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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_242/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2023 (EL 2022/36). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. April 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2023 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht gestützt die einschlägigen rechtlichen Grundlagen erwogen hat, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022, mit welchem der EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. November 2017 neu berechnet und gestützt darauf bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'630.- zurückgefordert wurden, erweise sich im Ergebnis als korrekt, 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer und teilweise ungebührlicher Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass sich sämtliche Instanzen insbesondere bereits mehrmals - abschliessend - mit der in diesem Verfahren erneut aufgeworfenen Frage der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Auszahlung einer vorsorgerechtlichen Kapitalleistung im Betrag von Fr. 180'921.- befasst haben (vgl. Urteile 9C_788/2017 vom 11. Dezember 2017, 9C_771/2020 vom 29. Dezember 2020 und 9C_127/2022 vom 1. April 2022), 
dass sodann auch die Erläuterungen der Vorinstanz zur Nichtabzugsfähigkeit der Miete eines Autoabstellplatzes unter dem Titel der Miet- und Nebenkosten der Wohnung zu keinen Weiterungen Anlass geben, gilt dies doch auch, wenn das Auto aus gesundheitlichen Gründen benutzt wird (vgl. Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 5 mit Hinweis, 8 und 9, zusammengefasst wiedergegeben in: SZS 2014 S. 63), 
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag, 
dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl