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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_613/2020  
 
 
Urteil vom 4. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde Matzingen, Altholzstrasse 3, 9548 Matzingen, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Munz, 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2020 (VG.2020.58/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht den Entscheid des kantonalen Departements für Finanzen und Soziales vom 13. März 2020 aufhob und die Politische Gemeinde Matzingen anwies, A.________ über den 17. Dezember 2019 hinaus Sozialhilfeleistungen zu erbringen, 
dass dem Departementsentscheid die Verfügung der Fürsorgebehörde Matzingen vom 19. Dezember 2019 vorausgegangen war, worin das Gesuch von A.________ vom 17. Dezember 2019 um Sozialhilfeunterstützung mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen worden war, 
dass A.________ dagegen beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben hatte, 
dass das Departement sich gestützt auf § 26 SHG/TG als zur Behandlung des Rekurses für zuständig erachtete und diesen mit dem vom Verwaltungsgericht nunmehr aufgehobenen Entscheid vom 13. März 2020 als unbegründet abwies, 
dass mit anderen Worten das Departement im vorinstanzlichen Verfahren in der Eigenschaft als in gemeindlichen Sozialhilfestreitigkeiten vorgelagerte verwaltungsinterne Rekursinstanz beteiligt war, 
dass sich damit keine Beschwerdelegitimation begründen lässt, 
dass nämlich die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG hauptsächlich auf Private zugeschnitten ist und ein Gemeinwesen sich darauf nur insoweit berufen kann, als es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (statt vieler BGE 131 II 58), was aber bei einer Behörde, die - wie vorliegend - ihr Berührtsein mit dem Aufheben ihres Rechtsmittelentscheids durch das kantonale Gericht begründet (2 Ziff. 1.2), offensichtlich nicht gegeben ist (siehe BGE 141 II 161 E. 2.1 in fine S. 164; 140 V 321 E. 2.1.1 S. 323 mit Hinweisen; Urteil 2C_6/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1.5.1, nicht publiziert in BGE 142 II 369), 
dass sodann eine spezielle Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG weder angerufen noch erkennbar ist, 
dass abgesehen davon die Beschwerdefähigkeit grundsätzlich nur dem Gemeinwesen als solchem, nicht hingegen den einzelnen Behörden zugesprochen wird (BGE 141 I 253 E. 3.2; 140 II 539 E. 2.2; 136 V 106 E. 3.1 S. 108), 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Matzingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel