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[AZA 0] 
C 284/01 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 07. Februar 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1948, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung; Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1948 geborene G.________ war bis zum 30. April 1997 als Generaldirektor der Schweizer V.________ AG tätig und arbeitete vom 1. Mai 1997 bis zum 30. September 1998 als Verwaltungsratspräsident bei der L.________ AG. Ab dem 
1. Oktober 1998 erhielt er für die von dieser Gesellschaft übernommenen Buchhandlung W.________ AG einen Beratervertrag und trat ab 1. Januar 1999 als Direktor in die Geschäftsleitung der L.________ AG ein. Nachdem über die Arbeitgeberin am 10. Januar 2001 der Konkurs eröffnet worden war, meldete sich G.________ am 15. Februar 2001 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) als arbeitslos und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung. 
Wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) G.________ ab 9. Februar 2001 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 13. März 2001). Am 15. März 2001 ersuchte die Arbeitslosenkasse das AWA, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu überprüfen. 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 verneinte das AWA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Februar 2001 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2001 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung die Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie sinngemäss die Feststellung seiner Vermittlungsfähigkeit ab 
9. Februar 2001 und die Zusprechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 
 
AWA, Vorinstanz und Staatssekretariat für Wirtschaftverzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 9. Februar 2001 vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG ist und somit einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. 
 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 
3a, 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Zur Vermittlungsfähigkeit gehört namentlich auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3a, 120 V 388 Erw. 3a, 394 Erw. 1, je mit Hinweisen; ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 1000 mit Hinweisen). Der Wille, eine neue Arbeit anzunehmen, lässt sich u.a. an den diesbezüglichen persönlichen Bemühungen abschätzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist indessen nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 Erw. 1b). So können fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer könne sich seit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der L.________ AG am 31. Dezember 2000 bis zum 23. Mai 2001 lediglich über zehn Arbeitsbemühungen ausweisen, welche er alle am 21. März 2001 über Beziehungen oder Headhunters tätigte. Bis zum 23. Mai 2001 war er jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der F.________ Buchhandlung, deren Eigentümerin seine Lebenspartnerin ist, mit der Regelung der Konkursangelegenheiten beschäftigt gewesen. 
Auf Grund der gesamten Umstände sei somit davon auszugehen, dass er bis zum Abschluss dieser Arbeiten nicht ernsthaft daran interessiert gewesen sei, eine anderweitige Anstellung zu finden. 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Tätigkeit in S.________ habe auch dazu gedient, seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Man könne ihm nicht den Vorwurf machen, seine Arbeitsbemühungen über Headhunters getätigt zu haben, zumal Stellen in seiner Branche kaum je in einem Zeitungsinserat anzutreffen seien. 
 
b) Die gesamte Aktenlage lässt überwiegend darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit der Arbeitsvermittlung nicht in einer hinreichenden Weise zur Verfügung stellte, weshalb das AWA und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit ab dem 9. Februar 2001 zu Recht verneint haben. 
 
4.- Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 7. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: