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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_586/2010 
 
Urteil vom 24. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 14. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in einem Invalidenversicherungsverfahren das Gesuch des 1954 geborenen D.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde beantragt D.________, ihm sei unter Aufhebung der kantonalen Verfügung im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 18. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2. 
Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. In Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen) ist die unentgeltliche Verbeiständung dann zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren nach konstanter Praxis anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerde sei als aussichtslos zu bezeichnen, da aufgrund der interdisziplinären Abklärung von Dr. med. Dr. phil. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2006 und insbesondere aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 8. Februar 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers habe ausgeschlossen werden können. 
 
3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser Beurteilung begründen würde. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ erweist sich - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - für die streitigen Belange als umfassend und erfüllt die bundesgerichtlichen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Gutachter legte ausdrücklich dar und begründete, weshalb beim Beschwerdeführer - entgegen den Angaben des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 9. Dezember 2008 - keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden kann. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe bis zur Kündigung seiner Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2006 keinerlei psychische Schwierigkeiten gehabt, sich in der Schweiz wohl gefühlt, zahlreiche soziale Kontakte gehabt und regelmässig seine im Kosovo lebende Familie besucht. Der Tod eines Kindes und das Miterleben eines Unfalls vor mehr als 20 Jahren seien kaum Ereignisse, die praktisch bei jedem Menschen eine tiefe Verunsicherung auslösten. Während mehr als 20 Jahren habe er nicht unter psychopathologischen Symptomen gelitten. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne also nicht diagnostiziert werden. Diese Ausführungen stimmen überein mit den massgeblichen Leitlinien zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wonach eine solche nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma. Spätere chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind hingegen als andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F.62.0) zu klassifizieren (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl. 2010, S. 183 f.). Der Gutachter legte auch die Ursache für die Befunde beim Beschwerdeführer dar. So führte er aus, dass das Auftreten von Erinnerungen und auch von gelegentlichen Träumen über die früheren Verluste beim Beschwerdeführer im Rahmen einer leichten depressiven Störung stünden. 
Die Ausführungen des Gutachters, insbesondere der Hinweis auf die über 20 Jahre Dauer ohne psychopatholgische Symptome und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erweisen sich als begründet und schlüssig. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist der Bericht des Psychotraumatherpeuten Dr. med. E.________ vom 15. Oktober 2009 nicht geeignet, Zweifel am fachärztlichen Gutachten von Dr. med. B.________ zu begründen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ fand dort nicht statt. Dr. med. E.________ wirft dem Gutachter lediglich fehlende Menschenachtung und Vernunft vor. Dies erweist sich als unbegründet, insbesondere da sich die Beurteilung von Dr. med. B.________ an den massgeblichen diagnostischen Leitlinien orientierte. Zutreffend ist, dass im Gutachten von Dr. med. B.________ der Bericht des Dr. med. X.________ vom Institut Y.________ vom 19. Januar 2009 nicht berücksichtigte, da dieser vom Hausarzt Dr. med. C.________ erst mit Eingabe vom 26. März 2010 der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Das mindert den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. B.________ allerdings nicht, denn Dr. med. X.________ bestätigte lediglich die bereits zuvor gestellte Diagnose des Hausarztes Dr. med. C.________ und erwähnte eine "chronische posttraumatische Belastungsstörung", zu welcher der Gutachter Dr. med. B.________ ausdrücklich Stellung nahm. Die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ist daher nicht zu beanstanden. Die Gewinnaussichten sind als beträchtlich geringer zu beurteilen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. September 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner