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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_369/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juni 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5. April 2013 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 24. Juni 2013auf das Rechtsmittel nicht eintrat; 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass zum einen die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe und zum andern ihre Berufungsschrift vom 13. Mai 2013 die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfülle; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. Juli 2013datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. Juni 2013 Einspruch zu erheben; 
dass die Beschwerdeführerin eine weitere, vom 15. August 2013 datierte Eingabe einreichte, die sie als ″Nachreichung der Begründung zur Berufung-Einspruch beim Bundesgericht″ bezeichnete; 
dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit Schreiben vom 18. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. Juli und 15. August 2013 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil damit überhaupt nicht auf die erwähnte Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird; 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin