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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_193/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizello, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung, 
Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. März 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit nachträglicher Anmeldung vom 30. Juli 2015 leitete die A.________ AG ein Verzollungs- und Mehrwertsteuerverfahren ein für im Jahre 2013 vorgenommene Reparatur- und Wartungsarbeiten an einem Zivilflugzeug Gulfstream G550 P4-PPP. Tags darauf eröffnete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannt im Zusammenhang mit möglichen unangemeldeten Reparatur- und Wartungsarbeiten an einem Flugzeug. Am 23. August 2016 eröffnete sie konkret eine Zollstrafuntersuchung gegen die A.________ AG wegen des Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartungen eines Luftfahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz, die den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Zoll- sowie das Mehrwertsteuergesetz erfülle. Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2016 stellte die Zollfahndung am 8. September 2016 verschiedene Unterlagen wie Papiere und Aufzeichnungen aus den Geschäftsräumen der A.________ AG sicher. Nachdem die A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben hatte, erlaubten die Zollbeamten ihren Vertretern, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz sowie Aufzeichnungen über Flugbewegungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zollstrafuntersuchung standen, aus den Unterlagen zu entfernen. Die übrigen sichergestellten Dokumente wurden auf Gesuch der A.________ AG versiegelt. 
 
B.   
Am 20. Oktober 2016 gelangte die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Zollverwaltung sei zu ermächtigen, die mit Beschluss vom 8. September 2016 bei der A.________ AG sichergestellten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen. Mit Beschluss vom 23. März 2017 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die Zollverwaltung, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
C.   
Dagegen führt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. März 2016 aufzuheben und die sichergestellten Dokumente an sie zurückzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ein unzulässiger Eingriff in verschiedene Menschen- und Grundrechte (Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK) und dabei namentlich das Ungenügen des angerufenen öffentlichen Interesses sowie die Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (insbes. gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) geltend gemacht. Ergänzend beruft sich die A.________ AG auf einen Verstoss gegen Bundesgesetzesrecht (Strafprozessordnung sowie Verwaltungsstrafrecht). 
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht verweist, ohne Antrag zu stellen und ohne weitere Ausführungen, auf seinen Beschluss vom 23. März 2017 und hält daran fest. 
Die A.________ AG äusserte sich am 20. Juni 2017 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entsiegelungsentscheide, die gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht des Bundes ergehen, steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) offen. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG); es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, der jedoch anfechtbar ist, da die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1 S. 248; 137 IV 145).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Diese in Anwendung der Strafprozessordnung (insbes. Art. 196 lit. a-c i.V.m. Art. 263 ff. StPO) entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.) gilt analog für Zwangsmassnahmen unter Einschluss der Entsiegelung sichergestellter Objekte im Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Solche Ausnahmetatbestände sind hier nicht ersichtlich, weshalb auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), beschlagnahmt werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume insbesondere dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden. Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Ein solches Vorgehen ist auch zulässig im Rahmen von Fiskaluntersuchungen (vgl. etwa BGE 137 IV 145) unter Einschluss von solchen im Zusammenhang mit der Einziehung der Mehrwertsteuer (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1) sowie von Zöllen. Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1).  
 
2.2. Art. 49 VStrR regelt die Durchführung der Durchsuchung. Grundsätzlich hat diese im Beisein der berechtigten, d.h. in der Regel der verdächtigten, Person zu erfolgen. Vor der Durchsuchung von Papieren im Verwaltungsstrafverfahren ist dem Berechtigten wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen; erhebt er dagegen Einsprache, so werden sie versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).  
 
2.3. Versiegelte Unterlagen dürfen entsiegelt und durchsucht werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und Grund zur Annahme besteht, dass sich darunter einschlägiges Beweismaterial befindet. Privatgeheimnisse sind möglichst zu schonen (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und offensichtlich irrelevante Unterlagen vorher auszusondern (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.3).  
 
2.4. Bei der Versiegelung, der Entsiegelung und der allenfalls daran anschliessenden Beschlagnahme (vgl. zum Ablauf das Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014) als dem eigentlichen Verwaltungsstrafprozess vorgeschalteten Verfahrensschritten sind nicht dieselben strikten strafprozessualen Grundsätze zu wahren wie im Verwaltungsstrafverfahren selbst. Insbesondere gelten nicht die gleichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass und an die rechtliche Beurteilung der zur Diskussion stehenden Handlungen. Auch kann die tatsächliche Bedeutung der versiegelten Unterlagen, deren genauer Inhalt als solcher noch nicht bekannt ist, zwangsläufig noch nicht abschliessend beurteilt werden. So genannte "fishing expeditions" ohne genügende und konkrete Verdachtsgrundlage sind zwar ausgeschlossen. Der Nachweis strafbarer Handlungen muss aber noch nicht vorliegen, sondern dazu soll die Beschlagnahme und die Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände ja gerade dienen. Es muss immerhin aufgrund einer vorläufigen Einschätzung von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafhandlungen, der Massgeblichkeit der fraglichen Unterlagen und Objekte sowie der rechtlichen Bedeutung derselben ausgegangen werden können; gleichzeitig darf es dabei für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme oder Entsiegelung auch sein Bewenden haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.5).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition"). Bereits die Massgeblichkeit der erstellten Reparatur- und Wartungsarbeiten aus dem Jahre 2013 als Rechtsverstoss sei umstritten, nachdem die Zollanmeldung nachträglich erfolgt sei. Darüber hinaus schliesse die Zollverwaltung aus dieser einen möglichen Widerhandlung ohne zusätzliche sachliche Gründe auf weitere Rechtsverstösse. Das sei bundesrechtswidrig.  
 
3.2. Es ist unbestritten, dass im Jahr 2013 am fraglichen Flugzeug Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen worden waren, welche die Beschwerdeführerin erst 2015 nachträglich angemeldet hat. Dazu läuft ein Verfahren auf Widerhandlung gegen das Zoll- und das Mehrwertsteuergesetz des Bundes. Die Durchsuchung der Geschäftsräume und Versiegelung der hier fraglichen Unterlagen der Beschwerdeführerin steht in engem Zusammenhang mit der entsprechenden zoll- und steuerrechtlichen Untersuchung. Im Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2016 heisst es unter der Rubrik "Grund" (für die Durchsuchung) wörtlich:  
 
"... Aus der bisherigen Untersuchung ging hervor, dass das vorgenannte Luftfahrzeug im Dezember 2013 auf den Namen der Firma A.________ AG in den freien inländischen Verkehr überführt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass der Firma A.________ AG Wartungs- und Unterhaltskosten in Rechnung gestellt wurden. Es besteht der hinreichende Verdacht, dass die zoll- und mehrwertsteuerpflichtigen Wartungen und Reparaturen bei der Einreise in die Schweiz nicht zur Einfuhrveranlagung angemeldet wurden und dass sich noch weitere Belege im Zusammenhang mit zusätzlichen, abgabepflichtigen Wartungen und Reparaturen bei der Firma A.________ AG befinden." 
 
3.3. Aufgrund der Erkenntnisse der Zollverwaltung bestand jedenfalls hinreichend Anlass für den Verdacht, die Beschwerdeführerin habe die rechtzeitige Anmeldung der unbestrittenermassen vorgenommenen Wartungs- und Reparaturarbeiten verpasst und damit einen möglichen zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Straftatbestand erfüllt. Ob sie ihren gesetzlichen Pflichten insofern allenfalls durch die nachträgliche Anmeldung vom 30. Juli 2015 nachgekommen ist und deshalb nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist umstritten, jedoch nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Strafprozess selbst zu klären. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kann eine Strafhandlung nicht ausgeschlossen werden. Die Versiegelung der fraglichen Unterlagen aus den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin dient zum einen der entsprechenden Strafuntersuchung. Zum anderen macht der Durchsuchungsbefehl deutlich, dass es auch um mögliche "weitere Belege im Zusammenhang mit zusätzlichen, abgabepflichtigen Wartungen und Reparaturen" geht, dass die Durchsuchung also nicht auf die von der Beschwerdeführerin bereits anerkannten Arbeiten beschränkt war. Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Zollverwaltung nur behauptet, dafür über weitere konkrete Anhaltspunkte zu verfügen, solche aber nicht ausdrücklich nennt und nur allgemeine Zusammenhänge anruft. Im Unterschied zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft braucht es für eine Entsiegelung aber keinen dringenden Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO), sondern ein hinreichender Tatverdacht genügt. Es erscheint nicht unzulässig, von einer mutmasslichen Strafhandlung, die nicht von vornherein den Charakter einer absolut einmaligen Tat aufweist, auf die Möglichkeit weiterer Delikte gleicher oder ähnlicher Art zu schliessen. Dies gilt hier umso mehr, als es um denselben Konnex geht, nämlich um mögliche weitere Reparatur- und Wartungsarbeiten an Flugzeugen.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die Zollverwaltung habe sich gegenüber dem Bundesstrafgericht ausdrücklich geweigert, die angeblichen objektiven Hinweise offen zu legen. Dem hält die Zollverwaltung entgegen, das Bundesstrafgericht führe darüber gesonderte Verfahren, was von der Beschwerdeführerin wiederum bestätigt wird. Zwar trifft damit zu, dass die Vorinstanz das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für weitere mögliche Delikte im Rahmen des angefochtenen Entscheids bzw. im vorliegenden Verfahren selbst nicht geprüft hat. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem hinreichenden Verdacht für allfällige weitere steuer- und zollrechtliche Widerhandlungen ausgegangen ist, ist das aber nicht entscheidend. Wohl hätten weitere Anhaltspunkte gegebenenfalls den Tatverdacht stärken können. Er durfte jedoch schon aufgrund der erhärteten Vorgänge im Jahre 2013 als ausreichend beurteilt werden, ohne dass damit eine abschliessende rechtliche Würdigung derselben verbunden ist.  
 
3.5. Damit zusammen hängt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht alle der versiegelten Unterlagen seien verfahrenserheblich. Die Zollverwaltung hält dem entgegen, sämtliche sichergestellten Dokumente stünden in sachlichem Zusammenhang mit der Untersuchung.  
 
3.5.1. Nach der Rechtsprechung hat der Entsiegelungsrichter jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Strafverfolger bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Jede Person hat insbesondere Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten gemäss Art. 13 BV (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81). Der Betroffene hat dazu gegenüber den Behörden jedoch ausreichend darzutun, um welche Unterlagen, Korrespondenzen oder Aufzeichnungen es sich angeblich handelt und wo sich diese gegebenenfalls befinden könnten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 8).  
 
3.5.2. Im vorliegenden Fall kommt es auch insoweit entscheidend auf den Untersuchungsgegenstand an. Der vorliegende Durchsuchungsbefehl ermöglicht einen hinreichend begründeten Entsiegelungsentscheid, geht daraus doch mit genügender Klarheit hervor, um welche Tatvorwürfe es sich handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dabei davon auszugehen, dass nicht nur mutmassliche Widerhandlungen im Zusammenhang mit den am 30. Juli 2015 nachgemeldeten Arbeiten massgeblich sind, sondern auch mögliche weitere Verfehlungen, womit sich das Spektrum verfahrenserheblicher Unterlagen zwangsläufig erweitert. Überdies ergibt sich aus dem aktenkundigen Protokoll über die Durchsuchung, dass die Zollverwaltung auf eine eigentliche, selbst vorgenommene Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verzichtet hat, nachdem diese die später sichergestellten Unterlagen selbst vorgelegt hatte. Vorweg erhielt die Beschwerdeführerin zudem die Gelegenheit, nicht nur die Anwaltskorrespondenz, sondern auch weitere aus ihrer Sicht irrelevante Akten aus den Unterlagen zu entfernen. Dass sie angeblich nicht wissen konnte, woran die Erheblichkeit zu messen war, überzeugt nicht. Aufgrund des Durchsuchungsbefehls war klar erkennbar, dass nicht nur die am 30. Juli 2015 nachgemeldeten Arbeiten, sondern auch mögliche weitere analoge steuer- und zollpflichtige Tatbestände Gegenstand der Untersuchung bildeten. Die Beschwerdeführerin war damit durchaus in die Lage versetzt, zu beurteilen, welche Unterlagen massgeblich sein könnten und welche nicht. Im Übrigen ist damit auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Triage im jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt. Das befreit die Behörden jedoch nicht davon, Unterlagen im Verlauf des weiteren Verfahrens freizugeben, soweit sich deren Unwesentlichkeit für das Verwaltungsstrafverfahren ergeben sollte.  
 
3.6. Schliesslich schliesst auch die Möglichkeit einer Zollkontrolle nach Art. 30 f. ZG die verlangte Entsiegelung nicht aus, und zwar unabhängig davon, ob deren Ergebnisse auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin verwertbar wären oder nicht, was unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist. Da bereits ein Strafverfahren läuft, durfte die Zollverwaltung schon deswegen und unabhängig vom allfälligen Ausgang des Strafverfahrens auf die grundsätzlich einschneidenderen Massnahmen des Verwaltungsstrafrechts zurückgreifen und war nicht zu einer vorgängigen Zollkontrolle mit den entsprechenden weniger einschränkenden Zwangsmitteln verpflichtet.  
 
3.7. Insgesamt läuft das Vorgehen der Zollverwaltung demnach nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Die verlangte Entsiegelung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 46 ff. VStrR; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und ist mit dem Bundesgesetzesrecht vereinbar. Mit Blick auf die auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhende Untersuchung liegt der angefochtene Entscheid sodann im öffentlichen Interesse und ist angesichts der im Spiel stehenden Interessen und des konkreten Vorgehens der Zollverwaltung auch verhältnismässig. Die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen ist zur Ermittlung der fraglichen Straftaten geeignet, erforderlich und der Beschwerdeführerin zumutbar. Zwischen der nachträglichen Anmeldung vom 30. Juli 2015 und der Eröffnung der Zollstrafuntersuchung vom 23. August 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten mit Sicherstellung und Versiegelung bestimmter Geschäftsunterlagen vom 8. September 2016 verstrich zwar einige Zeit ohne erkennbare behördliche Untersuchungstätigkeit. Die Verfahrensdauer hält sich aber noch im zulässigen Rahmen, und die Beschwerdeführerin hat wegen des Zeitablaufs allein keinen erkennbaren Nachteil erlitten. Die Entsiegelung ist daher auch nicht aus diesem Grunde unverhältnismässig. Erweisen sich damit die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK als erfüllt, greift der angefochtene Entscheid nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV und in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein.  
 
4.   
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax