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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_735/2009 
 
Urteil vom 20. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Grundwasserkonzession, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde von X.________ vom 8. November 2009 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 betreffend Grundwasserkonzession zugunsten des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich sowie in die ergänzende Rechtsschrift vom 20. November 2009, 
in die Verfügung vom 24. November 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, sowie in das Schreiben vom gleichen Tag, worin dem Beschwerdeführer dargelegt wurde, dass bisher kein gültiges Gesuch um Kostenerlass vorliege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2009, womit das am 13. Dezember 2009 bekräftigte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 22. Dezember 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2010 angesetzt wurde, 
in die weitere in dieser Angelegenheit ergangene Korrespondenz (Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2009 und vom 10. und 17. Januar 2010 sowie des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010), 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat und auch nicht zu zahlen bereit ist, 
dass - nach Abweisung des Gesuchs um Kostenbefreiung - kein valabler Grund für diese Unterlassung besteht, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden ist, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller