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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_71/2012 
 
Urteil vom 28. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B. X.________ und C. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2012. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster beantragte, es seien die Beschwerdegegner - seine ehemaligen Mieter - in solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 2'910.-- nebst Zins zu verpflichten; 
 
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 2. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers abwies, ihm die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags vom 23. Januar 2012 wieder herzustellen; 
 
dass die Schlichtungsbehörde diesen Beschluss am 23. April 2012 insoweit berichtigte, als sie festhielt, dass er mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden könne; 
 
dass der Beschwerdeführer beide Entscheide der Schlichtungsbehörde beim Obergericht anfocht, das mit Urteil vom 27. Juni 2012 das Rechtsmittel abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 30. Juli 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt; 
 
dass deshalb auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin