Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_984/2021  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, derzeit wohnhaft in Deutschland, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 28. Oktober 2021 (F-3111/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1994) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in die Schweiz ein und wurde am 11. Juni 2021 in Bern festgenommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn am 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg, weil er dort um Asyl nachgesucht hatte und die deutschen Behörden einem Übernahmeersuchen zugestimmt hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei wies es auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Sache diesbezüglich zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Streitgegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht war ausschliesslich die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offensichtlich nicht zur Verfügung. Das gilt auch für die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, folgt doch der Rechtsweg diesbezüglich demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2; "Grundsatz der Einheit des Prozesses"). Auch eine Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht, weil diese nur gegen Entscheide kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Das angefochtene Urteil war daher zu Recht mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden; dies geschieht im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
 
3.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (Urteile 2D_24/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Dominic Nellen auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger