Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022  
 
6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022  
 
6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022  
 
6B_1514/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Betrugsversuch, 
Prozessbetrug, Amtsmissbrauch, "Verstoss der 
gesetzlichen Vorschriften", "unterlassene 
Diensthandlung" usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 9. Dezember 2022 (BK 22 484, BK 22 485, BK 22 486, BK 22 487, BK 22 488, BK 22 489, BK 22 490, BK 22 491, BK 22 492, BK 22 493). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 9. Dezember 2022 in zehn Beschlüssen (BK 22 484, BK 22 485, BK 22 486, BK 22 487, BK 22 488, BK 22 489, BK 22 490, BK 22 491, BK 22 492, BK 22 493) auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. 
 
2.  
Mit einer einzigen Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 gegen alle zehn Nichteintretensbeschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
3.  
Die eröffneten Verfahren 6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022, 6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022, 6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022, 6B_1514/2022 sind daher zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde wegen "unzulässiger Bearbeitung" und "weiterer Verstösse gg Recht und Gesetz" ein. Die Beschwerden seien "rein hilfsweise" wegen des "Beschwerderechts bzw. der Frist". Separate Begründungen erfolgten "nach Erstellung dieser Beschlüsse unter gesetzlicher Voraussetzung". Indessen gingen die in Aussicht gestellten separaten Beschwerdebegründungen innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht nicht ein. 
 
5.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 enthält keinen formalen Antrag und keine Begründung. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022, 6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022, 6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022, 6B_1514/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill