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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_872/2019  
 
 
Urteil vom 7. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Affoltern, 
Bezirksrichter B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren (Kollokationsverfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 27. September 2019 (KD190005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen des Konkurses über die D.________ AG sind verschiedene Verfahren hängig, eines davon die Kollokationsklage zwischen der A.________ AG und der C.________ AG, welches am Bezirksgericht Affoltern von Bezirksrichter B.________ geführt wird, dessen Ausstand sowohl die A.________ AG als auch deren Verwaltungsratspräsident E.________ verlangten. 
Weil für das erstinstanzliche Verfahren noch die zürcherische Zivilprozessordnung anwendbar ist, war hierfür die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig, welche die Ausstandsgesuche je mit Beschluss vom 23. August 2019 abwies. 
Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies die Rekurskommission des Obergerichts je mit Urteil vom 27. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Gegen diese Entscheide haben am 1. November 2019 sowohl die A.________ AG (vorliegendes Verfahren) als auch E.________ (paralleles Verfahren 5A_873/2019) Beschwerde erhoben miteiner ganzen Reihe von Rechtsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine theoretisch mögliche Parteiverhandlung angezeigt sein sollte (Art. 57 BGG), zumal das Bundesgericht als blosse Rechtskontrollinstanz keine "umfassende Untersuchung einschliesslich Beweisverfahren" durchführt, wie dies ebenfalls verlangt wird. Ferner drängt sich keine Vereinigung der beiden Verfahren auf, da sich daraus keine Vereinfachung ergibt. Entbehrlich ist der ebenfalls beantragte Beizug der kantonalen Akten, da bereits nach erster Lektüre der Beschwerde klar ist, dass darauf nicht eingetreten werden kann. Kein Anlass besteht sodann, die C.________ AG "als Streithelferin beizuladen". 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Entgegen diesen Begründungsanforderungen erfolgt keine nähere Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf Polemik und allgemeine Behauptungen (alle Entscheide der Vorinstanzen seien nichtig, weil die Behörden im Kanton Zürich seit 20 Jahren die Amtspflichten verletzen würden; B.________ wolle mit all seinen Handlungen Dritte begünstigen und ihr wirtschaftlichen, moralischen und seelischen Schaden zufügen; B.________ sei aufgrund früherer Entscheide vorbefasst und befangen). Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun; insbesondere ist die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen kein Ausstandsgrund (BGE 129III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). Soweit schliesslich dem Obergericht vorgeworfen wird, keine Untersuchung durchgeführt zu haben, ist festzuhalten, dass es für den Ausstand keines eigentlichen Beweises bedarf, sondern der objektiv begründete Anschein von Befangenheit genügt, es aber an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, konkrete Befangenheitsgründe im Einzelnen darzulegen. Dies hat sie nicht getan und sie setzt sich mit den dahingehenden Erwägungen des kantonalen Entscheides auch nicht sachgerichtet auseinander, indem sie einfach erneut in abstrakter Weise eine Befangenheit behauptet. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli