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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.208/2004 /rov 
 
Urteil vom 16. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
1. H.________ O.________-P.________, 
2. I.________ P.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller, 
 
gegen 
 
1. C.________ P.________, 
2. A.________ P.________, 
3. L.________ P.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Testamentsungültigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 
22. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 21. Februar 2000 starb der am 10. Oktober 1919 geborene K.________ P.________. Er hinterliess seine inzwischen ebenfalls verstorbene Ehefrau G.________ P.________ und seine fünf Kinder H.________ O.________-P.________, I.________ P.________, C.________ P.________ sowie die Zwillingssöhne A.________ P.________ und L.________ P.________. 
A.b Schon zu Lebzeiten von K.________ P.________ wurde ein grosser Teil des Familienvermögens durch die Liquidation der Familien-AG aufgeteilt. Dieser Aufteilung waren langjährige Auseinandersetzungen vorausgegangen, die in eine von den damaligen Aktionären H.________ O.________-P.________, I.________ P.________ und L.________ P.________ erhobene Auflösungsklage ausmündeten. Diese Klage wurde später zurückgezogen und das gerichtliche Verfahren abgeschrieben. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 6. Mai 1996 wurde die AG aufgelöst und die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke wurden in das Vermögen der Aktionäre überführt. 
A.c Am 14. April 1998 trat K.________ P.________ seinen beiden Söhnen A.________ P.________ und L.________ P.________ je ein Grundstück als Erbvorbezug ab. Am 14. September 1999 errichtete K.________ P.________ ein öffentliches Testament. Darin setzte er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil, traf verschiedene erbrechtliche Anweisungen und erliess Teilungsvorschriften. Ferner vermachte er seiner Enkelin und seinen beiden Enkeln je ein bebautes Grundstück. 
B. 
B.a Am 7. August 2000 reichten G.________ P.________ und ihre Kinder C.________ P.________, A.________ P.________ und L.________ P.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks Erbteilungsklage gegen H.________ O.________-P.________ und I.________ P.________ ein. Die Beklagten erhoben widerklageweise primär Ungültigkeitsklage und sekundär Herabsetzungsklage. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2001 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Mit Urteil vom 1. Juli 2000 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab. 
 
B.b Dagegen gelangten H.________ O.________-P.________ und I.________ P.________ mit kantonaler Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Dessen I. Appellationshof wies am 23. März 2004 die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
H.________ O.________-P.________ und I.________ P.________ führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 sowie 29 Abs. 2 BV und beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. März 2004 aufzuheben. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hätten sie Anspruch darauf, dem kantonsgerichtlichen Urteil zu entnehmen, weshalb ihre Vorbringen angeblich nicht relevant seien. Dazu äussere sich indes der angefochtene Entscheid nicht. Weder gehe daraus hervor, weshalb ihre Rüge, dass das Verhalten von Notar X.________ die Beeinflussung des Testators belege, nicht relevant sei; ebenso wenig enthalte der Entscheid Ausführungen darüber, weshalb die Dokumente und Aussagen zu den Vorfällen der 80er Jahre für die Frage der Beeinflussung von K.________ P.________ nicht von Bedeutung seien. Auch habe das Kantonsgericht die von ihnen geltend gemachte Beeinflussung der Zeugen einfach übergangen. 
 
Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit dem Verhalten von Notar X.________ befasst und festgehalten, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung vor. Den Wahrnehmungen des Notars würden gegenüber den fachkundigen Äusserungen des Arztes Dr. Y.________ ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Das Kantonsgericht hat also nicht nur das Verhalten von Notar X.________ gewürdigt, sondern auch die Gründe angeführt, weshalb es diesem Verhalten keine entscheidende Bedeutung beimass. Weiter hat es auch begründet, weshalb die Geschehnisse aus den 80er Jahren keine zuverlässigen Schlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Testators bei der Errichtung des Testaments zuliessen: Es handle sich dabei um weit zurückliegende Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung der Familien-AG, aus denen nichts Entscheidendes in Bezug auf die geistige Verfassung des Testators bei der 13 Jahre später erfolgten Testamentserrichtung hergeleitet werden könne. Bei der weiteren Beanstandung, das Kantonsgericht habe die Beeinflussung von Zeugen und deren Aussagen zu den Vorfällen um die Zeit der Testamentserrichtung ohne Begründung einfach übergangen, begnügen sich die Beschwerdeführer mit einem blossen Verweis auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsschriften vor den kantonalen Instanzen. Mangels genügender Substantiierung kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
2. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 129 I 1 E. 3). 
2.1 Unter dem Gesichtswinkel der Willkür beanstanden die Beschwerdeführer einmal die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als einseitig und selektiv. In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Gericht ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung eines Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung indes, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Als willkürlich ist die Würdigung von Beweisen namentlich auch dann zu bezeichnen, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127, E.6 S. 130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317), bzw. wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis). 
2.1.1 Zur Begründung des Vorwurfs willkürlicher Beweiswürdigung machen die Beschwerdeführer einmal geltend, das Kantonsgericht habe äusserst relevante Dokumente, welche die Willensschwäche des Erblassers und dessen Beeinflussung durch gewisse Erben schon Mitte der 80er Jahre klar belegen würden, einfach übergangen. Dabei handle es sich zum einen um das Schreiben von Pater S.________ an Notar R.________, worin von Entscheidungsschwäche und Entscheidungsunfähigkeit des K.________ P.________ gesprochen werde. Zum andern gehe es um den Brief, den Prof. B.________ an K.________ P.________ geschrieben und worin er diesen ersucht habe, seinen Kindern L.________ P.________, I.________ P.________ und H.________ O.________-P.________ Vertrauen entgegenzubringen. 
 
Dazu bemerkte das Kantonsgericht, dass die weit zurückliegenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung der Familien-AG nicht geeignet seien, den Beweis zu erbringen, dass das Testament nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe. Die beiden Briefe datieren vom 28. Januar bzw. 2.Februar 1986 und wurden im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Liquidation der Familien-AG geschrieben, wobei es den Verfassern wesentlich darum ging, einen Prozess zwischen den Mitgliedern der Familie P.________ zu verhindern. Die Liquidation der Familien-AG bildete in den Jahren 1987/1988 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, das schliesslich in den Abtretungsvertrag vom 4. Juli 1996 ausmündete. Das Kantonsgericht hat die beiden Schreiben nicht etwa übergangen, sondern in seine Beweiswürdigung einbezogen, dabei aber festgehalten, dass die zeitlich weit zurückreichenden Streitigkeiten um die Auflösung der Familien-AG für die vorliegend entscheidrelevante Frage nach der Urteilsfähigkeit bei der Testamentserrichtung nicht beweistauglich seien. Dies ist keineswegs unhaltbar. Denn die beiden Briefe wurden rund 13 Jahre vor der Errichtung des Testaments verfasst, und erst noch in einem andern Kontext, sodass die Annahme des Kantonsgerichts, daraus würden sich keine zuverlässigen Schlüsse auf die geistige Verfassung des Testators im Jahre 1999 ziehen lassen, als sachlich vertretbar erscheint. 
2.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht auch die Briefe von I.________ P.________, H.________ O.________-P.________ und L.________ P.________ an ihre Eltern aus dem Jahre 1985 zu Unrecht aus der Beweiswürdigung ausgeklammert. Denn diese Schreiben würden eindrücklich belegen, dass K.________ P.________ schon in den 80er Jahren vor Kontakten mit einzelnen seiner Kinder abgeschirmt worden und nicht mehr in der Lage gewesen sei, anders zu entscheiden als gewisse Erben, namentlich der Sohn A.________ P.________, dies gewollt hätten. A.________ P.________ habe sogar die private Post der Eltern geöffnet und an deren Stelle Antwortschreiben verfasst. 
Das Kantonsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht festgehalten, dass eine gewisse Abschottung und Beeinflussung des Erblassers stattgefunden habe, die aber nicht so weit gegangen sei, dass unzulässiger Zwang, Drohung oder Täuschung vorgelegen hätten; zudem habe sich die Beeinflussung im normalen Bereich, wie dies innerhalb von Familien vorkomme, bewegt. Das Kantonsgericht hat demnach die von den Beschwerdeführern genannten Briefe nicht einfach unbeachtet gelassen, sondern sie bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es ist dabei aber zum Ergebnis gelangt, die Abschirmung und Beeinflussung des Erblassers habe nicht die Schwelle des Üblichen überschritten oder gar den Intensitätsgrad von Willensmängeln erreicht. Wenn der Sachrichter Schlussfolgerungen zieht, die mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen, so liegt darin noch keine willkürliche Beweiswürdigung. Im Übrigen stammen die erwähnten Briefe aus dem Jahre 1985, liegen also zeitlich weit zurück, sodass es nicht unhaltbar erscheint, daraus keine zwingenden Schlüsse in Bezug auf die Urteilsfähigkeit des Testators im Jahre 1999 zu ziehen. 
2.1.3 Willkür in der Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer weiter darin, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Abtretung von 50m2 Land durch K.________ P.________ an die Q.________-AG die allgemeine Charakterisierung von K.________ P.________ unbeachtet gelassen habe. Dieser sei nämlich von Parteien und Zeugen übereinstimmend als rechtschaffener und senkrechter Mann geschildert worden. Ein solcher verkaufe indes nicht 50m2 Land an eine von ihm selber präsidierte Gesellschaft und erhebe dann im Namen dieser Gesellschaft gegen das Bauvorhaben seines eigenen Sohnes Einsprache und versuche, im Namen der Gesellschaft den Bau der geplanten Quartierstrasse zu verhindern. Ein derart schikanöses Verhalten passe nicht zu einem rechtschaffenen Mann. Der Vorfall beweise, wie weit die Beeinflussung von K.________ P.________ gegangen sei und zu welchen Taten der bodenständige und rechtschaffene Mann habe gebracht werden können. 
 
Das Kantonsgericht führte dazu aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Q.________-AG mit der formellen Abtretung von 50 m2 Land Druck auf die Ausführung des Quartierplanes habe ausüben wollen. Dass dies gegen den Willen von K.________ P.________ geschehen sei, sei nicht dargetan. Dessen Zustimmung zur Landabtretung sei nicht so unsinnig, dass daraus auf seine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden müsse. Aus dem Vorfall könne allenfalls auf die Zielstrebigkeit von L.________ P.________ und A.________ P.________ bei Durchsetzung ihrer Vorhaben geschlossen werden, doch sei mit dem Nachweis bestimmter Charaktereigenschaften von Erben noch nichts über die Willenskraft des Erblassers ausgesagt. Zu beweisen seien nämlich die Eigenschaften des Erblassers und nicht jene der Erben. 
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkauf von 50m2 Land durch K.________ P.________ an die Q.________-AG der Realisierung des Überbauungsprojektes "Q.________" und der Begleichung der dabei aufgelaufenen Kosten diente. Entsprechend erscheint die Zustimmung von K.________ P.________ zu diesem Verkauf nicht als geradezu unsinnig. Ein wirklich stichhaltiger Beweis dafür, dass dieser Verkauf nur erfolgt ist, um I.________ P.________ zu schikanieren und sein Bauprojekt zu hintertreiben, konnte nicht erbracht werden. Damit ist dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe übersehen, dass ein senkrechter Mann von der Art des Erblassers niemals Hand zu einem solch schikanösen Vorgehen geboten hätte, die Grundlage entzogen. Überdies erscheint die Erwägung des Kantonsgerichts, dass aus Charaktereigenschaften gewisser Erben nicht auf ein Willensdefizit beim Erblasser geschlossen werden dürfe, sachlich sehr wohl vertretbar. Denn selbst wenn L.________ P.________ und A.________ P.________ ein ausgeprägtes Durchsetzungsvermögen aufweisen sollten, ist damit noch nicht dargetan, dass K.________ P.________ sich von seinen beiden Söhnen extrem habe beeinflussen lassen, sodass er praktisch keinen eigenen Willen mehr gehabt und sich in seinem Testament einzig nach den Wünschen dieser beiden Söhne gerichtet habe. 
2.1.4 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht auch vor, es sei bei der Würdigung der Umstände der Testamentserrichtung einseitig und selektiv vorgegangen, indem es mehrere entscheidrelevante Tatsachen gar nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe. So habe es das widersprüchliche Verhalten und die bedenklichen Rechtfertigungsversuche von Notar X.________ einfach übergangen. Dieser habe eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, um Einfluss auf das laufende Gerichtsverfahren zu nehmen, was indes gar nicht nötig gewesen wäre, wenn bei der Testamentserrichtung wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen wäre. Zudem habe der Notar sich bei der gerichtlichen Befragung in Widersprüche verstrickt, indem er zuerst ausgesagt habe, die eidesstattliche Erklärung habe er von sich aus - gewissermassen prophylaktisch - abgegeben, wogegen er später habe zugeben müssen, dass er von L.________ P.________ und A.________ P.________ telefonisch über den Rechtsstreit informiert worden sei. 
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Notar erst auf die Aufforderung bestimmter Erben hin die eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, könne daraus nicht gefolgert werden, der Notar habe sein ausdrückliches Empfinden über die bestehende Verfügungsfähigkeit des Testators unrichtig verurkundet. Denn hätte der Notar mit Sicherheit erkannt, dass der Testator nicht verfügungsfähig gewesen sei, so hätte er kaum gerade das Gegenteil davon verurkundet bzw. vor Gericht ausgesagt. Viel wahrscheinlicher sei, dass er angenommen habe, dass der Testator über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfüge und dass ihm nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei, welches diese Annahme hätte umstossen können. Im Übrigen komme der Wahrnehmung des Notars ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu im Vergleich zu den Aussagen des Arztes Dr. Y.________ und im Hinblick auf dessen unabhängige Stellung. 
 
Es mag zutreffen, dass die Erstellung einer dem Schweizerischen Recht eigentlich unbekannten eidesstattlichen Erklärung 1½ Jahre nach der Testamentserrichtung unüblich ist, und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Notar diese Erklärung erst auf Ansuchen bestimmter Erben abgegeben hat. Daraus kann aber nicht auf die Vornahme einer Falschbeurkundung durch den Notar geschlossen werden. Dies umso weniger, als der Testator am Tage der Errichtung der letztwilligen Verfügung sich allein beim Notar befand und dieser mit ihm das Testament nochmals Punkt für Punkt durchging, um sich zu vergewissern, ob der Testator wisse, was er mache. Der Notar sprach bewusst lange und ausführlich mit dem Testator, um sich von dessen Urteilsfähigkeit zu überzeugen. Dabei stellte er beim Testator zwar körperliche Gebrechen, auf der andern Seite aber auch geistige Rüstigkeit fest. Diese Feststellungen decken sich übrigens mit jenen des behandelnden Arztes Dr. Y.________, der konstatierte, der Erblasser sei jemand gewesen, der genau gewusst habe, was er wolle. Angesichts dessen kann die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der Notar habe weder eine Falschbeurkundung vorgenommen, noch vor Gericht falsch ausgesagt, keineswegs als unhaltbar bezeichnet werden. 
2.1.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht auch den Umstand übergangen, dass Notar X.________ in seiner eidesstattlichen Erklärung die wichtige Tatsache unterschlagen habe, dass beim Vorbereitungsgespräch vom 17. August 1999 im Hause von K.________ P.________ nicht nur dieser und dessen Ehefrau, sondern auch der Sohn A.________ P.________ anwesend gewesen seien. Die Nichterwähnung dieser Tatsache sei umso brisanter, als der Notar das Prozessthema, nämlich die Beeinflussung des Erblassers durch dessen Sohn A.________ P.________, genau gekannt habe. Dies lege den Schluss nahe, dass die eidesstattliche Erklärung erstellt worden sei, um die Einflussnahme von A.________ P.________ auf seinen Vater zu verheimlichen. Eine Beweiswürdigung, welche derart wichtige Gegebenheiten ausser Acht lasse, könne nicht anders als willkürlich sein. 
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, die Wahrnehmungen des Notars würden nur ein untergeordnetes Indiz für das Vorliegen der Urteilsfähigkeit beim Erblasser bilden, weshalb sich aus der Rolle des Notars nicht die Urteilsunfähigkeit des Erblassers und schon gar nicht die Ausübung eines übermässigen Einflusses auf diesen ableiten liesse. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Notar erst anlässlich seiner Befragung als Zeuge die Anwesenheit von A.________ P.________ bei der Vorbesprechung erwähnt habe. 
 
Das Kantonsgericht hat also den Umstand, dass der Notar die Anwesenheit von A.________ P.________ nicht in der eidesstattlichen Erklärung, sondern erst später bei der gerichtlichen Befragung erwähnt hat, nicht einfach unbeachtet gelassen, sondern berücksichtigt, aber anders gewertet als die Beschwerdeführer. Darin allein liegt keine willkürliche Beweiswürdigung. Im Übrigen erscheint die Argumentation des Kantonsgerichts sachlich vertretbar. Denn zum einen handelte es sich bei der Besprechung vom 17. August 1999 um eine erste Kontaktnahme und um ein vorbereitendes Gespräch, das rund einen Monat vor der eigentlichen Testamentserrichtung stattgefunden hat. Nach den Aussagen von Notar X.________ beteiligte sich K.________ P.________ sehr aktiv an jener Besprechung und tat seinen Willen kund, was gegen fehlende Urteilsfähigkeit und gegen Willensschwäche spricht. Hinzu kommt, dass bei der eigentlichen Errichtung des Testaments der Testator ohne den Sohn A.________ P.________ beim Notar war und dieser vor der Verurkundung den Testamentsentwurf nochmals Punkt für Punkt mit K.________ P.________ durchging. Angesichts dessen erscheint die Annahme des Kantonsgerichts, aus der Nichterwähnung der Anwesenheit des Sohnes A.________ P.________ bei der Vorbesprechung könne nicht auf fehlende Urteilsfähigkeit des Erblassers geschlossen werden, als sachlich haltbar. 
2.1.6 Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es habe die Umstände, die zur Änderung des Testamentsentwurfes geführt hatten, nicht beachtet. Der Notar habe zunächst erklärt, es sei K.________ P.________ gewesen, der ihm die Änderungswünsche mitgeteilt habe, später habe indes der Notar erklärt, er wisse nicht mehr, wer ihm diese Vorschläge telefonisch übermittelt habe. Indes sollte der Notar, so argumentieren die Beschwerdeführer, sich daran erinnern können, ob ihn ein gesundheitlich geschwächter alter Mann mit altersschwacher Stimme oder ein jüngerer Mann mit kräftiger Stimme angerufen habe. Der Umstand, dass sich der Notar nicht daran erinnere, beweise gerade, dass es eben nicht der Testator gewesen sei, der ihm die Änderungswünsche mitgeteilt habe. 
 
Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht dem Verhalten des Notars nur untergeordnete Bedeutung für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Testators beimass und erwog, aus der Rolle des Notars lasse sich nicht auf die Urteilsunfähigkeit des Testators schliessen. Hinzu kommt, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, das fehlende Erinnerungsvermögen des Notars bezüglich der Person, welche ihm telefonisch die Änderungswünsche mitgeteilt habe, beweise, dass diese Vorschläge gerade nicht vom Testator stammten, in keiner Weise überzeugt und die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung nicht zu stützen vermag. 
2.1.7 Die Beschwerdeführer rügen auch, das Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass Notar X.________ schliesslich habe zugeben müssen, dass er sich mit L.________ P.________ getroffen habe. Ebenso wenig habe es den Umstand beachtet, dass der Notar sich nicht mehr habe daran erinnern können, wie er zu den im Testament aufgeführten definitiven Zahlen gekommen sei. 
 
Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, auf die Akten des kantonalen Verfahrens zu verweisen, ohne in der Beschwerdeschrift selber darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht gegen das Willkürverbot verstossen habe. Auf die Rüge ist daher mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Bemerkt werden kann immerhin, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht hätte aus dem Umstand, dass der Notar sich möglicherweise mit L.________ P.________ besprochen habe und aus dem weiteren Umstand, dass der Notar sich nicht mehr erinnern konnte, wie er zu den im Testament enthaltenen Zahlen gekommen sei, auf fehlende Urteilsfähigkeit des Testators schliessen müssen, in keiner Weise zu überzeugen vermag. 
2.1.8 Willkürliche Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer auch darin, dass das Kantonsgericht sich geweigert habe, die Akten des Besitzesschutzverfahrens beizuziehen. Dieses Verfahren sei unmittelbar nach dem Tod des Erblassers durchgeführt worden und liege deshalb zeitlich sehr nahe bei der Testamentserrichtung. Die Akten würden exemplarisch zeigen, mit welcher Vehemenz und Durchschlagskraft A.________ P.________ und L.________ P.________ ihren Willen durchzusetzen pflegten. Ihnen habe sich K.________ P.________ in hohem Alter und gesundheitlich geschwächt nicht mehr widersetzen können, nachdem er sich schon im Jahre 1985 gegen den Einfluss dieser beiden Söhne nicht mehr habe wehren können. 
 
Dazu bemerkte das Kantonsgericht, die behaupteten Charaktereigenschaften von L.________ P.________ und A.________ P.________, welche durch den Beizug der Akten des Besitzesschutzverfahrens bewiesen werden sollten, seien nicht geeignet, ein Urteil über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermöglichen. Denn selbst beim Nachweis der behaupteten Charaktereigenschaften sei noch nicht dargetan, dass beim Erblasser eine die Urteilsfähigkeit ausschliessende Willensschwäche vorhanden gewesen sei. Zu beweisen seien die geistigen Eigenschaften des Erblassers und nicht jene der Erben. Zumindest müsse glaubhaft gemacht werden, dass die Erben tatsächlich Einfluss auf den Erblasser ausgeübt hätten und dass dieser entgegen seinem Willen dem Einfluss erlegen sei. Dies sei indes vorliegend nicht dargetan. 
 
Das Besitzesschutzverfahren wurde erst nach dem Tode des Erblassers eingeleitet, sodass schon wegen der zeitlichen Distanz kaum stichhaltige Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden können. Weit wichtiger ist indes, dass selbst wenn aufgrund der Akten dieses Verfahrens ein ausgeprägtes Durchsetzungsvermögen von L.________ P.________ und A.________ P.________ nachgewiesen werden könnte, damit noch nicht dargetan wäre, dass auf Seiten des Erblassers ein Willensdefizit vorhanden war, und dass sich der Erblasser wegen übermässiger Beeinflussung durch seine beiden Söhne deren Willen gebeugt hat. Angesichts dessen erscheint der Entscheid, die Akten nicht beizuziehen, sehr wohl vertretbar. 
2.2 Als willkürlich bezeichnen die Beschwerdeführer die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass keine Anzeichen für ein Zeugenkomplott vorgelegen hätten. In Wirklichkeit hätten sie - die Beschwerdeführer - gar nirgends behauptet, es habe ein Zeugenkomplott gegeben. 
 
Auf Seite 14 seines Urteils führt das Kantonsgericht aus, es lägen keine Anzeichen für ein Zeugenkomplott vor, und es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. Y.________, Schwester M.________ P.________ oder Notar X.________ an einem solchen hätten beteiligt sein sollen. 
 
Ob auf diese dürftig begründete Rüge überhaupt einzutreten ist, kann offen bleiben, zumal sich der Vorwurf der Beschwerdeführer ohnehin als unbegründet erweist. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht die Glaubwürdigkeit der Aussagen der genannten Personen bewertet und dabei ausgeführt, weder die Tatsache, dass Schwester M.________ P.________ von ihrem Neffen A.________ P.________ in Cluny abgeholt und im Auto zum Gerichtstermin mitgenommen worden sei, noch der Umstand, dass Notar X.________ und L.________ P.________ sich von der gemeinsamen Gymnasialzeit her kennen, seien geeignet, die Aussagen der betreffenden Personen als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Mit dem von ihm verwendeten Begriff "Zeugenkomplott" wollte das Kantonsgericht offenbar zum Ausdruck bringen, dass unter den Zeugen keine gegenseitige Absprache stattgefunden habe, was ihre Glaubwürdigkeit hätte erschüttern können. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein solle, ist unerfindlich. 
2.3 
2.3.1 Als willkürlich beanstanden die Beschwerdeführer ferner, dass das Kantonsgericht nicht beachtet habe, dass L.________ P.________ und A.________ P.________ Zeugen kontaktiert und beeinflusst oder dies zumindest versucht hätten. So habe L.________ P.________ zu der als Zeugin benannten Frau E.________ D.________ Kontakt aufgenommen, sie mit der Widerklageantwort konfrontiert und deren Reaktion in Gestalt des Schreibens vom 29. Januar 2001 ins Recht gelegt. 
 
Indes wurde Frau E.________ D.________ gar nicht als Zeugin einvernommen, weshalb der Vorwurf der Beschwerdeführer ins Leere trifft. 
 
2.3.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, L.________ P.________ und A.________ P.________ hätten mit dem Zeugen N.________ F.________ Kontakt gehabt und dabei über das fragliche Testament gesprochen. Indes erklärte N.________ F.________ anlässlich der gerichtlichen Befragung, er habe die Brüder L.________ P.________ und A.________ P.________ rein zufällig im Warenhaus getroffen. Im Übrigen wisse er nur gerade, dass es um ein Testament gehe, mehr aber nicht. Seit 1996 habe er mit der Familie P.________ ohnehin keinen Kontakt mehr gehabt. 
 
Aus diesem zufälligen Zusammentreffen von N.________ F.________ mit L.________ P.________ und A.________ P.________ kann keine die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausschliessende Beeinflussung abgeleitet werden, wie die Beschwerdeführer dies suggerieren. 
2.3.3 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter darauf, A.________ P.________ habe seine Tante, die Ordensschwester M.________ P.________, in Cluny mit dem Auto abgeholt und auf der Fahrt mit ihr die Angelegenheit besprochen. Dazu bemerkte Schwester M.________ P.________ bei ihrer gerichtlichen Einvernahme, es sei nicht gross über die Sache gesprochen worden und A.________ P.________ habe sie nicht beeinflusst. Sie sei auch gar nicht auf dem Laufenden, was in Z.________ passiere. 
Angesichts dieser Aussagen einer Ordensschwester kann dem Kantonsgericht nicht angelastet werden, es hätte dieses Ereignis berücksichtigen und zum Anlass nehmen müssen, die Glaubwürdigkeit der betreffenden Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. 
2.3.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte das Kantonsgericht auch den Umstand nicht übergehen dürfen, dass L.________ P.________ den Zeugen J.________ kontaktiert hatte. 
 
Dazu bemerkte der Zeuge, er habe C.________ P.________, die für ihn Büroarbeiten erledige, gefragt, ob sie die Zeugenvorladung veranlasst habe, was sie aber verneint habe. Er habe sich dann an Frau O.________ gewandt, welche ihm bestätigt habe, dass er auf ihre Veranlassung hin als Zeuge aufgeboten worden sei. Sie habe ihn noch treffen wollen, doch habe er sie lediglich angerufen. 
 
Inwiefern das Kantonsgericht willkürlich gehandelt haben soll, indem es aus dem erwähnten Umstand keine Zeugenbeeinflussung ableitete, bleibt unerfindlich. 
2.4 Willkür erblicken die Beschwerdeführer auch darin, dass das Kantonsgericht den Aussagen des Arztes Dr. Y.________ hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Testators massgebendes Gewicht beigemessen habe. Der Arzt habe bei der gerichtlichen Befragung erklärt, er habe den Erblasser nicht bewusst auf seine Urteilsfähigkeit untersucht. Dazu habe er, so die Beschwerdeführer, auch gar keinen Grund gehabt, denn er habe seinen Patienten nur im Zusammenhang mit dessen schlechter körperlicher Verfassung gesehen. Angesichts dessen könne aber aus den Aussagen von Dr. Y.________ nichts in Bezug auf die Willensfähigkeit des Testators und dessen Beeinflussung hergeleitet werden. 
 
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, der sachverständige Zeuge Dr. Y.________ habe dem Erblasser einen normalen geistigen Gesundheitszustand attestiert und bei ihm keine Anzeichen von Gedächtnisstörung festgestellt; vielmehr sei der Arzt davon ausgegangen, dass der Testator sich dessen bewusst gewesen sei, was er gewollt und getan habe. Wegen der unabhängigen Stellung des Arztes komme diesen Feststellungen massgebendes Gewicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Testators zu. 
 
Dr. Y.________ hat bei der gerichtlichen Befragung ausgesagt, der Erblasser habe genau gewusst, was er gewollt habe. Zwar habe er ihn nur in der Praxis und nicht privat erlebt, aber doch als eine Person, die gewusst habe, was sie wolle und mache. Im Jahre 2000 sei der Testator von seiner Krankheit gezeichnet und müde gewesen, aber nicht urteilsunfähig. Er - der Arzt - habe ihn am 17. und 21. Februar 2000 nochmals gesehen, ihn dabei aber nicht bewusst auf seine Urteilsfähigkeit untersucht. Doch habe der Patient normal reagiert und sei auch sonst nicht desorientiert gewesen. 
 
Dass das Kantonsgericht angesichts der unabhängigen Stellung des Arztes schwergewichtig auf dessen Aussagen abgestellt hat, ist sachlich durchaus vertretbar. Nach diesen Aussagen hat der Testator genau gewusst, was er wollte; trotz seiner Krankheit (Knochenmarkkrebs; Wassersackbildung beim Herzen) sei er auch im Jahre 2000 noch urteilsfähig gewesen. Dass das Kantonsgericht, gestützt auf diese Aussagen annahm, der Testator sei bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung im September 1999 urteilsfähig gewesen und habe gewusst, was er wolle, ist nicht unhaltbar. 
2.5 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, in seinem Urteil führe es tatsachenwidrig aus, sie hätten sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nur am Rande auseinander gesetzt und einzig dargelegt, wie aus ihrer Sicht das Beweisergebnis hätte gewürdigt werden müssen. Dies treffe in keiner Weise zu, zumal sie sich in ihrer 26 Seiten umfassenden Berufungsschrift ausführlich mit dem Urteil des Zivilgerichts befasst hätten. Angesichts dessen sei die Feststellung des Kantonsgerichts unhaltbar und willkürlich. 
 
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, das Zivilgericht habe sich ausführlich mit den Vorgängen um die Errichtung des fraglichen Testaments, aber auch eingehend mit dessen Inhalt befasst. Danach seien alle Erben auf den Pflichtteil gesetzt, die Erbvorbezüge berücksichtigt, die Empfänger von Liegenschaften bestimmt und insbesondere auch die Zuteilung des Heimwesens vorgenommen worden. Angesichts dessen hätten L.________ P.________ und A.________ P.________ keinen objektiv erkennbaren Vermögensvorteil gegenüber ihren Geschwistern, zumal sie sich einen allfälligen Mehrwert anrechnen lassen müssten. 
 
In ihrer kantonalen Berufungsschrift bemängelten die Beschwerdeführer über weite Strecken die Bewertung des Beweisverfahrens durch das Zivilgericht und legen ausführlich dar, wie die Beweiswürdigung nach ihrem Dafürhalten hätte vorgenommen werden sollen. Auf die übrigen Erwägungen der ersten Instanz gingen sie, wenn überhaupt, ehe peripher ein, sodass die Feststellung des Kantonsgerichts keineswegs unhaltbar erscheint. 
3. 
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts als willkürlich, die Beeinflussung des Testators habe sich im normalen Bereich bewegt, wie dies innerhalb von Familien eben vorkomme. 
 
Zur Begründung dieser Rüge wiederholen sie einfach Vorbringen, die sie bereits an anderer Stelle der Beschwerdeschrift vorgetragen haben. Diese Vorbringen wurden bereits behandelt, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Dort wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, die Erwägungen des Kantonsgerichts als unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt auch für den Vorwurf, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die Beeinflussung des Testators als nicht unüblich eingestuft. 
 
4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei sie für die Gerichtskosten solidarisch haften (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: