Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_765/2007 
 
Urteil vom 10. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. September 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2007 gegen den das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abweisenden Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2007 sowie die darin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 93 BGG), jedenfalls, wenn - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (Urteil vom 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3.2; zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG: BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen), und daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig ist (Art. 93 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die bei ihr hängige Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Dezember 2006, mit der auf ein erneutes Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, aussichtslos ist, 
dass das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 7. Juni 2006 im ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betreffenden Verfahren I 428/04 festgestellt hat, dass aufgrund eines lediglich 16 % betragenden Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch besteht, 
dass die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt hat, dass sich seit der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruches weder die gesundheitliche Situation noch deren erwerblichen Auswirkungen verändert haben, 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Betrachtungsweise angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ernsthaft in Frage zu stellen vermag, 
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf eine unbegründete, da keine Bundesrechtswidrigkeit ausweisende Kritik an der Zuständigkeitspraxis der Vorinstanz (siehe dazu Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997 N 16 zu Art. 111 VRPG) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt, sowie in Verkennung der von der Vorinstanz vorgenommenen summarischen Prüfung (siehe dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 13 zu Art. 111 VRPG) die Nichtabnahme anerbotener Beweise unzutreffenderweise als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, 
dass das kantonale Gericht daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer indessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den vom kantonalen Gericht verlangten Kostenvorschuss noch zu zahlen, wofür es ihm eine neue Frist ansetzen wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. Januar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Maillard