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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_692/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 5. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Am 24. November 2011 erkannte das Jugendgericht Y.________ X.________ (geb. xx.xx.1990), der am xx.xx.xxxx eine Prostituierte vergewaltigt, stranguliert und anschliessend umgebracht hatte, namentlich des Mordes (Art. 112 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren. Ferner ordnete das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG eine in der Anstalt durchzuführende "ambulante Behandlung" der bei X.________ bestehenden psychischen Störung an.  
 
A.b. Im Hinblick auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt Y.________ am 20. Juni 2012 über X.________ (nachfolgend: der Betroffene) eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1) und ordnete seine Überweisung vom Massnahmenzentrum A1.________ in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Y.________, Sicherheitstrakt (SITRAK) II, sowie die dortige Zurückbehaltung an. Die Anstaltsleitung wurde angewiesen, den Betroffenen seiner psychischen Beeinträchtigung entsprechend zu behandeln, resp. die bereits im Massnahmenzentrum A1.________ laufende intensive persönlichkeitszentrierte und deliktorientierte forensische Psychotherapie weiterzuführen. Die vom Betroffenen gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2012). Mit Urteil vom 5. September 2012 wies das Bundesgericht die vom Betroffenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab (zum Ganzen BGE 138 III 593 Sachverhalt).  
 
A.c. Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragte der Betroffene beim Bezirksgericht Y.________, Familiengericht, (Erwachsenenschutzbehörde) die Entlassung aus der JVA Y.________. Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 bestätigte das angerufene Gericht die fürsorgerische Unterbringung, verlängerte diese bis zur nächsten periodischen Überprüfung (Dezember 2013) und wies das Entlassungsgesuch ab. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 gab das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau der vom Betroffenen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht statt. Mit Urteil vom 22. November 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen den vorgenannten Entscheid teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Y.________, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 18. Juni 2013 auf und wies das Bezirksgericht an, innert zwei Monaten ab Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils für eine Ausdehnung der persönlichkeits- und deliktorientierten forensischen Psychotherapie des Betroffenen in der JVA Y.________ auf drei wöchentliche Sitzungen zu sorgen (5A_614/2013).  
 
A.d. Mit Entscheid des Familiengerichts Y.________ vom 27. Januar 2014 wurde die fürsorgerische Unterbringung vorerst provisorisch verlängert. Die Psychiatrischen Dienste A.________ wurden angewiesen, mit dem Betroffenen weiterhin dreimal wöchentlich eine persönlichkeits- und deliktorientierte forensische Therapie durch die Psychologen lic. phil. B.________ und Dr. med. C.________ anzubieten und durchzuführen. Der Gerichtspräsident I von Y.________ ersuchte zahlreiche Einrichtungen, zur Aufnahme des Betroffenen Stellung zu nehmen. Es erfolgten ausschliesslich abschlägige Bescheide. In der Folge ersuchte der Betroffene erneut um Entlassung. Mit Entscheid vom 10. April 2014 bestätigte das Familiengericht Y.________ die fürsorgerische Unterbringung bis zur nächsten periodischen Überprüfung (April 2015) und wies die Psychiatrischen Dienste A.________ an, dem Betroffenen weiterhin mindestens dreimal wöchentlich eine persönlichkeits- und deliktorientierte forensische Therapie anzubieten und durchzuführen. Die vom Betroffenen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Mai 2014 ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 8. Juli 2014 die vom Betroffenen gegen den Entscheid vom 2. Mai 2014 erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab (Urteil 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014).  
 
B.   
 
B.a. Am 30. April 2015 verlängerte das Familiengericht Y.________ die fürsorgerische Unterbringung von X.________ bis zur nächsten periodischen Überprüfung (April 2016) (1) und wies die JVA Y.________ an, den Betroffenen sobald als möglich (Sommer 2015) in den Normalvollzug zu integrieren (2.1). Die JVA Y.________ wurde darum ersucht, dem Familiengericht 5 Monate nach Eintritt der betroffenen Person in den Normalvollzug einen Verlaufsbericht einzureichen (2.2). Schliesslich zog das Familiengericht in seinem Entscheid in Betracht, nach Ablauf von ca. sechs Monaten nach Aufnahme des Betroffenen in den Normalvollzug die Frage betreffend Einholung eines Gutachtens zu prüfen (3).  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 12. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit den Begehren, die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Familiengerichts vom 30. April 2015 aufzuheben und den Antrag auf Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung gutzuheissen.  
 
B.c. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2015 wurden insbesondere der Betroffene, sein Rechtsbeistand, B1.________, Vollzugsangestellter im Sicherheitstrakt (SITRAK II) sowie Dr. med. C.________, Oberarzt der Klinik D1.________, angehört. Dr. med. C1.________, praktizierender Arzt, gab als sachverständige Person sein mündliches Gutachten ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.   
X.________ hat am 8. September 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid der einzigen kantonalen Beschwerdeinstanz und damit ein letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90 BGG). Er beschlägt eine fürsorgerische Unterbringung und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Das Familiengericht hat die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen der nach Art. 431 ZGB vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Massnahme bestätigt. Bei der nunmehr strittigen periodischen Überprüfung gilt es in erster Linie abzuklären, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers nach wie vor gerechtfertigt ist (vgl. Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 431 ZGB). Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB nach wie vor gegeben sind. Wird ein entsprechender Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, frühere Entscheide zu kritisieren bzw. die Wiedererwägung des ursprünglichen Einweisungsentscheids oder des Entscheids der letzten Überprüfung zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vielmehr auszuführen, inwiefern sich die Verhältnisse seit der Einweisung bzw. seit der letzten Überprüfung bzw. seit dem letzten Entscheid geändert haben und inwiefern die Vorinstanz dies in Missachtung von Bundesrecht verkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erneut den Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 593 kritisiert und die fürsorgerische Unterbringung infolge Anordnung wegen ausschliesslicher Fremdgefährdung als mit Art. 426 Abs. 1 ZGB unvereinbar beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind widersprüchlich: Einerseits hat Dr. med. C1.________ anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2015 sein Gutachten mündlich erstattet. Anderseits lehnt das Verwaltungsgericht die Einholung eines neuen Gutachtens ab. Die aufgezeigten Widersprüche rechtfertigen es, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung erneut aufzuzeigen: 
 
3.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht bzw. zurückbehalten werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch die Zurückbehaltung in der Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).  
 
3.2. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4 E. 106 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Der auf das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung vor der Beschwerdeinstanz anwendbare Art. 450e Abs. 3 ZGB unterscheidet nicht danach, ob es sich beim besagten Verfahren um eine Unterbringung oder eine periodische Überprüfung oder um einen Entscheid aufgrund eines Entlassungsgesuchs der betroffenen Person handelt. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat. Ist wie hier die Fortführung einer früher angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen und darüber zu befinden, ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, so hat sich das nach Art. 450e Abs. 3 ZGB erforderliche Gutachten darüber zu äussern, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten festgestellten tatsächlichen Parametern (E. 3.2 hievor) eine Änderung eingetreten ist. Aufgrund einer anderen Fragestellung kann somit nicht einfach auf das in einem früheren Verfahren eingeholte Gutachten abgestellt werden (BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 107 f. mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das mündlich abgegebene Gutachten oder der Gutachter entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit hat es mit Bezug auf die Frage des Gutachtens trotz der aufgezeigten Ungereimtheiten sein Bewenden. 
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage für die fürsorgerische Unterbringung als verfassungs- und EMRK-widrig beanstandet. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, warum die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB im konkreten Fall erfüllt sind. Sodann hat es die Unterbringung auch im Lichte von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK beleuchtet. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein (zum Begriff: BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).  
 
5.   
Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 5. Juni 2015 geht das Verwaltungsgericht davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (als Unterform der dissozialen Persönlichkeitsstörung) sowie ein sexueller Sadismus. Er leide somit nach wie vor an einer schwerwiegenden psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. Diese Einschätzung werde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Damit hat das Verwaltungsgericht einen Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB als weiterhin gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer stellt weder die tatsächliche Feststellung, wonach er die Persönlichkeitsstörung nicht in Abrede gestellt haben soll, noch die rechtliche Beurteilung infrage. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
6.   
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil bestätigt, er könne aus dem SITRAK II der JVA Y.________ in den Normalvollzug überwiesen werden. Die JVA Y.________, der Gutachter und die Vorinstanzen verträten folglich die Auffassung, das von ihm ausgehende Risikopotenzial sei gesunken und von ihm gehe nicht länger ein erhebliches Risiko für Mitgefangene, Besucher und das weibliche Personal aus. Er sei denn auch inzwischen in den "offenen Vollzug" der JVA überwiesen worden. Das Verwaltungsgericht halte in E. 4.1 des angefochtenen Entscheids dafür, eine Entlassung sei nur bei der Gefahr eines sofortigen Rückfalls nicht angezeigt. Doch habe es nicht festgestellt, dass bei ihm (dem Beschwerdeführer) eine sofortige Rückfallgefahr bestehe; es halte lediglich dafür, nach den Feststellungen des Gutachters sei zum heutigen Zeitpunkt von einer hohen Fremdgefährdung auszugehen. Der Beschwerdeführer erachtet daher die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung als nicht mehr gegeben.  
Seine Ausführungen sind einerseits unter dem Aspekt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Notwendigkeit der Behandlung der festgestellten psychischen Störung besteht. Anderseits gilt es aufgrund der Vorbringen abzuklären, ob nach wie vor eine Behandlung in einer Einrichtung nötig ist (zum Ganzen E. 6.2). 
 
6.2. Die Vorinstanz bejaht eine weiterhin bestehende Selbstgefährdung für den Betroffenen und eine erhebliche Fremdgefährdung, was der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich in Abrede stellt. Entgegen seiner Behauptung bedeutet die Verlegung in den Normalvollzug keineswegs, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung, insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung der psychischen Störung und die Behandlung in einer Anstalt, nicht mehr gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hält dafür, aus dem Therapieverlaufsbericht vom 11. Februar 2015 erhelle, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer intensiven lang dauernden Therapie bedürfe, in welcher die adäquate Sicherheit gewährleistet werden könne. Gemäss den Ausführungen des zuständigen Psychiaters und des Gutachters an der Verhandlung vom 5. Juni 2015 habe sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Zum einen sei eine intensive therapeutische Behandlung in stationärem Rahmen nach wie vor angezeigt, zum andern müsse laut Gutachter auch zum heutigen Zeitpunkt von einer hohen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und von einer hohen Fremdgefährdung ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz klar und deutlich eine nach wie vor gegebene Notwendigkeit der Behandlung der psychischen Störung sowie die Notwendigkeit der Behandlung in stationärem Rahmen bejaht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei. Er zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
7.   
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Zurückbehaltung einer psychisch kranken Person in einer Strafanstalt sei mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht vereinbar. Mangels einer der EMRK entsprechenden Einrichtung sei er aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 
 
7.1. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darf einer psychisch kranken Person die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu dieser Bestimmung ist der Betroffene grundsätzlich in einem Krankenhaus oder einer entsprechenden anderen Einrichtung unterzubringen. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Gefängnis ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung auszuwählen (z.B. Urteil 48865/99  Morsink gegen Niederlande vom 11. Mai 2004). Der Gerichtshof hat indes betont, allein deshalb, weil ein Betroffener nicht in einer hinreichend geeigneten Einrichtung untergebracht sei, verstosse der Freiheitsentzug nicht automatisch (per se) gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Vielmehr gelte es, eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen vorzunehmen, wobei der persönlichen Freiheit des Betroffenen besonderes Gewicht beizumessen sei (Urteil 48865/99  Morsink gegen Niederlande, a.a.O., Ziffern 66 bis 68, Urteil 49902/99  Brand gegen Niederlande vom 11. Mai 2004, Ziffern 62 bis 65; Urteil 43418/09  Claes gegen Belgien vom 10. Januar 2013 Ziff. 115). In diesem Sinne hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob die Zurückbehaltung in der psychiatrischen Abteilung einer Strafanstalt mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar sei, die Anstrengungen des Staates bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung zwecks Behandlung eines sehr gefährlichen psychisch Kranken gewürdigt (Urteil 27428/07  De Schepper gegen Belgien vom 13. Oktober 2009, Ziff. 48; Urteil 22831/08  L.B. gegen Belgien vom 2. Oktober 2012, Ziff. 94; siehe auch Urteil 43418/09  Claes gegen Belgien vom 10. Januar 2013, Ziff. 115-119). An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Urteil 43368/08  Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015, Ziffern 43 f. festgehalten.  
 
7.2. Nach den bisherigen Ausführungen (E. 4 bis 6) sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers (Art. 426 Abs. 1 ZGB) weiterhin gegeben. Insbesondere bedarf er nach wie vor einer intensiven lang dauernden Therapie, in welcher die adäquate Sicherheit gewährleistet werden kann. Laut Gutachter muss zudem auch zum heutigen Zeitpunkt (im Fall der sofortigen Entlassung) von einer hohen Fremdgefährdung ausgegangen werden; zudem besteht eine Selbstgefährdung.  
 
7.3. Gemäss den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zurzeit im Sicherheitstrakt (SITRAK) II der JVA Y.________ untergebracht. Offenbar soll er inzwischen bereits in den Normalvollzug verlegt worden sein. Nach dem Therapieverlaufsbericht vom 11. Februar 2015 haben in der Berichtsperiode vom 5. Dezember 2013 bis 11. Februar 2015 110 Sitzungen zu 15 bis 70 Minuten beim Psychologen der JVA Y.________ sowie wöchentlich eine 60 Minuten dauernde störungsspezifische und deliktorientierte Psychotherapie (insgesamt 50 Konsultationen) beim zuständigen Oberarzt Dr. med. C.________ stattgefunden. In der aktuellen Periode ist besonders an der Förderung der emotionalen Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers gearbeitet worden. Nebst der erwähnten deliktorientierten Psychotherapie, für die Dr. C.________ verantwortlich zeichnet, wird dem Beschwerdeführer durch lic. phil. B.________ eine störungsspezifische Psychotherapie angeboten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer in der Strafanstalt die erforderliche Behandlung seiner psychischen Störung angeboten wird.  
 
7.4. Im Bestreben der bundesgerichtlichen Anregung Folge zu leisten und eine optimale Anstalt auszumachen hat das Familiengericht Y.________ im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2013 (5A_614/2013) die infrage kommenden inner- und ausserkantonalen psychiatrischen Einrichtungen gebeten, zur Aufnahme des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. So wurden die Klinik F.________ der Psychiatrie G.________, die Anstalten H.________ in I.________, das Therapiezentrum J.________ in K.________, die JVA L.________ in M.________, die Psychiatrischen Dienste A.________, das Massnahmezentrum N.________, O.________, die Psychiatrische Universitätsklinik P.________ in Q.________, die Psychiatrischen Dienste R.________ in S.________, die Universitären Kliniken in T.________, die Psychiatrischen Dienste U.________, der Forensisch-Psychiatrische Dienst V.________ sowie die Forensisch-Psychiatrische Station W.________ in Z.________ um eine Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Den Anfragen war kein Erfolg beschieden. Die genannten Institutionen begründeten ihre Absage durchwegs mit der fehlenden Eignung ihrer Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers, zum Teil auch mit dessen Rückfallgefahr und dem damit einhergehenden Sicherheitsrisiko. Zusammenfassend waren die Behörden des Kantons Aargau im Jahr 2014 trotz intensiver Bemühungen noch nicht in der Lage, eine geeignete psychiatrische Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Daran hat sich seit der letzten Überprüfung im Jahr 2014 nichts geändert.  
 
7.5. Aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend gerügt werden, steht zusammenfassend fest, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung nach wie vor eine grosse Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, wenn er derzeit entlassen wird, sodass ihm die erforderliche Behandlung nur in einer Einrichtung gewährt werden kann. Sodann ist erstellt, dass die intensive persönlichkeits- und deliktorientierte Psychotherapie in der JVA Y.________ nach wie vor gewährt wird. Ferner hat das Familiengericht umfassende Abklärungen hinsichtlich einer Umplatzierung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Einrichtung vorgenommen, wobei trotz dieser ernsthaften Bemühungen zurzeit keine geeignete psychiatrische Einrichtung zur Behandlung des psychisch kranken Beschwerdeführers gefunden werden konnte. Werden sämtliche massgebenden Umstände in Betracht gezogen, bildet die JVA Y.________ weiterhin die für die Therapie des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Die kantonalen Behörden werden indes ihre Suche nach einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung fortzusetzen haben.  
 
8.   
Nach dem Gesagten verletzt die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der JVA Y.________ weder Art. 426 Abs. 1 ZGB noch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
9.   
Die Beschwerde hat sich nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen. Überdies ist der Beschwerdeführer bedürftig. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen; dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird ein amtlicher Beistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Beda Meyer Löhrer bestellt. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer wird für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden