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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 35/04 
 
Urteil vom 24. Januar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
A.________, 1927, Beschwerdeführer, vertreten durch M.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 29. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1927 geborenen A.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf einen jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 13'178.- ab. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Verwaltungsakt auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach Ergänzung der Akten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 16. November 1998). Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen stellte die Ausgleichskasse zufolge verschiedener Korrekturen bei der Berechnung der jährlichen Ausgaben und Einkünfte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 4905.- fest, weshalb sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 4. November 1999 erneut verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. März 2000). Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ hin den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz (Urteil vom 4. April 2002, P 22/00). 
Am 31. Mai 2002 (Eingang bei der Gemeindezweigstelle: 1. Juli 2002) meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Wirkung ab 1. Juli 2002 ab, da die anrechenbaren Einnahmen des Versicherten die anerkannten Ausgaben überstiegen (Verfügung vom 15. Mai 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 29. Juni 2004). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen und die Verwaltung habe ihm eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Juli 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Ergänzungsleistungen zustehen. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich diese Frage - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage, ab diesem Zeitpunkt indes nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Keine Anwendung finden dagegen die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch von AHV-Rentenbezügern (Art. 2a lit. a ELG) auf Ergänzungsleistungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 2 Abs. 1 ELG; ab 1. Januar 2003: Art. 2 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG), über den zu den anerkannten Ausgaben gehörenden Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 16a ELV) sowie über den Anspruch der Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung auf die Vergütung ausgewiesener, im laufenden Jahr entstandener Diätkosten (Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zusammen mit seiner Schwester E.________ deren Liegenschaft bewohnt. 
2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV führt bereits das blosse gemeinsame Bewohnen einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zu einer Mietzinsaufteilung (Abs. 1). Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen (Abs. 2). Diese Regelung gilt analog auch dann, wenn ein gemeinsam bewohntes Objekt im Eigentum eines Mitgliedes der Hausgemeinschaft steht (vgl. Art. 12 ELV; Rz 3021 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. Januar 1998). Sobald zwischen dem EL-Ansprecher oder der EL-Ansprecherin und dem Eigentümer oder der Eigentümerin aber ein Mietvertrag besteht und der vertraglich vereinbarte Mietzins auch tatsächlich geleistet wird, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil M. vom 9. November 2001, P 60/99, Erw. 3a). 
2.2 Der Beschwerdeführer legte der Verwaltung im Verfahren P 22/00 eine mit "Mietvertrag" überschriebene und von ihm und seiner Schwester unterzeichnete Bestätigung vom 10. Dezember 1997 vor, wonach er ihr pro Monat Fr. 700.- Miete und Fr. 200.- Nebenkosten bezahle. Anlässlich der erneuten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Jahr 2002 reichte er die Kopie eines ausgefüllten, von ihm und seiner Schwester unterschriebenen Mietvertragsformulars, datierend "im Jan. 1965" ein. Darin wird ein monatlicher Nettomietzins von Fr. 900.- ausgewiesen. Dem kantonalen Gericht liess der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie der ersten Seite des Mietvertrages zu den Akten reichen (auf welcher zusätzlich zum Nettomietzins von Fr. 900.- monatliche Nebenkosten von Fr. 300.- nachgetragen worden sind). Bei näherer Durchsicht des Mietvertragsformulars wird klar, dass es nicht aus dem Jahr 1965 stammen kann. So regelt Ziffer 15 der Übereinkunft (letzte Seite des Formulars, welche auch die Unterschriften der Vertragsparteien und das mit Schreibmaschine eingefügte Datum "im Jan. 1965" trägt), dass Familienwohnungen nur noch mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Ehepartners gekündigt werden können. Die Revision des Eherechts und des Mietrechts brachte mit Art. 169 ZGB (in der auf den 1. Januar 1988 in Kraft gesetzten Fassung) und Art. 266m OR (in Kraft seit 1. Juli 1990) eine Neuregelung bezüglich der Familienwohnung. Ziffer 15 des Mietvertrages richtet sich offensichtlich nach diesen Gesetzesbestimmungen. Auch die weiteren Vertragsklauseln (beispielsweise Ziffer 2 zur Sicherheitsleistung: vgl. Art. 257e OR) weisen eindeutig darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Formular nicht vor In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts im Juli 1990 herausgegeben worden ist. Deshalb ist anzunehmen, dass der Mietvertrag vom Beschwerdeführer und von seiner Schwester nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgefüllt und, auf das Jahr 1965 zurückdatiert, unterschrieben worden ist. Auf Grund dieser Umstände und weil keinerlei Mietzinszahlungsnachweise vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester im zu beurteilenden Zeitraum (Erw. 1 hiervor) keinen Mietzins entrichtet hat. Das letztinstanzliche Vorbringen, die Hauseigentümerin wäre nunmehr auch mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 500.- zuzüglich Nebenkosten einverstanden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Ausgleichskasse hat demzufolge bei der EL-Berechnung zu Recht den nach steuerlichen Gesichtspunkten geschätzten Mietwert angewendet. Dieser beträgt nach Hinzurechnung der Gebäudeunterhaltskosten (Art. 16 Abs. 1 ELV) und der Pauschale für Nebenkosten (Art. 16a Abs. 3 ELV) Fr. 8884.-. Anrechenbar im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG ist die Hälfte dieses Betrages; Berücksichtigung finden darum jährliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 4442.- (Art. 16c ELV). Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend dargelegt wird, resultiert bei diesem Mietwert und unter Beachtung der weiteren im EL-Berechnungsblatt der Verwaltung vom 15. Mai 2003 aufgeführten Ausgaben und Einkünfte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4912.-. Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht somit nicht. 
3. 
Der Hausarzt Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, empfiehlt dem Beschwerdeführer infolge einer leichten Niereninsuffizienz die Reduktion der Eiweisseinnahme; daneben bestehe ein "Restgebiss", welches die Zerkleinerung der Nahrung notwendig mache (Ärztliches Zeugnis vom 24. Februar 2003). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht mehr behauptet, auf Grund der Notwendigkeit eiweissarmer und pürierter Nahrung würden Mehrkosten resultieren, welche einen Pauschalabzug für Diät (Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c ELV sowie Art. 9 ELKV) rechtfertigen würden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: