin Missachtungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), welche sie im Kern damit begründet, dass das Obergericht gegen die Vorschriften über die Substantiierung (siehe Art. 55 ZPO) sowie die Noven im Berufungsverfahren (Art. 317 ZPO) verstossen habe. Sie kritisiert mithin unter dem Vorwand der Gehörsverletzung die Rechtsanwendung der Vorinstanz. Eine hinreichend begründete Verfassungsrüge stellt dies nicht dar.  
 
3.5. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle