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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_368/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. April 2019 (AL.2018.00294). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2019, 
in die Verfügung vom 19. Juni 2019, mit welcher A.________ eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2019 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 12. Juli 2019, mit welcher das Gesuch wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 25 Juli 2018 und das Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 31. Juli 2019, 
in die Eingabe vom 15. August 2018 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 19. August 2018, mit welcher unter Bezugnahme auf diese Eingabe an der Bezahlung des Kostenvorschusses und der hierfür gesetzten Nachfrist festgehalten wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem der Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung die Verfügung vom 12. Juli 2018 am 25. Juli 2019 und damit in den Gerichtsferien persönlich in Empfang genommen hat, die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 44 - 48 BGG am 26. August 2019 geendet hat, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit Blick auf die Art und Weise der Prozessführung die Gerichtskosten, anders als noch in den Verfahren 8C_373/2019 und 8C_374/2019, nunmehr ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
dass er überdies inskünftig mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG zu rechnen hat, sollte er vor dem Bundesgericht erneut den Anstand verletzen (vgl. Verfügung vom 19. August 2019), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel