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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_162/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Nidau, 
Schulgasse 2, 2560 Nidau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. Januar 2020 (100.2019.340U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 6. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 und die hernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und der Einlegerin, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42    Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen), 
dass dabei auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf die gegen die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 27. September 2019 in Sachen A.________ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Nidau vom 4. September 2019 erhobene Beschwerde wegen fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, 
dass abgesehen davon keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel